Geisterfahrer

Sachverhalt: Auf der Autobahn haben A und B einen Auffahrunfall, bei dem A leicht verletzt wird. Drei Minuten nach dem Unfall fährt ein Geisterfahrer C an der Unfallstelle vorbei. Er bremst rechtzeitig und kann von der Autobahn abfahren.

Frage: Besteht eine Haftung des C für den Unfall?