Der österreichische Ingenieur A hat ein neuartiges Energiespeichersystem entwickelt, das auf einer besonders effizienten Kombination aus Superkondensatoren und Lithiumzellen basiert. Erste Fachartikel und Rückmeldungen aus Pilotprojekten zeigen, dass die Technik großes Potenzial für die Elektromobilität haben könnte. A meldet deshalb in Österreich ein Patent an, um sich den frühestmöglichen Anmeldetag zu sichern. Nach einigen Monaten hat A bereits Interesse von Investoren geweckt, doch konkrete Verträge oder Lizenzen stehen noch nicht fest. Auch ist unklar, in welchen Ländern die größte Nachfrage entstehen wird: Während deutsche Autohersteller eine mögliche Anwendung in Premiumfahrzeugen prüfen, bekundet ein US-Konzern Interesse an stationären Speichersystemen, und aus China gibt es erste Anfragen für die Nutzung im öffentlichen Nahverkehr. Als die Prioritätsfrist langsam ihrem Ende entgegengeht – etwa im zehnten Monat – steht A vor einem Dilemma: Er weiß noch nicht, welche Märkte tatsächlich den größten wirtschaftlichen Nutzen bringen werden, möchte aber den Patentschutz keinesfalls verlieren. Ein vollständiges Netz an Einzelanmeldungen in allen potenziellen Ländern ist finanziell nicht tragbar. Gleichzeitig wäre es riskant, sich nur auf ein oder zwei Länder zu beschränken, da die Marktentwicklung noch völlig offen ist. Auch das österreichische Anmeldeverfahren ist derzeit nicht abgeschlossen, weil A derzeit mit dem Prüfer des Patentamts um die korrekte Anspruchsformulierung ringt. Um sich Handlungsspielräume zu sichern, muss A nun überlegen, wie er den Patentschutz über die Prioritätsfrist hinaus erhält, ohne sofort riesige Summen für Anmeldungen in zahlreichen Ländern aufzuwenden.
Hintergrund
Das Prioritätsrecht bietet eine grundlegende Möglichkeit, die Patentierung weltweit zu erleichtern. Allerdings ist eine 12-monatige Bedenkzeit oftmals zu kurz, um über die wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung einer Erfindung in verschiedenen Ländern fundiert entscheiden zu können. Häufig liegen nach 12 Monaten noch keine umfassenden Recherchen vor, die Auskunft über die Erfolgsaussichten einer Patentierung geben. Zudem ist es oft nicht möglich, abzuschätzen, in welchen Ländern der Patentschutz tatsächlich relevant sein wird. Ein weiteres Problem ist, dass nach einem Jahr möglicherweise nicht ausreichend finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, um die weltweite Patentierung durchzuführen.
Um dieses Problem zu lösen, wurde in den 1970er Jahren die internationale Patentanmeldung geschaffen. Ziel war es dem Anmelder eine Entscheidungsfrist von 30 Monaten zu gewähren und damit mehr Flexibilität bei der Durchführung von Anmeldungen im Ausland zu bieten. Der Ablauf dieser internationalen Patentanmeldung unterscheidet sich allerdings von dem des Prioritätsrechts. Hierbei reicht der Anmelder eine einheitliche Anmeldung ein, die sofort als Bündel von nationalen Anmeldungen gilt. Diese Anmeldung bleibt für die ersten 30 Monate einheitlich, eine Phase, die als internationale Phase bezeichnet wird. Nach Ablauf dieser Phase müssen die Anmelder in den einzelnen Ländern eigenständige nationale Anmeldeverfahren beginnen, was als nationale Phase bezeichnet wird.
Für A ist die internationale Patentanmeldung (PCT) die passende Lösung. Mit einer einzigen Anmeldung sichert er sich die Option auf Patentschutz in vielen Ländern und gewinnt bis zu 30 Monate Zeit, bevor er sich für konkrete Staaten entscheiden muss. So kann er beobachten, wie sich Markt und Technik entwickeln, ohne sofort enorme Kosten für Übersetzungen und nationale Verfahren aufbringen zu müssen. Die PCT-Anmeldung ist etwas teurer als eine rein nationale Anmeldung, spart aber hohe Anfangskosten und verschafft A Flexibilität. Damit hält er sich weltweite Verwertungsoptionen offen und kann gezielt in die Länder gehen, die sich als wirtschaftlich relevant herausstellen.
Internationale Phase
Die internationale Phase beginnt mit der Einreichung der internationalen Patentanmeldung bei einem sogenannten Anmeldeamt. Je nach Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz des Anmelders gibt es unterschiedliche Anmeldeämter. Für österreichische Anmelder kann beispielsweise das Österreichische Patentamt (ÖPA) oder das Europäische Patentamt (EPA) als Anmeldeamt fungieren. Alternativ kann die Anmeldung auch beim Internationalen Büro der WIPO in Genf eingereicht werden. Alle Einreichungen erfolgen heute elektronisch. Nach der Einreichung wird die Anmeldung formal geprüft, und es müssen entsprechende Gebühren entrichtet werden.
Nachdem die formale Einreichung abgeschlossen ist, beginnt in der internationalen Phase die Arbeit einer Recherchenbehörde. Diese erstellt einen internationalen Recherchenbericht, in dem relevante Veröffentlichungen aufgeführt sind, die die Neuheit oder erfinderische Tätigkeit der Erfindung infrage stellen könnten. Für österreichische Anmelder übernimmt diese Aufgabe regelmäßig das Europäische Patentamt (EPA). Der Bericht wird zusammen mit einer ersten schriftlichen Stellungnahme veröffentlicht und gibt dem Anmelder einen wertvollen Überblick, wie die Chancen einer späteren Patenterteilung stehen.
Die Veröffentlichung der internationalen Patentanmeldung erfolgt, wie bei jeder nationalen Anmeldung, 18 Monate nach dem Anmeldetag oder dem frühesten Prioritätstag. Zu diesem Zeitpunkt wird die Anmeldung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, unabhängig davon, ob das Patent bereits erteilt wurde oder nicht. Sollte die Recherchenbehörde bereits nach 18 Monaten fertig sein, erfolgt eine A1-Veröffentlichung der Anmeldung zusammen mit dem Recherchenbericht. Andernfalls kommt es zunächst zu einer A2-Veröffentlichung der Anmeldung, gefolgt von einer A3-Veröffentlichung des Recherchenberichts.
Der Anmelder hat die Möglichkeit, zusätzlich eine internationale vorläufige Prüfung zu beantragen. Dabei erstellt die zuständige Behörde – für österreichische Anmelder ist auch hier das Europäische Patentamt (EPA) zuständig – eine Einschätzung zur Patentierbarkeit der Erfindung. Dieses Gutachten ist zwar rechtlich nicht bindend, wird aber von vielen nationalen und regionalen Patentämtern als Grundlage für ihr eigenes Prüfungsverfahren herangezogen. Ein positives Ergebnis kann daher das spätere Verfahren erheblich erleichtern und beschleunigen.
Es ist wichtig zu betonen, dass die internationale Phase kein Weltpatent liefert. Vielmehr verschafft sie dem Anmelder lediglich zusätzliche Zeit, um die nationale Anmeldung in den gewünschten Ländern weiterzuverfolgen.
Nationale Phase
Die internationale Phase 30 endet Monate nach dem Anmeldetag. Bis zu diesem Tag muss der Anmelder muss in jedem Land, in dem er Schutz begehrt, das Verfahren weiterführen. Erfolgt dies nicht, verfällt die Anmeldung in diesen Ländern.
Die Schritte, die für die Einleitung der nationalen Phase unternommen werden müssen, werden als Überleitung bezeichnet und variieren von Land zu Land. Typischerweise müssen Übersetzungen eingereicht, Gebühren entrichtet und gegebenenfalls nationale Vertreter bestellt werden. Die Überleitung ist damit der bis zu diesem Zeitpunkt teuerste Schritt im gesamten Verfahren, da hier erstmals die Kosten für Übersetzungen, nationale Gebühren und die Beauftragung lokaler Vertreter in jedem einzelnen Land voll zum Tragen kommen – und es damit besonders stark ins Gewicht fällt, wenn viele Länder gewählt werden.
Nach der Überleitung der internationalen Anmeldung geht die Anmeldung in die nationale Phase über. In dieser Phase prüft das jeweilige nationale Patentamt die Anmeldung nach den nationalen Vorschriften. Dies bedeutet, dass die Anmeldung entweder erteilt oder abgelehnt wird, abhängig von den jeweiligen Regelungen des Landes. Die Patente, die aus einer internationalen Patentanmeldung resultieren, sind untereinander unabhängig, genau wie bei Anmeldungen, die auf dem Prioritätsrecht beruhen.
Alle Patente, die aus einer internationalen Anmeldung stammen, haben den gleichen Anmeldetag. Dies bedeutet, dass auch die Laufzeit von 20 Jahren für alle Länder ab diesem Anmeldetag beginnt und somit alle Patente nach exakt 20 Jahren ablaufen. Die Patente sind aber insoweit selbständig, als der Patentinhaber für jedes Land separat entscheiden kann, ob er Jahresgebühren bezahlt oder nicht, dh einzelne aus derselben internationalen Anmeldung hervorgehende Patente können wegen Nichtzahlung der Jahresgebühren früher erlöschen als andere. Ebenso können die einzelnen Patente national nichtig erklärt werden.
Kombination mit dem Prioritätsrecht
Eine besonders interessante Eigenschaft der internationalen Patentanmeldung ist, dass sie mit dem Prioritätsrecht kombiniert werden kann. Das bedeutet, dass die internationale Anmeldung das Prioritätsrecht einer früheren nationalen Anmeldung in Anspruch nehmen kann. Ein Anmelder kann beispielsweise zuerst eine nationale Anmeldung (z.B. in Österreich) einreichen, um erste Kosten zu sparen. Innerhalb der 12-monatigen Prioritätsfrist kann dann eine internationale Anmeldung als Nachanmeldung eingereicht werden, die auf der österreichischen Anmeldung basiert. In diesem Fall wird die 30-monatige internationale Phase nicht ab dem Tag der internationalen Anmeldung, sondern ab dem Tag der Erstanmeldung gerechnet, deren Prioritätsrecht in Anspruch genommen wird.
Grundsätzlich ist es auch möglich, das Prioritätsrecht einer internationalen Anmeldung für eine (ggf auch internationale) Nachanmeldung in Anspruch zu nehmen. Da die Einreichung einer internationale Anmeldung jedoch typischerweise höhere Kosten verursacht als eine entsprechende nationale Anmeldung, ist diese Vorgehensweise unökonomisch.
Deckblätter
Ein Blick auf die Deckblätter von internationalen Patentanmeldungen und den daraus resultierenden nationalen Patenten gibt Aufschluss über viele wichtige Informationen. Auf dem Deckblatt sind nicht nur der Titel der Erfindung, der Anmelder und der Erfinder vermerkt, sondern Informationen über die internationale Patentanmeldung.
Wenn ein Prioritäsrecht beansprucht wurde, sind diese auch in den betreffenden Deckblättern der internationaler Patentanmeldungen (PCT) als auch der daraus hervorgehenden Anmeldungen angegeben. Diese werden ebenso mit standardisierten INID-Codes veröffentlicht. Die Offenlegung dieser Prioritätsangaben ermöglicht es, den Zeitrang der einzelnen Anmeldungen eindeutig nachzuvollziehen und Nachanmeldungen transparent darzustellen.