Bedeutung des Eigentums

Das Eigentum ist eines der zentralen Rechtsinstitute des Privatrechts. Es verleiht seinem Inhaber die umfassendste rechtliche Herrschaft über eine Sache. Der Eigentümer hat das Recht, mit der Sache nach Belieben zu verfahren und jeden anderen von Einwirkungen auszuschließen, soweit nicht gesetzliche Schranken bestehen. Diese umfassende Rechtsposition wird sowohl öffentlich-rechtlich als auch privatrechtlich geschützt.

Auf verfassungsrechtlicher Ebene ist das Eigentum als Grundrecht gewährleistet. Die Verfassung schützt das Eigentum vor staatlichen Eingriffen. Einschränkungen des Eigentums durch den Staat sind nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. So sind etwa Enteignungen nur auf gesetzlicher Grundlage und gegen Entschädigung möglich. Beschränkungen oder Eingriffe – wie etwa Beschlagnahmen oder Einziehungen – müssen rechtsstaatlichen Verfahren entsprechen und einer gesetzlichen Grundlage folgen. Damit wird sichergestellt, dass der Staat nicht willkürlich in das Eigentum eingreift.

Daneben besteht ein umfassender privatrechtlicher Eigentumsschutz. Er schützt das Eigentum vor Eingriffen durch Dritte, insbesondere vor Wegnahme und Störung. Eigentümer können Herausgabe verlangen, wenn jemand ihre Sache ohne Recht innehat, und sie können sich gegen unberechtigte Beeinträchtigungen wehren.

Schließlich trägt der Eigentümer grundsätzlich auch die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung der Sache. Geht eine Sache zufällig unter oder wird sie beschädigt, trifft dies den Eigentümer. Ausnahmen bestehen etwa dann, wenn ein Dritter schuldhaft eine Beschädigung verursacht hat; in diesem Fall kann der Eigentümer Schadenersatz verlangen.

Eigentumsklage

Die zentrale Klage zur Durchsetzung des Eigentumsrechts ist die Eigentumsklage. Sie dient dazu, dem Eigentümer die Sache vom unrechtmäßigen Besitzer zurückzuverschaffen. Unbewegliche Sachen, die von einem Unberechtigten besetzt sind, können vom Eigentümer mittels Räumungsklage zurückverlangt werden.

Damit eine Herausgabeklage erfolgreich ist, muss der Kläger tatsächlich Eigentümer der betroffenen Sache sein. Nur wer das rechtliche Eigentum besitzt, kann von einer anderen Person die Herausgabe verlangen. Der Eigentümer hat das umfassende Recht, über die Sache zu verfügen und andere von deren Nutzung oder Besitz auszuschließen.

Der Dieb X stiehlt das Fahrzeug des A und verkauft es an Z weiter. Z fällt der auffällig niedrige Preis auf, fragt aber nicht weiter nach. A entdeckt zufällig sein Fahrzeug im Geschäft des Z und verlangt es zurück. A ist weiterhin Eigentümer. Z hat das Eigentum nicht gutgläubig erworben, da seine Gutgläubigkeit aufgrund des verdächtig niedrigen Preises ausgeschlossen ist. Z besitzt das Fahrzeug ohne Rechtstitel und ohne Besitzrecht. A kann daher mit der Eigentumsklage die Herausgabe seines Fahrzeugs von Z verlangen.

Die Sache muss sich zum Zeitpunkt der Klage im Besitz oder in der tatsächlichen Innehabung des Beklagten befinden. Das bedeutet, dass der Beklagte die tatsächliche Herrschaft über die Sache ausübt – also sie in seiner Wohnung, Garage oder seinem Besitzbereich hat. Nur dann kann eine Herausgabeklage sinnvoll auf die Rückgabe der Sache gerichtet werden.

Die herausverlangte Sache muss konkret bestimmbar sein. Es muss eindeutig feststehen, welcher Gegenstand zurückverlangt wird. Eine Herausgabeklage ist daher nur bei individualisierbaren Sachen möglich, zum Beispiel bei einem bestimmten Fahrzeug mit Kennzeichen oder einer bestimmten Uhr. Nicht bestimmbar wären etwa austauschbare Massenwaren ohne individuelle Kennzeichnung.

Der Beklagte darf kein rechtliches Besitzrecht an der Sache haben. Wenn er sie etwa als Mieter, Entlehner oder Verwahrer rechtmäßig innehat, besteht kein Anspruch auf Herausgabe. Erst wenn dieses Besitzrecht erlischt oder nie bestanden hat, kann der Eigentümer die Sache mit der Herausgabeklage zurückfordern.

Der Wohnungseigentümer A ärgert sich über seinen Mieter. Obwohl dieser die Wohnung nicht beschädigt und pünktlich die Miete bezahlt, will A ihn loswerden, weil er mit dessen politischer Einstellung nicht einverstanden ist. A beruft sich auf sein Eigentumsrecht und möchte den Mieter durch eine Eigentumsklage hinausklagen. A ist zwar Eigentümer der Wohnung, der Mieter hat jedoch ein besitzrechtliches Nutzungsrecht aus dem Mietvertrag. Solange dieser nicht wirksam beendet ist, besteht kein Anspruch auf Räumung. A kann sich also nicht allein auf das Eigentum berufen, um den Mieter zu entfernen, sondern müsste auch den Mietvertrag beseitigen.

Die Eigentumsklage ist insolvenzfest. Wenn sich die Sache in der Insolvenzmasse eines Schuldners befindet, bleibt das Eigentum bestehen. Der Eigentümer kann die Sache im Wege des Aussonderungsanspruchs aus der Masse herausverlangen, dh das Eigentumsrecht erlischt nicht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Nichtberechtigten.

Der Unternehmer A verleiht seinem Geschäftspartner B eine hochwertige Baumaschine für ein Bauprojekt. Kurz darauf wird über das Vermögen des B das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter nimmt die Baumaschine irrtümlich in die Insolvenzmasse auf, obwohl sie im Eigentum des A steht. Da A weiterhin Eigentümer ist, kann er die Maschine nicht als Gläubiger anmelden, sondern im Wege des Aussonderungsanspruchs gemäß seinem Eigentumsrecht direkt aus der Masse herausverlangen. Das Eigentum erlischt also nicht durch die Insolvenzeröffnung, und A erhält seine Baumaschine zurück.

Eigentumserwerb

Damit jemand nach österreichischem Recht Eigentum von einer anderen Person erwerben kann, die bereits rechtmäßiger Eigentümer ist, erfolgt der Eigentumserwerb auf abgeleitetem Weg (abgeleiteter Erwerb). Das bedeutet, dass das Eigentumsrecht vom Vormann auf den Erwerber übergeht. Voraussetzung für den Eigentumsübergang ist – neben der Berechtigung des Veräußerers – das Vorliegen von Titel und Modus, also eines gültigen Rechtsgrundes und der entsprechenden Übertragungsform. Erst das Zusammenwirken von Titel und Modus führt dazu, dass das Eigentum wirksam übergeht. Das Eigentumsrecht wird somit vom Veräußerer abgeleitet, wodurch der Erwerber in die Rechtsstellung des bisherigen Eigentümers tritt.

Der Vertrag muss dabei gültig zustande gekommen sein, um als wirksamer Rechtsgrund (Titel) zu dienen. Ist der Vertrag jedoch nichtig oder wurde er wirksam angefochten, fehlt es an einem gültigen Erwerbstitel – in diesem Fall ist auch das Eigentum nicht wirksam übergegangen. Das bedeutet, dass der Erwerber kein rechtmäßiges Eigentum erlangt, selbst wenn die Sache bereits übergeben wurde.

Der Modus bezeichnet die Art der Eigentumserwerbs, also die konkrete Übergabehandlung, durch die das Eigentum tatsächlich übergeht. Bei beweglichen Sachen erfolgt der Eigentumserwerb in der Regel durch Übergabe von Hand zu Hand. Bei größeren Gegenständen, etwa Fahrzeugen oder Maschinen, genügt oft die Übergabe von Schlüsseln oder Werkzeugen, die die tatsächliche Verfügungsmacht übertragen. Bei unbeweglichen Sachen, wie Grundstücken oder Gebäuden, erfolgt der Eigentumsübergang hingegen durch die Eintragung ins Grundbuch.

Eigentumsvorbehalt

Der Eigentumsvorbehalt ist eine vertragliche Vereinbarung, nach der das Eigentum an der verkauften Sache erst dann auf den Käufer übergeht, wenn der Kaufpreis vollständig bezahlt wurde. Bis zur vollständigen Zahlung bleibt der Verkäufer rechtlicher Eigentümer, während der Käufer die Sache bereits in Besitz hat und sie tatsächlich nutzen darf.

A kauft bei Händler B ein Fahrzeug für EUR 10.000. Die Parteien vereinbaren einen Eigentumsvorbehalt. A erhält den Schlüssel und nimmt das Fahrzeug in Besitz. B bleibt Eigentümer bis zur vollständigen Bezahlung. Mit der letzten Rate geht das Eigentum automatisch auf A über.

Diese Klausel dient dem Schutz des Verkäufers, falls der Käufer zahlungsunfähig wird. Solange der Kaufpreis nicht vollständig entrichtet ist, kann der Verkäufer die Sache im Falle des Zahlungsverzugs oder der Insolvenz des Käufers zurückverlangen, da sie noch in seinem Eigentum steht.

Über A wird ein Insolvenzverfahren eröffnet. B ist weiterhin Eigentümer und kann das Fahrzeug aussondern, da es weiterhin B und damit nicht zur Insolvenzmasse des A gehört. Ohne Eigentumsvorbehalt hätte A Eigenum erworben, B hätte lediglich Anspruch auf die Kaufpreiszahlung, in der Insolvenz wäre B auf die Quote beschränkt, dh er erhielte bei einer Quote von 5% nur EUR 500.

Gutgläubiger Erwerb vom Unberechtigten

Das österreichische Recht schützt unter bestimmten Voraussetzungen den gutgläubigen Erwerb beweglicher Sachen vom Nichtberechtigten, also von jemandem, der selbst kein Eigentümer ist. Diese Regelung (§ 367 ABGB) dient dem Verkehrsschutz – sie soll das Vertrauen in den rechtsgeschäftlichen Warenverkehr fördern und sicherstellen, dass jemand, der gutgläubig eine Sache erwirbt, nicht für die Fehler eines Dritten einstehen muss.

Der Erwerber muss im guten Glauben handeln, also davon überzeugt sein, dass der Veräußerer zum Verkauf berechtigt ist. Er darf keine Kenntnis davon haben, dass der Verkäufer nicht Eigentümer der Sache ist oder nicht zur Veräußerung befugt war. Bestehen Verdachtsmomente, etwa ein ungewöhnlich niedriger Kaufpreis, eine fehlende Rechnung oder unklare Herkunft der Ware, verliert der Erwerber seinen guten Glauben. Er ist in solchen Fällen verpflichtet, nachzuforschen.

K entdeckt im Internet ein Angebot für einen hochwertigen Sportwagen, der normalerweise rund EUR 100.000 kostet, jedoch für nur EUR 10.000 angeboten wird. Der Verkäufer erklärt, er müsse das Fahrzeug „rasch loswerden“ und bietet keine Fahrzeugpapiere oder Serviceunterlagen an. Trotz dieser auffälligen Umstände kauft K das Auto und zahlt bar. In diesem Fall kann sich K nicht auf guten Glauben berufen. Der extrem niedrige Preis, die fehlenden Fahrzeugdokumente und die unklare Herkunft des Autos hätten für ihn deutliche Verdachtsmomente darstellen müssen. Da K dennoch ohne Nachforschung kauft, gilt er als bösgläubig und erwirbt kein Eigentum. Der rechtmäßige Eigentümer kann das Fahrzeug von K herausverlangen.
A verkauft in seinem Geschäft gelegentlich Hehlerware zu normalen Preisen. B kauft eine Vase in gutem Glauben. Später stellt sich heraus, dass die Vase von C gestohlen wurde. B hat die Vase gutgläubig im Betrieb des Unternehmens entgeltlich erworben und wird Eigentümer. C verliert sein Eigentum.

Der gutgläubige Erwerb muss im Rahmen eines gewöhnlichen Betrieb eines Unternehmers erfolgen, also in einem Umfeld, das typischerweise Vertrauen in die Berechtigung des Veräußerers rechtfertigt. Dies ist etwa beim Kauf in einem Fachgeschäft, Autohaus oder Antiquitätengeschäft der Fall. Erfolgt der Erwerb hingegen auf einem Flohmarkt, über soziale Medien oder „aus dem Kofferraum“, ist besondere Vorsicht geboten – hier fehlt meist die für den Verkehrsschutz erforderliche Vertrauensbasis. Alternativ ist gutgläubiger Erwerb auch im Rahmen einer öffentlichen Versteigerung sowie vom Vertrauensmann des Eigentümers, dh von einer Person möglich, der der Eigentümer die Sache überlassen hat.

K kauft bei einem Autohändler einen gebrauchten Wagen, der sich in einwandfreiem Zustand befindet. Der Händler tritt professionell auf, bietet eine Probefahrt an und stellt die üblichen Kaufunterlagen aus. Was K nicht weiß: Der Händler hat das Auto von einer Person übernommen, die nicht Eigentümer, sondern nur Entlehner war. Da K den Wagen im gewöhnlichen Betrieb eines Unternehmers erworben hat und gutgläubig war, erwirbt er dennoch wirksam Eigentum am Fahrzeug – der frühere Eigentümer kann das Auto nicht zurückverlangen.
V überlässt seinem Sohn S eine wertvolle Uhr, damit dieser sie gelegentlich tragen darf. S gerät in Geldnot und verkauft die Uhr ohne Wissen des Vaters an K, der glaubt, dass S der Eigentümer ist. Da S die Uhr als Vertrauensmann des Eigentümers besaß und K gutgläubig handelte, erwirbt K das Eigentum an der Uhr, obwohl S zur Veräußerung nicht berechtigt war. Der Vater V kann die Uhr von K nicht mehr herausverlangen.

Gutgläubiger Erwerb ist nur möglich, wenn die Sache gegen Entgelt erworben wurde. Nur wer eine Gegenleistung erbringt – also etwa den Kaufpreis zahlt oder eine Tauschleistung erbringt – ist schutzwürdig. Schenkungen oder unentgeltliche Übertragungen fallen nicht unter den Schutz des gutgläubigen Erwerbs, da der Erwerber in diesem Fall kein wirtschaftliches Risiko trägt.

Der gutgläubige Erwerb ist nur bei beweglichen Sachen möglich, etwa bei Fahrzeugen, Schmuck, Kunstwerken oder Werkzeugen. Unbewegliche Sachen (z. B. Grundstücke oder Gebäude) können nur durch Eintragung ins Grundbuch übertragen werden, sodass hier kein gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten möglich ist.

Pfandrechte

Wer Eigentümer einer Sache ist, kann diese zur Besicherung einer Zahlungsverbindlichkeit verpfänden. Damit wird zwischen Schuldner und Gläubiger vereinbart, dass der Gläubiger die Sache verwerten darf, wenn der Schuldner seine Zahlungsverpflichtung nicht erfüllt. Durch die Verpfändung (bei Sachen: Übergabe an den Gläubiger) erhält der Gläubiger ein dingliches Sicherungsrecht an der Sache, das ihm Vorrang gegenüber anderen Gläubigern verschafft.

Ein Unternehmer nimmt bei einer Bank einen Kredit über 500.000 Euro auf und verpfändet sein Betriebsgrundstück als Sicherheit. Dazu wird eine Hypothek im Grundbuch eingetragen.

Für den Gläubiger besteht der Vorteil darin, dass er bei Zahlungsausfall nicht durch Zwangsvollstreckung auf die Sache zugreifen muss. Außerdem steht die Pfandsache mit der Verpfändung vorrangig dem Gläubiger zur Sicherung der Verbindlichkeit zur Verfügung – kein anderer Gläubiger kann vor dem Pfandgläubiger darauf zugreifen. Selbst im Fall einer Insolvenz des Schuldners bleibt das Pfandrecht aufrecht, und der Gläubiger hat einen Absonderungsanspruch, also das Recht, den Pfandgegenstand gesondert zu verwerten, um seine Forderung zu decken.

Kann der Unternehmer die Kreditraten nicht mehr bezahlen, kann die Bank das Grundstück verwerten (zB verkaufen) und den Erlös zur Begleichung der offenen Forderung verwenden. Auch wenn über das Vermögen des Unternehmers später die Insolvenz eröffnet wird, bleibt das Pfandrecht bestehen, und die Bank kann ihren Absonderungsanspruch geltend machen.

Zusammenfassung

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