Der österreichische Unternehmer A entwickelt eine neue, besonders leichte und stabile Carbon-Faser für Sportgeräte und will diese auf einer internationalen Messe in den USA kommende Woche erstmals vorstellen. Da die gesamte Fachwelt dort vertreten ist, plant A, alle technischen Details offenzulegen, um Kunden und Investoren zu gewinnen. Gleichzeitig möchte er den Patentschutz in 20 Ländern sichern, darunter große Absatzmärkte wie die USA, China, Japan und die wichtigsten europäischen Staaten.
A überlegt nun, vor der Messe in jedem dieser 20 Länder eine vollständige Patentanmeldung einreichen. Dazu wären umfangreiche Übersetzungen notwendig, etwa ins Chinesische, Japanische und Französische, sowie die Zahlung aller nationalen Amts- und Anwaltsgebühren. Die Kosten könnten leicht in den sechsstelligen Bereich steigen – noch bevor klar ist, ob die Carbon-Faser tatsächlich ein kommerzieller Erfolg wird. Zudem wäre der Patentschutz in all jenen Ländern, in denen A nicht rechtzeitig anmeldet, für immer verloren, weil die eigene Präsentation auf der Messe als Stand der Technik gelten würde.
Für A ist das ein großes Risiko: Vielleicht wird die Carbon-Faser gar nicht in allen 20 Ländern erfolgreich verkauft, oder es zeigt sich, dass Wettbewerber ähnliche Entwicklungen bereits angemeldet haben und die Erfindung die Neuheitsprüfung nicht besteht. In diesem Fall wären immense Kosten umsonst investiert.
Das Prioritätsrecht wurde Ende des 19. Jahrhunderts im Rahmen der Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ) eingeführt. Hintergrund war die Weltausstellung in Paris 1889: Aussteller sollten ihre Erfindungen dort präsentieren können, ohne sofort den Patentschutz in anderen Ländern zu verlieren. Seitdem gilt das Prioritätsrecht in nahezu allen wichtigen Industrienationen, da die PVÜ heute fast weltweit gilt.
Neben dem Prioritätsrecht regelt die Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ) auch, dass jedes Land das Recht hat, Patentanmeldungen selbständig zu beurteilen, dh es ist nicht zulässig, für eine Patentanmeldung kein Patent zu erteilen oder ein Patent deshalb nichtig zu erklären, weil ein anders Land ebenfalls negativ über die Patentierbarkeit entschieden hat.
Wirkungen des Prioritätsrechts und Prioritätsfrist
Die Wirkung des Prioritätsrechts besteht darin, dass der Erfinder nach einer Erstanmeldung, zB im Heimatland, ein Jahr Zeit hat, um in anderen Mitgliedsstaaten der PVÜ Patentanmeldungen nachzureichen. Während dieser 12 Monate wird die Erstanmeldung wie eine „Option“ behandelt: Veröffentlichungen – auch die eigene – sowie spätere Anmeldungen von Konkurrenten können die Neuheit der Erfindung nicht mehr gefährden. Die Nachanmeldungen werden so behandelt, als wären sie bereits am Tag der Erstanmeldung eingereicht worden.
Statt in 20 Ländern gleichzeitig Patentanmeldungen einzureichen und enorme Übersetzungs- und Verfahrenskosten zu tragen, reicht es, wenn A zunächst nur eine Erstanmeldung in Österreich einbringt. Mit dieser Anmeldung sichert er sich ein Prioritätsjahr von 12 Monaten, in dem er die Carbon-Faser ohne Risiko weltweit auf der Messe vorstellen und in allen Details offenlegen darf. Innerhalb dieser Frist kann er dann – abhängig von den ersten Marktreaktionen und den finanziellen Möglichkeiten – gezielt entscheiden, in welchen Ländern sich eine Nachanmeldung lohnt. Kosten für andere Länder (mit Ausnahme Österreichs) fallen zunächst nicht an.
Um nun Schutz im Ausland zu erlangen, reicht der Erfinder zunächst eine Erstanmeldung bei einem Patentamt eines Mitgliedsstaates der Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ) ein. Mit dieser Anmeldung sichert er die Neuheit seiner Erfindung ab und kann sie anschließend ohne Risiko veröffentlichen oder auf Messen präsentieren. Innerhalb der darauffolgenden 12 Monate hat er dann die Möglichkeit, in beliebigen anderen PVÜ-Mitgliedsstaaten weitere Patentanmeldungen einzureichen. Diese sogenannten Nachanmeldungen werden dabei so behandelt, als wären sie bereits am Tag der Erstanmeldung eingereicht worden, sofern das Prioritätsrecht ausdrücklich in Anspruch genommen wird.
Nach 11 Monaten kommt A zum Ergebnis, dass Anmeldungen in den USA, Kanada, Australien und Japan sinnvoll sind und die Anmeldekosten rechtfertigen. Er reicht daher innerhalb der 12 Monate Nachanmeldungen in diesen Ländern ein. Diese werden - was den Stand der Technik betrifft - so behandelt, als wären sie bereits am Tag der österreichischen Erstanmeldung eingereicht worden. Veröffentlichungen, auch die eigene Messepräsentation, oder spätere Anmeldungen von Konkurrenten können die Neuheit seiner Erfindung in diesem Zeitraum nicht mehr gefährden.
Wird diese Frist nicht genutzt, verfällt das Prioritätsrecht. Jede eigene Veröffentlichung oder jede Veröffentlichung eines Dritten nach der Erstanmeldung kann dann als Stand der Technik gelten und die Neuheit für eine spätere Anmeldung zerstören.
Wenn A erst nach 13 Monaten beschließt, auch in Deutschland ein Patent zu beantragen, gilt für diese Anmeldung nicht mehr das Datum der österreichischen Erstanmeldung, sondern nur das neue Anmeldedatum in Deutschland. Das bedeutet: Alles, was in der Zwischenzeit veröffentlicht wurde – inklusive der eigenen Präsentation auf der Messe in den USA – zählt nun als Stand der Technik. Damit fehlt der Anmeldung in Deutschland die Neuheit, und der Schutz ist unwiederbringlich verloren.
Schließlich bietet das Prioritätsrecht auch einen kleinen Zusatznutzen bei der Laufzeit. Da ein Patent immer 20 Jahre ab dem Anmeldetag läuft, verschiebt sich diese Frist in den Nachanmeldeländern um bis zu ein Jahr nach hinten. Nutzt man die volle 12-Monatsfrist, kann die effektive Schutzdauer in diesen Länern bis zu 21 Jahre betragen.
In Österreich, wo A die Erstanmeldung eingereicht hat, läuft der Patentschutz ganz normal 20 Jahre ab dem Erstanmeldetag. Meldet A jedoch innerhalb der Prioritätsfrist in anderen Ländern nach – etwa in USA, Kanada, Australien und Japan – beginnt dort die 20-jährige Schutzdauer erst mit dem Tag der Nachanmeldung. Nutzt A also die vollen 12 Monate aus, endet das Patent in Österreich bereits nach 20 Jahren, während es in den Nachanmeldeländern bis zu 21 Jahre ab dem Tag der Erstanmeldung wirksam ist. Damit gewinnt A de facto ein zusätzliches Jahr Patentschutz in all diesen Staaten.
Formale Voraussetzungen des Prioritätsrechts
Das Prioritätsrecht stellt eine zentrale Möglichkeit dar, um den internationalen Patentschutz zu sichern. Es gibt jedoch klare Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit das Prioritätsrecht wirksam in Anspruch genommen werden kann.
Zunächst ist es formal erforderlich, das Prioritätsrecht ausdrücklich geltend zu machen. Dies bedeutet, dass der Anmelder bei der Nachanmeldung dem zuständigen Patentamt mitteilen muss, dass er sich auf eine frühere Anmeldung stützen möchte. Dabei sind der Anmeldetag und das Land der Erstanmeldung anzugeben, in manchen Fällen auch die Anmeldenummer. Zusätzlich verlangen viele Patentämter, dass der Anmelder eine beglaubigte Kopie der Erstanmeldung vorlegt. Bei manchen Ämtern muss diese Kopie teilweise in die Amtssprache übersetzt werden. Dies dient der Überprüfung, ob der in Anspruch genommene Inhalt der Erstanmeldung tatsächlich mit dem Prioritätsrecht der Nachanmeldung übereinstimmt. Es ist aber nicht notwendig, das Patentamt der Erstanmeldung darüber zu informieren, dass man Auslandsanmeldungen vornimmt.
A hat seine Carbon-Faser-Erfindung zunächst in Österreich angemeldet und möchte nun innerhalb der 12-Monatsfrist auch in den USA, Kanada, Australien und Japan Schutz erlangen. Damit er dort das Prioritätsrecht in Anspruch nehmen kann, muss er in jeder Nachanmeldung ausdrücklich auf die österreichische Erstanmeldung verweisen und den Anmeldetag, das Land sowie in der Regel auch die Anmeldenummer angeben. Zudem verlangen die Patentämter eine beglaubigte Kopie der österreichischen Anmeldung („priority document“), die in manchen Fällen – etwa in Japan – in die jeweilige Amtssprache übersetzt werden muss. Auf diese Weise prüfen die Ämter, ob der beanspruchte Inhalt der Nachanmeldung tatsächlich bereits in der Erstanmeldung enthalten war.
Ein weiteres wesentliches formales Kriterium ist, dass die Erstanmeldung in einem Mitgliedsstaat der Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ) eingereicht worden sein muss. Dies ist jedoch in der Praxis selten ein Problem, da fast alle Länder weltweit dieser Übereinkunft beigetreten sind. Selbst für Staaten, die nicht offiziell Teil der PVÜ sind, wie zum Beispiel Taiwan, gibt es oftmals durch bilaterale oder multilaterale Abkommen Lösungen, die eine ähnliche Wirkung wie das Prioritätsrecht nach der PVÜ ermöglichen.
Österreich, USA, Kanada, Australien und Japan sind Mitglieder der PVÜ, sodass eine gegenseitige Anerkennung des Prioritätsrechts kein Problem darstellt.
Darüber hinaus muss die 12-monatige Frist zwischen der Erstanmeldung und der Nachanmeldung eingehalten werden. Diese Frist ist starr und kann nicht verlängert werden. Das bedeutet, dass die Nachanmeldung spätestens am Tag des Jahrestages der Erstanmeldung eingereicht werden muss. Wird diese Frist auch nur um einen Tag überschritten, geht das Prioritätsrecht verloren. Das führt dazu, dass die Erfindung aufgrund eines zwischenzeitig veröffentlichten Standes der Technik nicht mehr neu ist. Wurde hingegen kein Stand der Technik in der Zwischenzeit veröffentlicht, kann der Anmelder ein gültiges Patent (mit späterem Anmeldetag) erhalten.
Geht man davon aus, dass A seine Erfindung nicht öffentlich gezeigt, sondern lediglich im Geheimen mit Geschäftspartnern an Verbesserungen gearbeitet hat, so könnte er zwar auch nach Ablauf der 12-Monatsfrist noch Patentanmeldungen in anderen Ländern einreichen. Diese würden jedoch nicht mehr auf den früheren österreichischen Anmeldetag zurückwirken, sondern nur das neue Einreichungsdatum erhalten. Solange es in der Zwischenzeit keine Veröffentlichungen von A selbst oder von Dritten gibt, die die Neuheit seiner Carbon-Faser zerstören, könnte A zwar noch ein gültiges Patent erlangen – allerdings mit einem späteren Anmeldetag, wodurch sich sowohl der Schutzumfang als auch die Laufzeit entsprechend verschieben und mögliche Zwischenanmeldungen von Konkurrenten gefährlich werden könnten. Mit der Veröffentlichung der Anmeldung in Österreich (18 Monate nach dem Anmeldetag) wird allerdings Stand der Technik geschaffen.
Eine weitere formale Voraussetzung des Prioritätsrechts ist, dass der Anmelder der Nachanmeldung auch das Recht auf das Prioritätsrecht besitzt. Normalerweise hat der Anmelder dieses Recht, wenn er derjenige ist, der auch die Erstanmeldung eingereicht hat. Es besteht jedoch die Möglichkeit, das Prioritätsrecht an Dritte zu übertragen, etwa durch Verkauf. In diesem Fall muss die Übertragung des Prioritätsrechts vor der Einreichung der Nachanmeldung erfolgt sein. Ohne diese Übertragung kann das Prioritätsrecht nicht beansprucht werden, was besonders wichtig ist, wenn ein Dritter versucht, ein Prioritätsrecht geltend zu machen, das ihm nicht zusteht.
Angenommen, der österreichische Unternehmer A hat seine Carbon-Faser beim österreichischen Patentamt als Erstanmeldung eingereicht. Einige Monate später erfährt B, ein Konkurrent, von dieser Anmeldung und möchte nun selbst in den USA, Kanada und Japan eine Nachanmeldung unter Berufung auf das Prioritätsrecht von A einreichen. Das wäre jedoch nicht möglich, da B selbst nie Inhaber der Erstanmeldung war und A ihm das Prioritätsrecht nicht übertragen hat. Ohne Prioritätsrecht wäre die Anmeldung aufgrund der Veröffentlichungen durch A nicht neu. (Zusätzlich stellt sich für B in dieser Situation ein grundlegendes Berechtigungsproblem: Er dürfte überhaupt kein Patent auf eine Erfindung anmelden, die ihm gar nicht gehört, A hätte einen Anspruch auf Aberkennung.)
Wenn A aber das Prioritätsrecht auf B überträgt, kann dieser das Prioritätsrecht geltend machen. Seine Nachanmeldung würde mit dem Anmeldetag der Erstanmeldung behandelt. Auch wenn A seine Erfindung bereits offengelegt hat, wäre diese Offenlegung nicht Stand der Technik.
Inhaltliche Voraussetzungen des Prioritätsrechts
Damit das Prioritätsrecht wirksam bleibt, muss der Inhalt der Erfindung zwischen der Erstanmeldung und der Nachanmeldung im Wesentlichen gleich bleiben. Neue technische Merkmale, die in der Erstanmeldung nicht enthalten waren, dürfen zwar in der Nachanmeldung hinzugefügt werden, jedoch verliert der Anmelder für diese neuen Merkmale das Prioritätsrecht.
A meldet zunächst seine besonders leichte Carbon-Faser in Österreich an und sichert sich damit das Prioritätsrecht. Innerhalb des Prioritätsjahres arbeitet er aber weiter an der Technologie und entwickelt zusätzlich eine spezielle Harz-Beschichtung, die die Faser wasserabweisend macht und ihre Lebensdauer verlängert. Dieses neue Merkmal war in der Erstanmeldung nicht enthalten. Wenn A nun nach 10 Monaten eine Nachanmeldung einreicht, kann er zwar das Prioritätsrecht für die ursprüngliche Carbon-Faser geltend machen, nicht aber für die neu entwickelte Beschichtung. Für dieses zusätzliche Merkmal gilt der Anmeldetag der Nachanmeldung.
Würde A die Beschichtung noch im Prioritätsjahr veröffentlichen und erst danach anmelden, wäre diese Verbesserung nicht mehr neu und damit nicht mehr schutzfähig. Daher ist es sinnvoll, Weiterentwicklungen wie neue Erfindungen bis zur Einreichung einer Patentanmeldung geheim zu halten, wenn man Patentschutz für diese anstrebt.
Das Prioritätsrecht kann immer nur an die erste Anmeldung anknüpfen, in der eine bestimmte Erfindung vom Anmelder zum ersten Mal beschrieben wurde. Eine spätere Nachanmeldung darf sich also nur auf diese Erstanmeldung stützen.
A reicht eine Anmeldung für seine neue Erfindung am 5. Januar in Österreich und am 8. Januar in den USA ein. Als A am 5. Januar vergisst, Nachanmeldungen einzureichen, versucht er, die Priorität der US-Anmeldung für seine Nachanmeldungen in Anspruch zu nehmen. Prioritätsrechte können aber nur von der österreichischen Anmeldung in Anspruch genommen werden. Den Nachanmeldungen kommt der Zeitrang ihres Anmeldetags (ein Jahr nach der Erstanmeldung) zu. Zwischenzeitliche Veröffentlichungen können neuheitsschädlich sein.
Es ist aber möglich, den Patentierungsprozess insgesamt zu verschieben, indem man die Erstanmeldung vor ihrer Veröffentlichung zurückzieht und auch keine Prioritätsrechte beansprucht, sodass praktisch keine Rechtswirkungen von dieser Anmeldung ausgehen. Eine spätere Anmeldung kann dann wieder erste Anmeldung sein und Grundlage für Prioritätsrechte bidlen.
A meldet seine neuartige Carbon-Faser zunächst im Januar 2025 in Österreich an. Damit läuft die 12-Monatsfrist für die Inanspruchnahme des Prioritätsrechts bis Januar 2026. Im Jahr 2025 bemerkt A, dass der Markt noch nicht reif für die Technologie ist. Er zieht die Anmeldung zurück. Als A dann im Jahr 2028 die Anmeldung neuerlich einreicht, kann er von dieser Anmeldung ein Priorirätsrecht in Anspruch nehmen. , beispielsweise für eine Nachanmeldung im Jahr 2029.
Aufgrund der Erste-Anmeldung-Regel ist auch nicht möglich, die 12-Monatsfrist durch eine Reihe von „Kettenanmeldungen“ künstlich zu verlängern, indem man immer wieder eine neue Anmeldung einreicht und dabei die Priorität der vorherigen beansprucht. Die Pariser Verbandsübereinkunft sieht ausdrücklich nur eine einmalige Prioritätsfrist von 12 Monaten vor. Nach deren Ablauf ist keine Rückdatierung mehr zulässig – spätere Anmeldungen erhalten dann als maßgeblichen Anmeldetag nur noch ihr eigenes Einreichungsdatum.
A meldet seine neuartige Carbon-Faser zunächst im Januar 2025 in Österreich an. Damit läuft die 12-Monatsfrist für die Inanspruchnahme des Prioritätsrechts bis Januar 2026. Nun kommt A im Dezember 2025 auf die Idee, noch schnell eine zweite Anmeldung in Österreich einzureichen und diese dann als Grundlage für die Auslandsanmeldungen zu verwenden, um so die Frist „zu verlängern“. Das wäre aber unzulässig: Für die Nachanmeldungen in den USA, China oder Japan könnte nur die erste Anmeldung vom Januar 2025 als Priorität herangezogen werden. Die zweite Anmeldung im Dezember 2025 würde kein neues Prioritätsjahr eröffnen. Würde A also im Februar 2026 die US-Anmeldung einreichen, wäre das Prioritätsrecht bereits verfallen, und der Anmeldetag wäre der Februar 2026 – mit dem Risiko, dass zwischenzeitliche Veröffentlichungen die Neuheit zerstören.
Deckblätter von Patentanmeldungen
Deckblätter von Patentanmeldungen und erteilten Patenten sind wichtige Informationsquellen, die einen schnellen Überblick über die relevanten Daten eines Patents bieten. Sie enthalten neben dem Titel der Erfindung, dem Anmelder und dem Erfinder auch Angaben zu den Prioritäten der Anmeldung. Die Informationen zur Priorität sind auf den Deckblättern immer deutlich vermerkt. Sie zeigen an, wann und in welchem Land die Erstanmeldung stattgefunden hat und ob das Prioritätsrecht geltend gemacht wurde. Die Angaben zur Priorität sind besonders nützlich, um Rückschlüsse auf die internationale Ausdehnung einer Erfindung zu ziehen. Anhand der Prioritätsinformationen kann nachvollzogen werden, in welchen Ländern der Anmelder plant, Schutz für die Erfindung zu erlangen. Diese Informationen bieten Einblick in die Patentstrategie des Anmelders und zeigen, ob und wie die Erfindung international geschützt wird.
Auf dem Deckblatt der deutschen Patentschrift (Erstanmeldung, links) finden sich Veröffentlichungsnummer DE 10 2024 104 481 A1, der Anmeldetag 2.10.2022 sowie der Hinweis, dass die Patentschrift vom Deutschen Patent- und Markenamt stammt. In der Veröffentlichung der europäischen Nachanmeldung (rechts) sind die Angaben zur deutschen Erstanmeldung unter INID-Code 30 veröffentlicht. Die europäischen Anmeldung beansprucht also das Prioritätsrecht der deutschen Anmeldung. Da eine Mitteilung, dass eine Nachanmeldung beim Europäischen Patentamt eingereicht wurde, an das deutsche Patentamt nicht verpflichtend ist, findet sich kein Hinweis in der Veröffentlichungsschrift der deutschen Erstanmeldung.
Das Prioritätsrecht beeinflusst nicht nur den maßgeblichen Zeitrang einer Patentanmeldung, sondern verschiebt auch die 18-monatige Veröffentlichungsfrist. Diese Frist beginnt nämlich für den Fall, dass ein Prioritätsrecht in Anspruch genommen wird, ab dem Anmeldetag der Erstanmeldung, sodass auch alle Nachanmeldungen entsprechend früher, dh spätestens 18 Monate nach dem Anmeldetag der Erstanmeldung veröffentlicht werden.
Die Veröffentlichung sowohl der Deutschen Anmeldung als auch der US-Anmeldung findet 18 Monate nach dem Anmeldetag statt. Aufgrund der unterschiedlichen Veröffentlichungsgepflogenheiten (DPMA und EPA veröffentlichen jeweils an einem bestimmten Wochentag) können die Veröffentlichungstage unterschiedlich sein. Beide Veröffentlichungstage 20.8.2025 und 21.8.2025 liegen aber kurz nach Ende der 18-Monatsfrist, die am 19.8.2025 abgelaufen ist.
Für eine Untersuchung des Umfangs der territorialen Ausdehnung von Patenten, die über dasselbe Prioritätsrecht miteinander verbunden sind, gibt es spezielle Rechercheinstrumente, nämlich die sogenannte Familienrecherche. Eine solche Familienrecherche listet alle Anmeldungen weltweit, die auf einer gemeinsamen Erstanmeldung basieren. Sie zeigt auch, in welchen Ländern die Erfindung geschützt ist und welche weiteren Entwicklungen oder Veröffentlichungen es in Zusammenhang mit der ursprünglichen Erstanmeldung gibt.