Mitverschulden des Geschädigten

  • Grundsätzlich gibt es kein Verbot, sein eigenes Vermögen zu schädigen

    • Aber: Auch Dritte sollen dann nicht (zur Gänze) fĂĽr den Schaden haften!
  • Beurteilung des Verhaltens des Geschädigten

    • Kausalität, ’Rechtswidrigkeit’, ’Verschulden’ beim Geschädigten vorhanden

    • Minderung des ersatzfähigen Schadens entsprechend dem Verschuldensgrad.