EinfĂĽhrendes Beispiel

Anfang der 2000er-Jahre, als die Handywelt noch von Tastenfeldern und resistiven Bildschirmen bestimmt war, arbeiteten mehrere Unternehmen parallel an der Entwicklung des kapazitiven Touchscreens, der erstmals eine intuitive Steuerung durch Fingerbewegungen ermöglichen sollte. Zwei Teams, eines aus einem amerikanischen Start-up A und eines aus einem großen asiatischen Konzern B, gelangten unabhängig voneinander fast zeitgleich zu der entscheidenden Lösung: einer Kombination aus Multitouch-Hardware und Gestensteuerung, die Funktionen wie Wischen und Zoomen realisierte. Die Patentanmeldungen trafen im Abstand weniger Stunden beim Amt ein, die eine am Abend des 3. Juli, die andere am frühen Morgen des 4. Juli. Obwohl beide den gleichen technischen Durchbruch erzielten, entschied in dieser Konstellation das Konzept des älteren Rechts, das allein auf den Zeitpunkt der Anmeldung abstellt. So erhielt das Start-up den rechtlichen Vorrang und damit die Chance, einen globalen Milliardenmarkt zu dominieren, während der Konzern mit seiner parallelen Arbeit zurückstehen musste – ein Beispiel dafür, wie ein winziger zeitlicher Vorsprung über den Zugriff auf die technische Zukunft entscheidet.

Hintergrund des Konzepts des älteren Rechts ist eine Situation, in der zwei Personen Anmeldungen für dieselbe Erfindung (knapp) hintereinander einreichen. Auch wenn diese Situation mitunter besonders brisant wirkt, tritt sie tatsächlich – verglichen mit vorveröffentlichtem Stand der Technik – relativ selten auf.

Für beide Anmeldungen existierte zu diesem Zeitpunkt kein vorveröffentlichter Stand der Technik, sodass die Erfindungen jeweils als neu und erfinderisch gelten konnten. Gäbe es keine weiteren rechtlichen Regelungen, müssten folglich sowohl Unternehmen A als auch Unternehmen B ein Patent auf dieselbe Technologie erhalten.

In vielen Fällen wird die Erfindung des ersten Anmelders ohnehin unmittelbar nach der Anmeldung veröffentlicht. Das bedeutet, dass zum (späteren) Zeitpunkt, zu dem der andere Anmelder seine Anmeldung einreicht, die Erfindung bereits veröffentlicht ist. In diesem Fall erhält der zweite Anmelder mangels Neuheit kein Patent.

Hätte A jedoch seine Erfindung noch am Tag der eigenen Anmeldung öffentlich auf einer Messe vorgestellt, wäre diese Offenbarung für B bereits Stand der Technik gewesen. In diesem Fall hätte B zwar seine Anmeldung eingereicht, doch die Präsentation von A hätte der Neuheit seiner Anmeldung entgegengestanden – mit der Folge, dass B kein Patent mehr hätte erhalten können, während A durch die eigene frühere Anmeldung geschützt geblieben wäre.

Anders stellt sich jedoch der Fall dar, wenn die frühere Anmeldung zum Zeitpunkt der Einreichung der späteren Anmeldung noch nicht veröffentlicht ist. In dieser Konstellation gibt es keinen vorveröffentlichten Stand der Technik, der die Patentierung der zweiten Anmeldung vermeiden würde. Ohne zusätzliche Regeln wäre es ohne weiteres möglich, dass zwei Personen ein Patent für dieselbe Erfindung erhalten können. Dies führt zB dazu, dass diese sich gegenseitig von der Nutzung der Erfindung ausschließen könnten. Interessierte Unternehmen müssten Lizenzen von zwei Patentinhabern nehmen.

Ohne zusätzliche Regeln würden sowohl das Start-up als auch der Elektronikkonzern ein Patent auf den kapazitiven Touchscreen besitzen. Das hätte zur Folge, dass kein Gerät mit Multitouch-Funktion auf den Markt kommen könnte, ohne dass beide Unternehmen zustimmen. Ein Smartphone-Hersteller, der diese Technologie einbauen will, müsste also von beiden die Erlaubnis einholen und zwei Lizenzverträge abschließen – einen mit dem Start-up und einen mit dem Konzern. Für die Industrie würde das bedeuten, dass die Einführung von Touchscreens deutlich komplizierter, teurer und langsamer verlaufen könnte, weil jeder Hersteller doppelt verhandeln müsste, um rechtssicher produzieren zu dürfen.

Der Gesetzgeber hat dieses Problem gelöst, dass nicht nur alle Vorveröffentlichungen, sondern – unter den nachfolgenden Bedingungen – auch frühere Anmeldungen als Stand der Technik (SdT) berücksichtigt werden, wenn diese vom Patentamt später veröffentlicht werden. Durch diese Regelung wird die Neuheit der späteren Anmeldung zerstört, und es wird sichergestellt, dass nur der frühere Anmelder das Patent erhält. Dieser Mechanismus gewährleistet, dass derjenige, der seine Erfindung zuerst beim Patentamt eingereicht hat, auch den patentrechtlichen Schutz erlangt, unabhängig davon, ob die Erfindungen unabhängig voneinander entstanden sind.

Die Anmeldung von A wird 18 Monate nach ihrer Einreichung durch das Patentamt veröffentlicht. Mit dieser Veröffentlichung gilt sie rückwirkend als Stand der Technik gegenüber der Anmeldung von B. Damit ist die Neuheit von Bs Anmeldung zerstört, auch wenn B seine Erfindung unabhängig entwickelt hatte. Durch diese Regelung steht fest, dass nur A das Patent erhält, während B leer ausgeht.

Entscheidend für das Entstehen des älteren Rechts ist jedoch, dass die frühere Anmeldung so lange besteht, dass sie vom Patentamt später veröffentlicht wird. Das bedeutet, dass die bloße Einreichung der Anmeldung noch nicht ausreicht, um die Patentierung der späteren Anmeldung zu verhindern blockieren. Erst durch die Veröffentlichung wird die frühere Anmeldung zu einem älteren Recht, die als Stand der Technik für die spätere Anmeldung gewertet wird. Falls die frühere Anmeldung jedoch nicht veröffentlicht wird, entsteht kein älteres Recht, und der spätere Anmelder kann das Patent erhalten. Somit hängt der Verlust der Neuheit der späteren Anmeldung davon ab, dass die frühere Anmeldung tatsächlich öffentlich zugänglich gemacht wird.

A verliert nach drei Monaten das Interesse an seiner Anmeldung und zieht sie beim Patentamt zurück. Da eine zurückgezogene Anmeldung nicht veröffentlicht wird, entsteht daraus auch kein älteres Recht. Für B bedeutet das, dass seine Anmeldung weiterhin als neu gilt und nicht durch As frühere, aber unveröffentlichte Anmeldung zerstört wird. In dieser Konstellation könnte B also das Patent auf den kapazitiven Touchscreen erhalten, obwohl A zeitlich früher eingereicht hatte.

Die rechtliche Situation der zweiten Anmeldung bleibt somit unklar, bis die Anmeldung des ersten Erfinders vom Patentamt veröffentlicht wird, was in der Regel nach 18 Monaten erfolgt. Erst dann wird ersichtlich, ob für die zweite Anmeldung ein älteres Recht besteht, das als Stand der Technik gilt. Bis zu diesem Zeitpunkt ist offen, ob die zweite Anmeldung durch das frühere Recht blockiert wird oder nicht. Auf den Tag der Veröffentlichung der zweiten Anmeldung kommt es nicht an.

Im Anmeldeverfahren von B für den kapazitiven Touchscreen ist bis zur Veröffentlichung der Anmeldung von A völlig offen, ob ein Patent erteilt werden kann oder nicht. Solange As Anmeldung noch nicht veröffentlicht ist, weiß das Patentamt nicht, ob ein älteres Recht besteht, das Bs Anspruch auf Schutz zerstören würde. Für B bedeutet das, dass die eigene Anmeldung zunächst in der Schwebe bleibt: Das Amt prüft zwar formale und technische Aspekte, muss aber die Entscheidung über eine Erteilung zurückstellen, bis nach rund 18 Monaten klar ist, ob A seine Anmeldung tatsächlich veröffentlicht bekommt. Erst mit dieser Veröffentlichung wird sichtbar, ob die Multitouch-Technologie rechtlich bereits durch A belegt ist.

Für das Entstehen des patentrechtlichen Schutzes kommt es keinesfalls darauf an, wer die Erfindung tatsächlich zuerst gemacht hat. Entscheidend ist allein, wer seine Anmeldung zuerst beim Patentamt eingereicht hat. Eine frühere Schöpfung oder Entwicklung spielt keine Rolle, solange sie nicht durch eine Anmeldung oder Veröffentlichung dokumentiert ist. Eine sogenannte first-to-invent-Regel, bei der die zeitlich erste Erfindung maßgeblich war, existierte früher einmal im US-amerikanischen Patentrecht, wurde aber abgeschafft. Heute gilt auch dort das Prinzip first-to-file.

Angenommen, B hat den kapazitiven Touchscreen tatsächlich schon mehrere Monate vor A in seinem Labor entwickelt und dokumentiert. B experimentiert, schreibt Berichte und testet Prototypen, entscheidet sich jedoch, die Anmeldung erst am 4. Juli einzureichen. A reicht seine Anmeldung dagegen am 3. Juli ein, also einen Tag früher. A hat in dieser Situation das Vorrecht auf das Patent, obwohl B die Erfindung faktisch zuerst gemacht hat. Bs Vorarbeit nützt ihm nichts, solange sie nicht in einer rechtzeitigen Anmeldung oder Veröffentlichung sichtbar geworden ist.

Rechtlich wird fingiert, dass der Inhalt der früher eingereichten Anmeldung am Tag ihrer Einreichung als Stand der Technik gilt. Damit entsteht ein künstlich vorverlagerter Stand der Technik, der jedoch erst wirksam wird, sobald die frühere Anmeldung tatsächlich veröffentlicht wird. Ältere Rechte stellen somit einen besonderen Fall des Standes der Technik dar: Die spätere Anmeldung verliert ihre Neuheit, nicht weil die Erfindung schon allgemein bekannt war, sondern weil das Gesetz bestimmt, dass die vorangehende Anmeldung inhaltlich wie eine Vorveröffentlichung wirkt. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass nur der erste Anmelder den patentrechtlichen Schutz erhält.

Im Fall der beiden Anmeldungen bedeutet das Folgendes: A reicht seine Anmeldung für den kapazitiven Touchscreen am 3. Juli ein, B folgt am 4. Juli mit einer inhaltsgleichen Anmeldung. Nach der gesetzlichen Fiktion wird der Inhalt von As Anmeldung so behandelt, als gehöre er bereits am 3. Juli zum Stand der Technik. Sobald As Anmeldung nach 18 Monaten veröffentlicht wird, wirkt sie deshalb rückwirkend gegen Bs Anmeldung. Damit gilt Bs Touchscreen-Erfindung als nicht mehr neu, auch wenn sie unabhängig entwickelt wurde. Am Ende scheitert Bs Anmeldung also an mangelnder Neuheit.

Wenn zwei identische Erfindungen am selben Tag beim Patentamt eingereicht werden, gilt keine der beiden als älteres Recht. Da der Gesetzgeber die Priorität nur nach Tagen, nicht nach Stunden oder Minuten bestimmt, werden beide Anmeldungen als gleichrangig behandelt. Damit fehlt es an einem älteren Stand der Technik, der die jeweils andere Anmeldung neuheitsschädlich machen könnte. Folglich können beide Anmeldungen zur Patenterteilung führen.

A reicht seine Anmeldung am 3. Juli um 09:05 Uhr ein, B am 3. Juli um 15:30 Uhr. Obwohl A tatsächlich einige Stunden früher war, spielt dieser Zeitunterschied keine Rolle. Für das Patentamt zählt allein das Datum, nicht die Uhrzeit. Deshalb werden beide Anmeldungen nebeneinander geprüft und können beide zu einem Patent führen – mit der Konsequenz, dass Smartphone-Hersteller später von beiden Unternehmen Lizenzen benötigen würden. Am Ende ist es also gleichgültig, wer seine Unterlagen vormittags oder nachmittags eingereicht hat.

Ältere Rechte wirken immer nur territorial, also in dem Land, in dem die Anmeldung eingereicht wurde. Während der Stand der Technik global wirkt und jede spätere Anmeldung in jedem Land neuheitsschädlich treffen kann, beschränken sich ältere Rechte auf das jeweilige Anmeldeland. Wenn also zwei identische Erfindungen an unterschiedlichen Orten eingereicht werden, stehen sich diese Anmeldungen zunächst nicht im Weg. Jeder Anmelder kann in seinem Land ein Patent erhalten, solange keine weiteren Schritte wie internationale Nachanmeldungen oder Prioritätsinanspruchnahmen unternommen werden.

A meldet am 3. Juli in den USA den kapazitiven Touchscreen an, B reicht am selben Tag in China dieselbe Erfindung ein. Da ältere Rechte territorial gebunden sind, hat As Anmeldung in den USA keinen Einfluss auf Bs Anmeldung in China und umgekehrt. Das bedeutet: A erhält in den USA ein Patent, B erhält in China ein Patent. Beide können unabhängig voneinander ihre Schutzrechte geltend machen, und ein Smartphone-Hersteller, der sowohl auf dem US-amerikanischen als auch auf dem chinesischen Markt aktiv sein will, müsste von beiden Unternehmen getrennte Lizenzen erwerben.

Wenn ein späterer Anmelder eine Erfindung einreicht, die im Kern identisch mit einer bereits patentierten Lösung ist, aber zusätzlich ein weiteres technisches Merkmal enthält, ergibt sich eine abgestufte Situation: Alles, was in der früheren Anmeldung offenbart ist, zählt als Stand der Technik. Damit kann der spätere Anmelder für die Grundidee kein Patent mehr erhalten, da die Neuheit fehlt.

Anders verhält es sich jedoch mit den Gegenständen (zB Patentansprüchen), die die Grundidee um ein weiteres Merkmal erweitern. Wenn dieses zusätzliche Merkmal nicht im Stand der Technik offenbart ist, kann der spätere Anmelder dafür ein eigenes Patent erlangen. Das führt dazu, dass beide Patente nebeneinander existieren können: das ältere für die Grundidee, das jüngere für die Weiterentwicklung. Allerdings bedarf es für die praktische Nutzung häufig gegenseitiger Lizenzen, da der spätere Anmelder zwar die Erweiterung schützen darf, aber die Grundidee weiterhin durch den früheren Anmelder patentiert wird.

A meldet ein Patent auf den kapazitiven Touchscreen (X) an und erhält Schutz dafür. B reicht später ebenfalls eine Anmeldung ein, allerdings mit einer entscheidenden Verbesserung: einem haptischen Feedbacksystem (Y), das bei jeder Geste eine leichte Vibration auslöst. Da As Patentansprüche bereits alle Merkmale von X abdecken, kann B für einen Anspruch, der lediglich X beansprucht, kein Patent mehr erhalten. Anspruch 1 („Touchscreen mit Multitouch-Funktion“) ist damit nicht neu. Patentanspruch 2 hingegen („Touchscreen mit Multitouch-Funktion und integriertem haptischen Feedbacksystem“) könnte neu und erfinderisch sein, weil das zusätzliche Merkmal Y im Stand der Technik nicht offenbart ist. Damit würde B ein Patent auf die Kombination X+Y erhalten. In der Praxis hieße das: Wer ein Smartphone mit haptischem Multitouch-Display bauen will, braucht sowohl eine Lizenz von A (für X) als auch von B (für die Erweiterung X+Y).