Mehrere SchÀdgier

Auch SchĂ€den können von mehreren SchĂ€digern gemeinschaftlich verursacht werden, wenn ihr Verhalten in einem ursĂ€chlichen Zusammenhang mit demselben Schaden steht. Dabei ist bei jedem Beteiligten gesondert zu prĂŒfen, ob sein Verhalten kausal, rechtswidrig und schuldhaft war. Die KausalitĂ€t kann dabei nicht nur in der schadensverursachenden Handlung liegen, sondern auch darin, dass einer der Beteiligten den anderen nicht kontrolliert oder korrigiert hat. Rechtswidrigkeit liegt vor, wenn durch das Verhalten gegen gesetzliche oder vertragliche Pflichten verstoßen wird, etwa durch eine mangelhafte Leistungserbringung. Schließlich muss auch Verschulden gegeben sein, also zumindest leichte FahrlĂ€ssigkeit, wenn der SchĂ€diger die gebotene Sorgfalt außer Acht lĂ€sst.

Die Unternehmer A und B stellen gemeinsam eine Maschine fĂŒr ihren Kunden C her. Die Maschine wird fehlerhaft geliefert, weil A ein Bauteil falsch dimensioniert hat. Der Fehler fĂŒhrt dazu, dass in der Produktionsanlage von C 10 Tonnen Schokolade zerstört werden. Sowohl A als auch B sind fĂŒr den Schaden kausal (B evtl durch Unterlassen einer Kontrolle oder Reparatur), die auch zu einer rechtswidrigen Vernichtung von Cs Schokolade fĂŒhrt. Aufgrund der vertraglichen Verpflichtung ist zumindest leichte FahrlĂ€ssigkeit anzunehmen, von der sich A und B nicht freibeweisen können. A und B haben damit gemeinsam denselben Schaden verursacht.

Aus dem Umstand, dass mehrere SchĂ€diger durch ihr jeweils kausales, rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten gemeinschaftlich zur Schadensentstehung beigetragen haben, folgt rechtlich, dass sie auch gemeinsam fĂŒr den gesamten Schaden einstehen mĂŒssen. Die Solidarhaftung ist somit die Rechtsfolge der gemeinsamen Schadensverursachung. Wer also gemeinsam mit einem anderen einen Schaden verursacht, haftet nicht bloß anteilig nach seinem eigenen Verursachungsbeitrag, sondern zur ungeteilten Hand fĂŒr den gesamten Schaden. Dadurch wird sichergestellt, dass der GeschĂ€digte seinen vollen Ersatz auch dann erhĂ€lt, wenn einer der SchĂ€diger nicht leistungsfĂ€hig ist. Der GeschĂ€digte darf aber nur einmal vollstĂ€ndig entschĂ€digt werden, dh er kann den vollen Schaden nicht doppelt einfordern.

Aus der gemeinsamen Schadensverursachung durch A und B folgt unmittelbar, dass beide gegenĂŒber C solidarisch haften. C kann daher den gesamten Schaden – den Verlust von 10 Tonnen Schokolade – wahlweise von A oder B verlangen, nicht jedoch von beiden. Nachdem einer den Schaden ersetzt hat, können A und B untereinander ausgleichen, wer welchen Anteil endgĂŒltig zu tragen hat.

Nachdem einer der SchĂ€diger den gesamten Schaden an den GeschĂ€digten ersetzt hat, ist der GeschĂ€digte vollstĂ€ndig befriedigt, und die Ersatzpflicht der ĂŒbrigen SchĂ€diger erlischt im AußenverhĂ€ltnis. Der SchĂ€diger, der den Schaden ersetzt hat, kann jedoch jene Anteile des Schadens zurĂŒckzufordern, die nach der jeweiligen Verantwortlichkeit von den anderen zu tragen sind (Regress). Die Regresshaftung richtet sich dabei nach dem Verschuldensgrad und der Beteiligung an der Schadensentstehung jedes einzelnen SchĂ€digers. Maßgeblich ist also, in welchem Umfang das Verhalten des jeweiligen MitschĂ€digers zur Verursachung des Schadens beigetragen hat und wie schwer sein Verschulden wiegt. Hat ein SchĂ€diger den Schaden in besonders hohem Maß verschuldet oder war seine Handlung die Hauptursache fĂŒr den Schaden, so wird ihm im InnenverhĂ€ltnis ein grĂ¶ĂŸerer Haftungsanteil zugerechnet. Umgekehrt haftet ein SchĂ€diger, dessen Beitrag zum Schaden nur geringfĂŒgig war oder der lediglich leicht fahrlĂ€ssig gehandelt hat, fĂŒr einen entsprechend kleineren Anteil.

Wenn nun beispielsweise B den gesamten Schaden an C bezahlt, ist der Anspruch von C vollstĂ€ndig erfĂŒllt – C kann denselben Schaden nicht mehr von B verlangen. B hat aber im InnenverhĂ€ltnis einen Regressanspruch gegen A. B kann von A jenen Anteil des Schadens zurĂŒckfordern, der dem Verschulden und der Mitverursachung von A entspricht.

Das Insolvenzrisiko spielt bei der gesamtschuldnerischen Haftung (Solidarhaftung) eine zentrale Rolle. Theoretisch bedeutet die Solidarhaftung, dass der GeschĂ€digte seinen gesamten Schaden von jedem beliebigen SchĂ€diger einfordern kann. Er muss sich nicht darum kĂŒmmern, wer welchen Anteil am Schaden verursacht hat oder wer wirtschaftlich leistungsfĂ€hig ist. Der Zweck dieser Regelung ist, den GeschĂ€digten zu schĂŒtzen und sicherzustellen, dass er vollstĂ€ndig entschĂ€digt wird, auch wenn einer der SchĂ€diger zahlungsunfĂ€hig oder insolvent ist. Damit trĂ€gt im Ergebnis nicht der GeschĂ€digte, sondern die verbleibenden SchĂ€diger das Risiko, dass einer von ihnen den Ersatzanspruch aufgrund von Insolvenz nicht erfĂŒllen kann.

Ist A insolvent, kann C den gesamten Schadenersatz von B verlangen. B haftet somit fĂŒr den vollen Schaden, obwohl A den Fehler ursprĂŒnglich verursacht hat. Theoretisch könnte B im Anschluss Regress gegen A nehmen, praktisch bleibt dieser aber erfolglos, weil A keine Zahlungen mehr leisten kann. Das Insolvenzrisiko von A trĂ€gt damit B allein. Dieses Ergebnis entspricht der Systematik der solidarischen Haftung, bei der das Insolvenzrisiko nicht beim GeschĂ€digten, sondern bei den ĂŒbrigen SchĂ€digern liegt.

Mitverschulden

Im Schadenersatzrecht gibt es grundsĂ€tzlich kein Verbot, die eigenen Vermögenswerte zu beschĂ€digen oder riskant zu handeln. Jeder hat die Freiheit, mit seinem Eigentum nach eigenem Ermessen umzugehen, auch wenn dies zu dessen Verlust fĂŒhren könnte.

Wenn ein Schaden nicht nur durch das Verhalten eines oder mehrerer SchĂ€diger, sondern auch durch das Verhalten des GeschĂ€digten selbst mitverursacht wurde, kommt das Prinzip des Mitverschuldens zur Anwendung. Dieses besagt, dass der GeschĂ€digte den Schaden insoweit selbst zu tragen hat, als er zu seiner Entstehung oder VergrĂ¶ĂŸerung eigenstĂ€ndig beigetragen hat. Das Mitverschulden dient damit als gerechter Ausgleich zwischen SchĂ€diger und GeschĂ€digtem: Es wĂ€re unbillig, wenn der GeschĂ€digte sich völlig sorglos oder unvernĂŒnftig verhĂ€lt und anschließend den gesamten Schaden vollstĂ€ndig auf einen Dritten abwĂ€lzen könnte. Wer also durch eigenes Fehlverhalten den Schaden (mit)verursacht, soll diesen Anteil auch selbst tragen. Das Prinzip schĂŒtzt damit die SchĂ€diger vor einer ĂŒbermĂ€ĂŸigen Haftung und sorgt dafĂŒr, dass der Schaden verhĂ€ltnismĂ€ĂŸig aufgeteilt wird: Der GeschĂ€digte erhĂ€lt nur jenen Teil ersetzt, den er nicht selbst verschuldet hat, wĂ€hrend sein eigener Beitrag zur Schadensentstehung angemessen berĂŒcksichtigt wird.

Im Rahmen des Mitverschuldens wird der GeschĂ€digte Ă€hnlich einem MitschĂ€diger betrachtet. Das bedeutet, auch sein eigenes Verhalten wird einer rechtlichen PrĂŒfung unterzogen, als wĂ€re er selbst SchĂ€diger. Das Mitverschulden setzt voraus, dass der GeschĂ€digte gegen jene Sorgfaltspflichten verstoßen hat, die er im eigenen Interesse einzuhalten gehabt hĂ€tte und die auch im VerhĂ€ltnis zu Dritten ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten darstellen wĂŒrden. In diesem Fall kann das Verhalten des GeschĂ€digten anspruchsmindernd angerechnet werden. Auf diese Weise behandelt das Gesetz den GeschĂ€digten in gewisser Weise wie einen „SelbstschĂ€diger“, und reduziert damit die Haftung der ĂŒbrigen SchĂ€diger.

Ein Mountainbike-Hersteller verkauft ein Fahrrad, das fĂŒr unbefestigtes GelĂ€nde bestimmt ist. KĂ€ufer K nutzt es auf einem Bergtrail, als sich aufgrund einer fehlerhaften Montage das Pedal löst. K stĂŒrzt, erleidet schwere Kopfverletzungen und das Fahrrad wird beschĂ€digt. K trug keinen Helm, obwohl die Anleitung ausdrĂŒcklich dazu rĂ€t. Ein Helm hĂ€tte die Verletzungen vermieden oder deutlich gemildert. Als ersatzfĂ€hige SchĂ€den kommen die Verletzungen des K (Schmerzensgeld, Behandlungsaufwand) sowie die BeschĂ€digung des Fahrrads in Betracht.
Auch wenn die Haftung des Mountainbike-Herstellers zu bejahen sein wird, zeigt sich, dass fĂŒr die Schwere der Verletzungen MitkausalitĂ€t des K vorliegt. Das Nichttragen eines Helms war sorgfaltswidrig und hat zur Schwere der Kopfverletzungen wesentlich beigetragen. FĂŒr den Sachschaden am Fahrrad war dieses Verhalten jedoch nicht ursĂ€chlich.
Das Nichttragen eines Helms ist sorgfaltswidrig (in eigener Sache), da in gefÀhrlichen Situationen, wie dem Befahren eines anspruchsvollen Trails das Tragen eines Helms von einem durchschnittlich sorgfÀltigen Radfahrer erwartet wird. Der KÀufer hat hier ein eigenes Risiko (fahrlÀssig) in Kauf genommen, das vermeidbar gewesen wÀre.
Da sowohl der Hersteller als auch K durch ihr jeweiliges Verhalten zur Kopfverletzung beigetragen haben, ist der Gesamtschaden aufzuteilen. Was den Schaden am Fahrrad selbst betrifft, ist der Schaden nicht zu teilen.

Zusammenfassung

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