Der Salzburger Unternehmer M. hat eine neuartige faltbare Solardusche entwickelt, die speziell für Campingplätze, Ferienhäuser und Yachthäfen konzipiert ist. Die Dusche besteht aus ultraleichten Paneelen, die in wenigen Minuten aufgestellt werden können und das Wasser durch ein innovatives Röhrensystem besonders schnell erwärmen. Kunden schätzen die Lösung, weil sie unabhängig von Stromanschlüssen auch in abgelegenen Urlaubsorten nutzbar ist.
Sein Absatzmarkt konzentriert sich bislang auf Österreich, Deutschland, die Schweiz und die Niederlande, wo Camping und Outdoor-Urlaub sehr beliebt sind. In diesen Ländern möchte er sich den Patentschutz sichern, da dort der größte Teil seiner Käufer sitzt und Nachahmerprodukte aus Billigproduktion ein erhebliches Risiko darstellen.
Gleichzeitig erhält er immer mehr Bestellungen von Händlern aus der Türkei, die seine Solardusche an Stränden und in Resorts einsetzen möchten. Da die Türkei ein wichtiger Tourismusmarkt ist, denkt M. darüber nach, auch dort Patentschutz zu beantragen, um seinen Vorsprung gegenüber lokalen Herstellern zu sichern.
Für ihn stellt sich nun die Frage, wie er seine Patentstrategie regional optimieren kann: Soll er sich auf seine Kernmärkte im europäischen Raum beschränken, oder lohnt es sich, die Türkei in seine Schutzstrategie einzubeziehen, um auch den wachsenden Tourismusmarkt dort zu sichern?
Hintergrund
Sowohl das Prioritätsrecht als auch die internationale Anmeldung bieten den Vorteil, dass sie von einer einzigen Anmeldung ausgehen. Im Laufe der Zeit entstehen jedoch viele Schutzrechte mit unterschiedlichen Schutzbereichen. Das bedeutet für den Anmelder, dass er mehrere nationale Verfahren durchlaufen muss, um in verschiedenen Ländern Patentschutz zu erlangen, was zusätzlichen Aufwand und Kosten verursacht.
Im Fall von M und seiner faltbaren Solardusche bedeutet dies konkret, dass er zwar mit einer einzigen Erstanmeldung gestartet ist, im Laufe der Zeit aber viele einzelne Schutzrechte in verschiedenen Ländern entstehen würden. Für Österreich, Deutschland, die Schweiz und die Niederlande müsste er jeweils nationale Verfahren führen – jedes mit eigenen Formalitäten, Gebühren und Fristen. Wenn er die Türkei in seine Schutzstrategie aufnehmen möchte, kommt noch die Hürde hinzu, dass die Anmeldung dort auf Türkisch erfolgen muss. Da M diese Sprache nicht beherrscht, wäre er auf Übersetzer und lokale Patentanwälte angewiesen. Damit entstehen nicht nur zusätzliche Kosten, sondern auch das Risiko, dass es zu unterschiedlichen Fassungen und Auslegungen seiner Anmeldung kommt, je nachdem, in welchem Land er Schutz beantragt. Für M wird so deutlich, dass der Weg über nationale Verfahren sehr aufwendig und unübersichtlich werden kann.
In den 1970er Jahren wurde erkannt, dass in Europa die Patentierungskosten im Vergleich zu den USA erheblich höher waren. Während in den USA ein einziges Verfahren zu einem Patent führte, benötigte man in Europa für den annähernd gleich großen Markt etwa 20 nationale Verfahren in verschiedenen Sprachen. Um diesen Nachteil zu beseitigen, wurde das Europäische Patentamt (EPA) als Teil der Europäischen Patentorganisation (EPO) gegründet. Die EPO ist eine internationale Organisation, der auch Nicht-EU-Staaten wie Norwegen, die Schweiz und die Türkei angehören. Das Ziel des Europäischen Patentsystems war es, ein einheitliches Verfahren zu schaffen, bei dem das EPA für alle Vertragsstaaten in einem zentralen Verfahren ein Patent erteilt.
Für M bringt das Europäische Patentsystem einen klaren Vorteil: Anstatt in jedem Land ein eigenes nationales Verfahren führen zu müssen – mit Übersetzungen, unterschiedlichen Formalitäten und hohen Kosten – kann er seine Solardusche in einem zentralen Verfahren beim Europäischen Patentamt (EPA) anmelden. Dieses Verfahren deckt nicht nur seine Kernländer Österreich, Deutschland, die Schweiz und die Niederlande ab, sondern auch die Türkei, die Mitglied der Europäischen Patentorganisation ist. Damit erspart sich M. die mühsame nationale Anmeldung auf Türkisch und die Gefahr, dass in jedem Land leicht unterschiedliche Fassungen seiner Anmeldung entstehen. Stattdessen erhält er ein einheitlich geprüftes Patent, das in allen gewählten Staaten dieselbe Grundlage hat und so konsistenten Schutz bietet. Für M bedeutet das: weniger Kosten, weniger Aufwand und eine größere Rechtssicherheit für die Vermarktung seiner Erfindung.
Anmeldung und Verfahren
Die Europäische Patentanmeldung wird in einer der drei offiziellen Sprachen des EPA – Deutsch, Englisch oder Französisch – eingereicht. Das EPA prüft die Anmeldung zentral für alle Vertragsstaaten. Dabei verläuft das Prüfungsverfahren ähnlich wie bei nationalen Anmeldungen. Zunächst werden formale Anforderungen geprüft, und der Anmelder muss eine Gebühr für die Anmeldung und die Recherche entrichten.
M reicht seine Europäische Patentanmeldung in deutscher Sprache ein, da er diese selbst beherrscht und sich in Englisch nicht so sicher fühlt. Für ihn hat das den Vorteil, dass er die gesamte Kommunikation mit dem Europäischen Patentamt ohne Übersetzungsaufwand versteht. Nachdem die formalen Anforderungen geprüft und die Gebühren für Anmeldung und Recherche entrichtet wurden, erstellt das EPA einen Recherchenbericht mit den relevanten Veröffentlichungen zum Stand der Technik. Dieser Bericht wird M ebenfalls auf Deutsch zugestellt, sodass er direkt nachvollziehen kann, welche Hürden seiner Erfindung im Prüfungsverfahren entgegenstehen könnten.
Eine Besonderheit des europäischen Verfahrens ist, dass der Anmelder nach Erhalt des Recherchenberichts entscheiden kann, ob er das Verfahren fortsetzen möchte und Prüfungsgebühren entrichtet. Entscheidet er sich für die Fortsetzung, beginnt das Prüfungsverfahren, bei dem die Patentierbarkeit der Erfindung diskutiert wird. Diese Sachprüfung erfolgt meist schriftlich, aber das Amt muss den Anmelder bei Sachentscheidungen anhören, in der Regel durch eine Videokonferenz. Wird ein Patent erteilt, werden die Patentansprüche in die drei Amtssprachen des EPA übersetzt.
M entscheidet sich nach dem Recherchenbericht, das Verfahren fortzusetzen, weil er überzeugt ist, das Amt von der Patentierbarkeit seiner Erfindung überzeugen zu können. Er zahlt die Prüfungsgebühr, und im anschließenden Verfahren gelingt es ihm durch eine kleine Einschränkung seiner Ansprüche, die Einwände auszuräumen. Damit steht die Patenterteilung in Aussicht.
Nun muss M – obwohl er seine Anmeldung auf Deutsch eingereicht hat – die Patentansprüche zusätzlich ins Englische und Französische übersetzen. Diese Pflicht gilt unabhängig davon, in welchen Ländern er später Schutz beanspruchen möchte. Der Grund ist, dass das Europäische Patentamt drei Amtssprachen hat (Deutsch, Englisch und Französisch) und die Patentansprüche als zentraler Teil des Schutzrechts in allen drei Sprachen vorliegen müssen. Die übrige Beschreibung muss dagegen nicht übersetzt werden.
Validierung des Europäischen Patents
Nach der Erteilung geht das Europäische Patent in die nationale Hoheit der Vertragsstaaten über. Die einzelnen Staaten können noch verlangen, dass Übersetzungen eingereicht werden, um die nationale Gültigkeit des Patents sicherzustellen. Diese Anforderungen sind in den letzten Jahren zwar reduziert worden, können aber weiterhin erhebliche Kosten verursachen.
Keinesfalls erfolgt im Zuge dieser „Validierung“ aber eine inhaltliche Prüfung durch das nationale Amt, die Fassung, die vom Europäischen Patentemt gebilligt wurde, gilt in allen Ländern gleichermaßen. Anders als bei der Internationalen Patentanmeldung und bei Prioritätsnachanmeldungen hat das Europäische Patent nach der Erteilung in allen Ländern denselben Schutzumfang.
Nach der Erteilung durch das EPA wird das Europäische Patent in nationale Schutzrechte „validiert“. Das bedeutet, dass es zwar ein zentrales Prüfungsverfahren gab, die Durchsetzung und Aufrechterhaltung des Patents nun aber den einzelnen Vertragsstaaten obliegt. Jeder Staat kann eigene Anforderungen stellen, etwa die Einreichung von Übersetzungen oder die Zahlung spezieller Gebühren.
Für Deutschland, Österreich und die Schweiz hat M Glück: Hier reicht die deutsche Verfahrenssprache aus, und es sind keine weiteren Übersetzungen notwendig. In der Türkei hingegen wird eine vollständige Übersetzung der Patentschrift ins Türkische verlangt, um die nationale Gültigkeit sicherzustellen. M muss daher einen türkischen Vertreter beauftragen, der die Übersetzung beim türkischen Patentamt einreicht. Zusätzlich fallen Gebühren für die Veröffentlichung der Übersetzung in der Türkei an.
Die nationalen Patente, die aus einer europäischen Anmeldung hervorgehen, müssen in jedem Land separat durchgesetzt werden. Verletzungen und Nichtigkeitsverfahren werden auf nationaler Ebene geregelt, und die Jahresgebühren müssen in jedem Land individuell gezahlt werden. Der Anmelder kann auch entscheiden, in welchen Ländern er das Patent aufrechterhalten möchte, indem er in bestimmten Ländern die Zahlung der Jahresgebühren einstellt.
Für M bedeutet das, dass sein europäisches Patent nach der Erteilung in mehrere nationale Patente „zerfällt“, die jeweils dem Recht der einzelnen Vertragsstaaten unterliegen. Das hat mehrere praktische Folgen:
Wenn ein Konkurrent in Deutschland die patentierte Erfindung nutzt, muss M vor einem deutschen Gericht auf Unterlassung und Schadenersatz klagen. FĂĽr eine Verletzung in der TĂĽrkei mĂĽsste er dagegen vor einem tĂĽrkischen Gericht vorgehen.
Ebenso kann ein Konkurrent in der Schweiz oder in der Türkei ein Nichtigkeitsverfahren anstrengen. Über die Gültigkeit des Patents wird nach der Erteilung vor den nationalen Ämtern oder Gerichten entschieden.
Für die Aufrechterhaltung des Patents muss M in jedem Land separate Jahresgebühren zahlen. Er kann also selbst entscheiden, in welchen Ländern sich der Schutz noch lohnt. Wenn sich z. B. der Absatz in der Türkei nicht wie erwartet entwickelt, könnte er dort die Gebühren nicht mehr zahlen, sodass das Patent dort erlischt, während es in AT, DE und CH weiter in Kraft bleibt.
Nach der Erteilung eines europäischen Patents kann jeder Dritte innerhalb von neun Monaten Einspruch gegen das Patent einlegen. Dieser Einspruch erfolgt zentral beim EPA und kann zur Beschränkung oder zum Widerruf des Patents führen. Die Entscheidung des Einspruchsverfahrens gilt für alle nationalen Patente, die aus der europäischen Anmeldung hervorgegangen sind.
Legt ein türkischer Konkurrent T direkt beim EPA Einspruch gegen Ms Patent ein, gibt es ein zentrales Verfahren über die Gültigkeit von Ms Patent. Das Verfahren läuft zentral EPA ab, nicht vor den nationalen Ämtern. Das EPA prüft den Einspruch und entscheidet, ob das Patent aufrechterhalten, beschränkt oder widerrufen wird.
Im Fall von M wird entschieden, dass das Patent nur in beschränkter Form aufrechterhalten werden kann. Diese Beschränkung wirkt automatisch für alle Länder, in denen das europäische Patent in Kraft ist – also auch für Österreich, Deutschland, die Schweiz und die Türkei. Das Patent wird dann erneut in geänderter Form veröffentlicht.
Damit verliert M nicht nur in der Türkei Teile seines Schutzrechts, sondern auch in den anderen Ländern. Er kann das Patent nicht in einem Land breiter und in einem anderen Land enger haben. Das Einspruchsverfahren ist also eine einheitliche Weichenstellung für alle Staaten.
Kombination mit dem Prioritätsrecht und der internationalen Anmeldung (PCT)
Europäische Patentanmeldungen lassen sich mit dem Prioritätsrecht kombinieren. Dies bedeutet, dass sie sowohl als Erstanmeldung als auch als Nachanmeldung genutzt werden können. Wenn eine europäische Anmeldung als Nachanmeldung dient, kann der Anmelder beispielsweise eine Erstanmeldung in einem anderen Land wie den USA einreichen und innerhalb von 12 Monaten eine europäische Nachanmeldung vornehmen, um den Schutz auf Europa auszudehnen. Eine Europäische Patentanmeldung kann allerdings auch als Erstanmeldung dienen, deren Prioritätsrecht von einer anderen Patentanmeldung in Anspruch genommen werden kann.
M könnte zunächst beim österreichischen Patentamt eine nationale Anmeldung einreichen. Das ist günstiger und verschafft ihm sofort einen Anmeldetag. Innerhalb von 12 Monaten könnte er dann beim EPA eine Europäische Patentanmeldung einreichen und dabei das Prioritätsrecht der österreichischen Anmeldung beanspruchen. Sein Zeitrang bleibt damit auf den Tag der österreichischen Anmeldung zurückdatiert.
M kann aber auch direkt beim EPA seine Erfindung anmelden und damit eine europäische Erstanmeldung schaffen. Auf dieser Grundlage könnte er anschließend, ebenfalls innerhalb von 12 Monaten, eine US-Patentanmeldung einreichen, die das Prioritätsrecht der EP-Anmeldung beansprucht. So würde er in den USA denselben Zeitrang wie in Europa erhalten.
Die europäische Patentanmeldung ist auch Teil des internationalen Patentsystems. Nach Ablauf der internationalen Phase von 30 Monaten kann das EPA als "regionale Phase" in die internationale Anmeldung eingebunden werden. Dies ermöglicht es dem Anmelder, über eine einzige internationale Anmeldung den europäischen Patentschutz zu erlangen. (Euro-PCT-Anmeldung)
M könnte zunächst eine internationale Anmeldung (PCT) einreichen. Nach Ablauf der internationalen Phase (30 Monate) entscheidet er, in welchen Ländern er in die nationale Phase eintritt. Das EPA kann dabei als regionale Phase gewählt werden. So erhält M mit nur einer internationalen Anmeldung die Möglichkeit, später in ganz Europa Patentschutz zu erlangen.
Umgekehrt kann M auch zuerst eine europäische Anmeldung einreichen. Diese kann dann als Prioritätsanmeldung für eine PCT-Anmeldung dienen. Innerhalb der 12 Monate Prioritätsfrist reicht M die internationale Anmeldung ein und beansprucht die Priorität seiner europäischen Anmeldung. Auf Basis der PCT-Anmeldung kann er dann etwa in den USA, Japan oder Kanada Schutz beantragen.
Anhand von Deckblättern europäischer Patente lassen sich wichtige Informationen zur Anmeldung, sowie zum territorialen Wirkungsbereich des Europischen Patents erkennen. Sie enthalten unter anderem die Angaben zu den Prioritätsrechten und den betroffenen Ländern.
Die hier gezeigte Europäische Patentanmeldungen wurde mit dem Dokumentencode A1 veröffentlicht, da die Veröffentlichung gemeinsam mit dem Recherchenbericht erfolgte. Der Dokumentencode B1 bezeichnet eine Veröffentlichung aus Anlass der Erteilung. Die Angabe der Daten erfolgt wie auch bei anderen Patentpublikationen. Beim Europäischen Patent findet sich eine Liste von Staaten, für die diese Anmeldung bzw dieses Patent zum Zeitpunkt der Erteilung gilt. Ob das Patent auch in allen Staaten validiert wurde, lässt sich anhand dieser Angabe jedoch nicht feststellen.
Das Einheitspatent
Seit dem 1.6.2023 gibt es parallel zu dem System der einzelstaatlichen Validierung die zusätzliche Möglichkeit, ein europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung in mehreren EU-Staaten zu erlangen. Dies bedeutet, dass das Patent in allen teilnehmenden Staaten als ein einziges Schutzrecht gilt und in diesen Staaten nicht mehr als nationale Patente behandelt wird.
M könnte nach der Erteilung beim EPA das Einheitspatent beantragen. Dann gilt das Patent automatisch in allen teilnehmenden EU-Staaten – also nicht nur in Deutschland, Österreich und den Niederlanden, sondern auch in Ländern wie Frankreich, die er vielleicht gar nicht gezielt ausgewählt hätte. Die Türkei und die Schweiz sind aber nicht Teil des Systems, da sie keine Mitglieder der EU sind. Daher muss M sein Europäisches Patnet in diesen Ländern separat validieren, dh Übersetzungen einreichen, Vertreter beauftragen und Jahresgebühren zahlen.
Zur Durchsetzung eines solchen Patents wurde ein einheitliches Gerichtssystem geschaffen, das für Verletzungsverfahren und Nichtigkeitsklagen zuständig ist. Dieses Gericht kann Entscheidungen fällen, die in allen teilnehmenden Staaten gleichermaßen gelten.
Die Durchsetzung wäre in diesen Ländern einheitlich: Wenn ein Konkurrent in Deutschland, Österreich oder den Niederlanden eine Verletzung begeht, könnte M vor dem einheitlichen Patentgericht (UPC) gegen ihn vorgehen. Das Urteil wirkt für alle teilnehmenden Staaten gleichzeitig. In der Schweiz und der Türkei müsste M separat nationale Verletzungsverfahren führen.