Einführendes Beispiel
R ist ein junger Ingenieur, der in seiner Freizeit eine selbstkühlende Trinkflasche entwickelt hat. Durch ein spezielles Kühlgel in den doppelten Wänden hält die Flasche Getränke auch ohne Strom oder Eiswürfel über viele Stunden angenehm kühl – perfekt für Sport und Reisen.
Da R das Produkt nicht selbst vermarkten kann, überträgt er seine Rechte an der Erfindung an den Investor I. Zwischen beiden wird ein schriftlicher Übertragungsvertrag abgeschlossen, in dem der Kaufpreis sowie die Details geregelt sind. Mit diesem Vertrag erwirbt I das Recht, die Erfindung zum Patent anzumelden und wirtschaftlich zu nutzen.
The inventor is always the original and sole person entitled to file a patent application for his invention. He is personally entitled to this right of application because he made the intellectual contribution to the invention. At the same time, this right is transferable: the inventor can assign it to third parties by contract, so that they are entitled to file an application in their own name. This ensures that the true owner retains control over the right to file an application, but can exploit it commercially or use it in collaborations if necessary.
Im Fall von R bedeutet das, dass er als Erfinder allein berechtigt ist, eine Patentanmeldung für seine neu entwickelte Erfindung einzureichen. Dieses Recht liegt zunächst ausschließlich bei ihm und niemand sonst darf ohne seine Zustimmung eine rechtmäßige Anmeldung machen. Da R jedoch mit Investor I zusammenarbeiten möchte, kann er das Anmelderecht an I übertragen. Erst mit dieser Abtretung ist I berechtigt, die Anmeldung im eigenen Namen einzureichen und später als Anmelder und möglicherweise auch als Patentinhaber aufzutreten. So bleibt die rechtliche Reihenfolge gewahrt: Ausgangspunkt ist immer R als Erfinder, der das Anmelderecht aktiv weitergeben muss.
Fehlende Berechtigung zur Anmeldung liegt dann vor, wenn der spätere Anmelder und Patentinhaber von der Erfindung auf legale Weise erfahren hat, aber dennoch das Recht zur Anmeldung nicht hat, entweder weil er das Recht hierzu verloren hat oder weil er es niemals erhalten hat.
Wenn R selbst die Anmeldung nach der Übertragung an I beim Patentamt einreicht, ist er nicht mehr der wahre Berechtigte aber dennoch Anmelder. In diesem Fall gibt keine Diskrepanz, und I kann fordern, dass R ihm die Anmeldung überträgt.
Kommt zwischen R und Investor I kein Vertrag zustande, weil sie sich über die Bedingungen nicht einigen können, darf I trotzdem nicht rechtmäßig anmelden - obwohl er die Anmeldung kennt. Meldet er dennoch an, liegt eine Diskrepanz vor: I wäre zwar im Register als Anmelder eingetragen, R bliebe aber der wahre Berechtigte. In einem solchen Fall könnte R das Patent erfolgreich aberkennen lassen und sogar dessen Übertragung auf sich selbst verlangen. Damit soll verhindert werden, dass Dritte unrechtmäßig von der Erfindung profitieren.
Fehlende Berechtigung kann auch teilweise bestehen, wenn mehrere Personen gemeinsam eine Erfindung gemacht haben. In diesem Fall sind alle Miterfinder auch Miterberechtigte, sodass niemand allein über die Erfindung verfügen darf.
Es stellt sich heraus, dass S gemeinsam mit R die Erfindung entwickelt hat und daher Miterfinder ist. Als I die Anmeldung eingereicht hat, war er nur berechtigt, den Anteil von R geltend zu machen, nicht aber den von S. Damit fehlt I teilweise die Berechtigung. S kann sich gegen die Anmeldung wehren und verlangen, dass ihm sein Erfinderanteil zugeordnet wird. In der Folge müsste I die Anmeldung beziehungsweise das Patent teilweise an S abtreten, sodass beide gemeinsam als Berechtigte und Anmelder gelten.
Die Durchsetzung der beschriebenen Anspürche erfolgt nach österreichischem Recht im Wege eines Aberkennungsantrags beim Patentamt. Im deutschen Recht ist hierfür die Vindikationsklage beim Landgericht vorgesehen.
Damit ein Antrag auf Aberkennung erfolgreich ist, muss der Antragsteller verschiedene Nachweise erbringen. Zunächst muss er beweisen, dass er selbst berechtigt ist. Ein Aberkennungsantrag kann nicht von einer beliebigen Person gestellt werden, die lediglich Kenntnis über eine mögliche unberechtigte Anmeldung hat. Der Antragsteller muss nachweisen, dass er tatsächlich berechtigt ist.
Im Fall redet I unvorsichtigerweise mit J über die Erfindung. Kurz darauf reicht J eine Patentanmeldung ein. I kann jedenfalls nachweisen, dass er im Erfindungsbesitz war und dass er J von der Erfindung erzählt hat.
Ein denkbarer Einwand gegen das Kausalitätserfordernis wäre, dass der spätere Patentinhaber die Erfindung von einer anderen Person erhalten hat. Wenn zwei Personen unabhängig voneinander dieselbe Erfindung machen, ist eine Aberkennung nicht möglich, da es an der fehlenden Berechtigung und der Kausalität mangelt.
Für eine erfolgreiche Aberkennung muss I jedoch zusätzlich die Kausalität beweisen: Er muss zeigen, dass es genau seine Offenbarung der Erfindung war, die J zur Anmeldung veranlasst hat. Gelingt dieser Nachweis, kann das Patent J aberkannt und auf I übertragen werden. Indizien hierfür wären etwa übernommene Zeichnungen oder Textpassagen.
Widerrechtliche Entnahme
Im Fall einer widerrechtlichen Entnahme verschafft sich der spätere Anmelder unrechtmäßig Zugang zur Erfindung und meldet diese an. Typische Beispiele sind Industriespionage oder das unbefugte Eindringen auf das Gelände des Erfinders, ebenso wie Betriebsspionage durch Hacking oder das Abfangen von Telefongesprächen.
Bei R wird eingebrochen, und der Täter entwendet die Konstruktionspläne von Rs neu entwickeltem Gerät. Mit diesen Unterlagen reicht er anschließend im eigenen Namen eine Patentanmeldung ein. Dies ist ein klassischer Fall der widerrechtlichen Entnahme: Der Täter hatte keinerlei Berechtigung zur Anmeldung, sondern hat sich den Zugang zur Erfindung auf unrechtmäßigem Weg verschafft. R kann daher die Aberkennung des Patents verlangen und im Verfahren nachweisen, dass die Anmeldung ausschließlich auf den gestohlenen Plänen basiert.
R verschickt die Unterlagen zu seiner Erfindung per E-Mail an seinen Patentanwalt. Dabei gelingt es einem Hacker, sich Zugang zu seinem Mailserver zu verschaffen und die vertraulichen Dateien abzufangen. Der Hacker meldet die Erfindung anschließend im eigenen Namen zum Patent an.
Hier liegt eine widerrechtliche Entnahme vor, da sich der Anmelder unbefugt Zugang zu vertraulichen Daten verschafft hat. Gleichzeitig handelt es sich um eine unberechtigte Anmeldung, da der Hacker keinerlei Rechte an der Erfindung hat. R kann daher die Aberkennung des Patents verlangen und gegebenenfalls auch strafrechtliche Schritte wegen Datendiebstahls einleiten.
Freiwillige Handlungen des Berechtigten, mit denen dieser die Erfindung freiwillig preisgibt, stellen keine widerrechtliche Entnahme dar, können aber eine unberechtigte Anmeldung darstellen. Gerade dann, wenn solche Handlungen öffentlich stattfinden, kann parallel auch ein Neuheitsproblem bestehen.
R erzählt einem Freund während einer Busfahrt von seiner neuen Erfindung. Ohne es zu merken, wird er von einem V belauscht, der die technischen Details aufgreift und später im eigenen Namen eine Patentanmeldung einreicht. In diesem Fall liegt keine widerrechtliche Entnahme des V vor, da R die Erfindung freiwillig offenbart hat. Es handelt sich aber sehr wohl um eine unberechtigte Anmeldung durch V, da der Dritte kein Berechtigter ist. Zudem kann die Besprechung der Erfindung die Neuheit genommen haben, weil R mit seiner öffentlichen Äußerung die Erfindung selbst der Allgemeinheit zugänglich gemacht hat.
Der Antragsteller muss nachweisen, dass die Erfindung unrechtmäßig entnommen wurde und die Anmeldung durch denjenigen erfolgte, der die Erfindung entnommen hat. Interessanterweise ist es hierbei unerheblich, ob der Antragsteller selbst berechtigt war oder ob dieser die Erfindung durch eigene widerrechtliche Entnahme erhalten hat.
R hat die Erfindung ursprünglich gemacht und sie bereits an I übertragen. Eigentümer der Erfindung und damit der wahre Berechtigte ist also eigentlich I. Nun kommt es zu einer widerrechtlichen Entnahme: X verschafft sich durch Betriebsspionage Zugang zur Erfindung und reicht eigenmächtig eine Patentanmeldung ein.
Nach den Regeln über die Aberkennung ist es dabei unerheblich, dass R die Erfindung schon übertragen hat. R ist in jedem Fall besser berechtigt als X und kann gegen das unrechtmäßig erlangte Patent vorgehen. Er hat also das Recht, die Aberkennung und die Übertragung des Patents von X auf sich selbst zu verlangen.
Da R die Erfindung allerdings bereits an I übertragen hat, muss er das Patent im Anschluss auch an I herausgeben. Denn I ist der wahre Berechtigte.
Wirkung der Aberkennung
Die Aberkennung hat verschiedene rechtliche Wirkungen. Der erfolgreiche Antragsteller hat die Wahl, ob er die Aberkennung des Patents – was der Nichtigerklärung entspricht – oder die Übertragung des Patents auf sich wünscht. Oft besteht das Ziel eines Aberkennungsantrags darin, das Patent selbst zu erhalten, um es gegen Dritte durchzusetzen.
Angenommen, R wurde seine Erfindung widerrechtlich durch Y entnommen, und Y hat daraufhin eine Patentanmeldung eingereicht und sogar ein Patent erhalten. R wehrt sich dagegen mit einem Aberkennungsantrag. Ist dieser erfolgreich, hat R zwei Möglichkeiten: Er kann verlangen, dass das Patent auf ihn selbst übertragen wird, sodass er als neuer Patentinhaber in das Register eingetragen wird und das Schutzrecht gegen Dritte durchsetzen kann. Alternativ kann er sich für eine reine Aberkennung entscheiden, was der Nichtigerklärung entspricht. In diesem Fall wird das Patent vollständig beseitigt und existiert nicht mehr, sodass weder Y noch sonst jemand Rechte daraus ableiten kann.
Im Fall einer eigenmächtigen Anmeldung eines von mehreren Miterfindern kann der Antragsteller jedoch nicht die Übertragung auf sich allein verlangen, da dies ebenfalls unberechtigt wäre. Hier kann lediglich die Übertragung an alle Miterfinder gemeinsam gefordert werden.
Angenommen, R und S haben gemeinsam eine Erfindung gemacht und sind daher Miterfinder. Dennoch meldet R die Erfindung eigenmächtig alleine an und wird als alleiniger Patentinhaber im Register eingetragen. S ist dadurch übergangen worden und kann rechtlich gegen R vorgehen. Allerdings kann S nicht die vollständige Übertragung des Patents auf sich allein verlangen, da auch er nicht allein berechtigt wäre. Stattdessen kann er nur die Übertragung eines Anteils am Patent fordern, sodass beide Miterfinder gemeinsam als Mitinhaber im Register eingetragen werden und die Rechte am Patent künftig gemeinsam ausüben.
Die mangelnde Berechtigung, die zur Aberkennung führt, kann auch als Einwand in einem Patentverletzungsverfahren verwendet werden. Ein unberechtigter Patentinhaber kann keine Ansprüche gegen den wahren Berechtigten geltend machen. Ansprüche gegen Dritte bleiben jedoch bestehen.
Y hat die Erfindung von R widerrechtlich entnommen und daraufhin ein Patent angemeldet. Als R beginnt, seine eigene Erfindung zu produzieren, klagt Y ihn wegen Patentverletzung. In diesem Fall kann R im Verletzungsprozess den Einwand der mangelnden Berechtigung erheben und darauf verweisen, dass Y das Patent nur durch widerrechtliche Entnahme erlangt hat. Ein unberechtigter Patentinhaber kann gegen den wahren Berechtigten keine Ansprüche geltend machen. Parallel dazu hat R die Möglichkeit, ein Aberkennungsverfahren einzuleiten, um das Patent formell auf sich übertragen zu lassen oder es gänzlich beseitigen zu lassen.
Ein Dritter kann sich nicht gegen einen Verletzungsvorwurf wehren, indem er behauptet, das Patent gehöre eigentlich jemand anderem, es sei denn, er selbst ist der wahre Berechtigte. Nur in diesem Fall kann er die mangelnde Berechtigung als wirksamen Einwand in einem Patentverletzungsverfahren anführen.
R ist als Patentinhaber eingetragen und erhebt Klage gegen L wegen Patentverletzung. L kann sich in diesem Verfahren nicht damit verteidigen, dass die Erfindung eigentlich dem Investor I zustehe. Ein solcher Einwand wäre unbeachtlich, weil nur der wahre Berechtigte selbst – in diesem Fall I – die mangelnde Berechtigung geltend machen kann. L als unbeteiligter Dritter kann die Inhaberschaft nicht infrage stellen, sondern muss sich am bestehenden Patent orientieren. Nur wenn L selbst der wahre Berechtigte wäre, könnte er die mangelnde Berechtigung als Einwand im Verletzungsverfahren erfolgreich vorbringen.