Der Unternehmer K kauft bei H, einem Autohändler, zwei Fahrzeuge: einen gebrauchten Kleinwagen für 8.000 € und einen gebrauchten Lieferwagen für 25.000 €, der laut Vertrag in zwei Wochen geliefert werden soll. Es wird vereinbart, dass H nach Erhalt der Fahrzeuge zahlen soll. H überweist sofort EUR 8.000 als Kaufpreis, der Kleinwagen wird sofort übergeben. Die Lieferung des neuen Lieferwagens verzögert sich um mehrere Wochen, da H den Wagen selbst noch benötigt. Drei Monate nach Vertragsschluss sagt H auf Drängen des K zu, den Lieferwagen innerhalb einer weiteren Woche bereitzustellen. Der gebrauchte Kleinwagen wird zwar rechtzeitig übergeben, doch nach kurzer Zeit stellt K fest, dass der Motor erhebliche Mängel aufweist, die bereits beim Verkauf vorhanden waren.

Mit dem Abschluss eines Vertrags entstehen gegenseitige Ansprüche der Vertragsparteien, die durch Erfüllung abgewickelt werden müssen. Der Vertragsschluss allein sorgt jedoch noch nicht dafür, dass die Rechte und Pflichten tatsächlich erfüllt werden – die Vertragserfüllung ist ein gesonderter Schritt, bei dem häufig praktische Herausforderungen auftreten können.

Mit dem Abschluss des Kaufvertrags entstehen für beide Vertragsparteien bestimmte gegenseitige Verpflichtungen, die im Vertrag festgelegt und durch das Gesetz bestimmt sind. Der Verkäufer (H) ist verpflichtet, dem Käufer (K) die vereinbarten Fahrzeuge zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen. Außerdem müssen die Fahrzeuge frei von Sach- und Rechtsmängeln sein, also in dem Zustand, wie sie vertraglich vereinbart wurden. Der Käufer (K) ist im Gegenzug verpflichtet, den vereinbarten Kaufpreis zu bezahlen und die Fahrzeuge abzunehmen, sobald sie ordnungsgemäß geliefert werden. Diese gegenseitigen Verpflichtungen bestehen ab dem Moment des Vertragsschlusses, werden aber erst durch die tatsächliche Erfüllung der Leistung (Übergabe, Zahlung) beendet. Kommt eine Partei ihren Pflichten nicht ordnungsgemäß nach, entstehen daraus Leistungsstörungen, wie Verzug, Unmöglichkeit oder Gewährleistungsansprüche.

Es können Fälle eintreten, in denen eine Partei Schwierigkeiten hat, ihre vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen. Solche Situationen werden im Zivilrecht als Leistungsstörungen bezeichnet. Sie umfassen Probleme wie verspätete Leistungen, mangelhafte Erfüllung oder das völlige Ausbleiben der Leistung aufgrund nachträglicher Unmöglichkeit.

H liefert den Lieferwagen nicht zum vereinbarten Zeitpunkt, obwohl die Leistung grundsätzlich noch möglich wäre, dh es liegt Verzug vor. Nach der Zerstörung des Lieferwagens ist die Leistung objektiv unmöglich geworden, sodass dann Unmöglichkeit vorliegt. Der Kleinwagen wurde zwar übergeben, der schadhafte Motor stellt jedoch einen Mangel dar, sodass die Leistung nicht wie vereinbart erbracht wurde.

Anwendbarkeit nur für gegenseitige Verträge

Das Leistungsstörungsrecht zielt darauf ab, einen fairen Ausgleich zwischen den Vertragsparteien zu schaffen, wenn es zu Problemen bei der Erfüllung eines Vertrags kommt. Dies ist jedoch nur möglich, wenn die Grundlage des Vertrags von beiden Parteien ursprünglich als fair angesehen wurde. Daher ist das Leistungsstörungsrecht nur auf gegenseitige Verträge anwendbar. In gegenseitigen Verträgen stehen Leistung und Gegenleistung in einem direkten Zusammenhang. Verträge regeln den Austausch von Leistungen, etwa Geld gegen Ware (Kaufvertrag), Ware gegen Ware (Tauschvertrag), Geld gegen Tätigkeit (Werk- oder Dienstvertrag) oder Geld gegen Nutzung (Darlehen, Miete, Pacht). Das Leistungsstörungsrecht greift hier, weil beide Parteien ein berechtigtes Interesse daran haben, dass der Austausch der vereinbarten Leistungen reibungslos erfolgt.

K verpflichtet sich zur Zahlung des Kaufpreises, während H die beiden Fahrzeuge übergeben und das Eigentum daran verschaffen muss. Es handelt sich also um den typischen Kaufvertrag, in dem Geld gegen Ware getauscht wird, es liegt also ein gegenseitiger Vertrag vor, da Kaufpreis und Kaufsachen einander nach dem Willen der Parteien entsprechen. Kommt eine Partei ihrer Verpflichtung nicht ordnungsgemäß nach, treten Leistungsstörungen ein. Diese können, wie im Fall ersichtlich, in Form von Verzug, nachträglicher Unmöglichkeit und Mangelhaftigkeit (Gewährleistung) auftreten und führen zu spiegelbildlichen Ansprüchen und Pflichten der Vertragsparteien.

Bei nicht gegenseitigen Verträgen fehlt der direkte Austausch von Leistungen. Da keine Gegenleistung vorgesehen ist, ist das Leistungsstörungsrecht hier nicht anwendbar. Probleme bei der Vertragserfüllung müssen nach anderen rechtlichen Grundsätzen beurteilt werden.

Die Eltern E schenken ihrem Sohn S ihr altes Auto. Bei der Übergabe stellen beide fest, dass das Fahrzeug nicht mehr fahrbereit ist – der Motor ist defekt. S möchte von seinen Eltern verlangen, dass sie das Auto reparieren oder ihm ein anderes Fahrzeug überlassen. Da es sich jedoch um eine Schenkung handelt, liegt kein gegenseitiger Vertrag wie beim Kauf vor. Die Eltern schulden dem Kind lediglich die unentgeltliche Übergabe des Autos, nicht aber eine mangelfreie Sache. Deshalb kann S keine Gewährleistungsansprüche wegen des Defekts geltend machen.

Verzug

Wenn der Schuldner seine vertraglichen Verpflichtungen nicht rechtzeitig erfüllt, gerät er in Schuldnerverzug. Dieser tritt immer dann ein, wenn der Schuldner seine geschuldete Leistung trotz bestehender Möglichkeit zur Erfüllung nicht zum vereinbarten Zeitpunkt, nicht am vorgesehenen Leistungsort oder nicht in der geschuldeten Qualität oder Form erbringt und damit seine Pflichten aus dem Vertrag nicht ordnungsgemäß erfüllt.

H hatte sich vertraglich verpflichtet, den Lieferwagen innerhalb von zwei Wochen zu übergeben, nutzte ihn jedoch weiterhin selbst und verzögerte dadurch die Lieferung um mehrere Wochen. H gerät damit in Schuldnerverzug, weil er den vereinbarten Lieferwagen nicht zum vereinbarten Zeitpunkt liefert, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre.

Der Gläubiger hat in diesem Fall verschiedene Handlungsoptionen, um seine Rechte trotz der Verzögerung zu sichern. Er kann am Vertrag festhalten, also weiterhin die Erfüllung verlangen, auch wenn die Leistung verspätet erbracht wird. In diesem Fall bleibt der Vertrag bestehen, und der Gläubiger kann zusätzlich Schadenersatz für die Verspätung fordern, sofern ihm dadurch ein Nachteil entstanden ist. Voraussetzung ist, dass die Leistung für ihn weiterhin von Interesse und die Verzögerung zumutbar ist.

Im vorliegenden Fall kann K als Käufer zwischen zwei Handlungsoptionen wählen, um seine Rechte trotz der verspäteten Lieferung des Lieferwagens zu sichern. Einerseits kann K am Vertrag festhalten und weiterhin die Lieferung des Fahrzeugs verlangen, auch wenn diese verspätet erfolgt.

Wenn der Verzug auf das Verschulden des Schuldners zurückzuführen ist, kann der Gläubiger Schadenersatz verlangen. Der Schuldner haftet für alle Schäden, die durch die Verzögerung entstehen. Bei Verletzungen von vertraglichen Verpflichtungen wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass die Vertragsverletzung auch auf einem Verschulden beruht, dh Schadenersatzanspruch besteht immer dann, wenn wenn der Schuldner nicht beweisen kann, dass ihn kein Verschulden trifft.

K kann also von H Schadenersatz wegen der Verzögerung fordern, etwa für Kosten, die ihm durch den Lieferverzug entstehen.

Der Gläubiger kann im Fall des Verzugs auch vom Vertrag zurücktreten, wenn er an der verspäteten Leistung kein Interesse mehr hat oder der Schuldner auch nach einer angemessenen Nachfrist nicht leistet. Mit dem Rücktritt wird der Vertrag aufgelöst, die gegenseitigen Verpflichtungen erlöschen, und bereits erbrachte Leistungen müssen – soweit möglich – zurückerstattet werden.

Wenn K durch die Verzögerung kein Interesse mehr an der Lieferung hat oder H die vereinbarte Leistung auch nach einer angemessenen Nachfrist nicht erbringt, kann K vom Vertrag zurücktreten. Damit erlöschen die gegenseitigen Verpflichtungen, und bereits erbrachte Leistungen (wie eine Anzahlung) wären zurückzuerstatten.

Der Gläubiger muss dem Schuldner beim Rücktritt vom Vertrag eine angemessene Nachfrist setzen. Die Nachfrist dient dazu, dem Schuldner eine letzte Möglichkeit zur Erfüllung seiner Verpflichtung zu geben und den Vertrag dennoch ordnungsgemäß abzuwickeln. Verstreicht diese Frist jedoch ohne Erfolg, ist der Vertrag einseitig beendet. In diesem Fall hat er Anspruch auf das sogenannte Erfüllungsinteresse, also auf den finanziellen Vorteil, den er durch die ordnungsgemäße Vertragserfüllung erlangt hätte.

Im vorliegenden Fall muss K dem H zunächst eine angemessene Nachfrist setzen, um ihm eine letzte Gelegenheit zur Lieferung des Lieferwagens zu geben. Diese Nachfrist soll H die Möglichkeit bieten, seine vertragliche Verpflichtung doch noch zu erfüllen und den Vertrag ordnungsgemäß abzuschließen. Da H das Fahrzeug bereits hat und auch zum Vertragsschluss schon hatte, kann die Frist relativ kurz sein. Liefert H innerhalb der Frist nicht, ist der Vertrag unwirksam, dh H muss auch nicht mehr zahlen bzw kann bereits bezahltes Entgelt (bereicherungsrechtlich) zurückfordern.

Ein Gläubigerverzug tritt ein, wenn der Gläubiger die rechtzeitig und ordnungsgemäß angebotene Leistung des Schuldners nicht annimmt. Anders als der Schuldner ist der Gläubiger grundsätzlich nicht verpflichtet, die Leistung anzunehmen.

A verkauft B ein Fahrzeug für 10.000 Euro, die B bezahlt. Der Vertrag sieht vor, dass A das Fahrzeug am 15. Mai in Linz an B übergibt. A hält den vereinbarten Termin ein und bringt das Fahrzeug nach Linz, doch B erscheint nicht, um das Fahrzeug abzunehmen. Trotz mehrfacher Kontaktaufnahme weigert sich B, das Fahrzeug entgegenzunehmen, da er mittlerweile an einem anderen Fahrzeug interessiert ist. B ist in Annahmeverzug.

Der Schuldner kann den Gläubiger trotz Annahmeverzugs nicht zwingen, die Leistung anzunehmen. Dennoch bleiben die Pflichten des Gläubigers – insbesondere die Zahlungspflichten – bestehen. Wird die Leistung während des Gläubigerverzugs unmöglich, trägt der Gläubiger die Preisgefahr. Er muss den vereinbarten Preis zahlen, auch wenn die Leistung nicht mehr erbracht werden kann.

Während das Fahrzeug in Linz auf B wartet, wird es durch einen Blitzeinschlag vollständig zerstört. Der Kaufvertrag ist gültig und B kann die EUR 10.000 auch nicht zurückverlangen.

Mängel und Gewährleistung

Die Gewährleistung ist ein grundlegendes Rechtsinstitut im österreichischen Zivilrecht, das den Käufer einer Sache vor mangelhaften Leistungen schützt. Sie verpflichtet den Verkäufer dazu, für Mängel einzustehen, die im Zeitpunkt der Übergabe bereits bestehen, auch wenn diese erst später erkennbar werden.

Mangel

Die Grundlage für die Gewährleistung bildet der Begriff des Mangels. Ein Mangel bezeichnet jede Abweichung von der vereinbarten oder zu erwartenden Beschaffenheit der Sache. Ziel der Gewährleistung ist es, eine Abweichung zwischen der vertraglich geschuldeten und der tatsächlich erbrachten Leistung auszugleichen und dem Käufer die Nutzung der Sache wie vereinbart zu ermöglichen. Ein Mangel liegt vor, wenn die gelieferte Sache nicht die vereinbarten oder üblicherweise vorausgesetzten Eigenschaften aufweist. Dies kann beispielsweise bei Sachmängeln der Fall sein, wenn die Sache physische Defekte aufweist, oder bei Rechtsmängeln, wenn sie durch Rechte Dritter belastet ist.

Im vorliegenden Fall weist der von H gelieferte Kleinwagen einen erheblichen Motorschaden auf, der bereits zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden hat. Damit entspricht das Fahrzeug nicht der vereinbarten oder zu erwartenden Beschaffenheit und stellt somit einen Sachmangel dar, schließlich hat K das Fahrzeug von einem Fahrzeughänder in der Erwartung erworben, dieses im Straßenverkehr zu betreiben.

Neben Sachmängeln können auch Rechtsmängel eine Rolle spielen. Diese entstehen, wenn die verkaufte Sache durch Rechte Dritter belastet ist, die die Nutzung einschränken. Ein Kaufvertrag verlangt, dass der Verkäufer dem Käufer das Eigentum an der Sache verschaffen muss. Gehört das verkaufte Auto jedoch in Wahrheit einer anderen Person, kann der Verkäufer dieses Eigentum nicht übertragen. Der Käufer erhält somit keine rechtmäßige Eigentumsposition – es liegt ein Rechtsmangel vor.

Ein Käufer erwirbt einen gebrauchten Wagen von einem privaten Verkäufer, der äußerlich in einwandfreiem Zustand ist und dessen Motor zuverlässig läuft. Einige Wochen nach dem Kauf erfährt er jedoch von der Polizei, dass das Fahrzeug als gestohlen gemeldet ist und dem rechtmäßigen Eigentümer zurückgegeben werden muss. Obwohl der Wagen technisch mangelfrei ist, liegt ein Rechtsmangel vor, da der Käufer das Fahrzeug nicht rechtmäßig besitzen oder nutzen darf.

Primäre Rechtsbehelfe

Im Rahmen der Gewährleistung hat der Käufer grundsätzlich Anspruch darauf, dass die mangelhafte Sache in einen mangelfreien Zustand versetzt wird. Dabei kann er entweder eine Verbesserung (Reparatur) oder einen Austausch der Sache verlangen, wie der Schuldner (zB der Verkäufer) den Mangel beseitigt, kann er grundsätzlich frei wählen.

Austausch bedeutet, dass die mangelhafte Sache durch eine mangelfreie ersetzt wird. Dies ist besonders dann relevant, wenn der Mangel nicht behoben werden kann oder die Reparatur unverhältnismäßig teuer wäre.

Ein Käufer stellt fest, dass ein neuer Laptop bei Lieferung einen defekten Bildschirm hat. Der Verkäufer entscheidet, den Laptop auszutauschen, da ein Austausch schneller und kostengünstiger ist als eine Reparatur.

Die Verbesserung erfolgt durch eine Reparatur der mangelhaften Sache. Diese Lösung ist oft die bevorzugte Wahl des Verkäufers, wenn der Mangel technisch leicht zu beheben ist und die Reparatur wirtschaftlich sinnvoller ist als ein Austausch.

Ein Käufer entdeckt nach der Übergabe eines gebrauchten PKW einen Riss in der Heckscheibe. Der Käufer hat das Recht, vom Verkäufer zu verlangen, dass die Heckscheibe repariert oder der PKW gegen ein gleichwertiges Fahrzeug ausgetauscht wird. Der Verkäufer hat hier das Wahlrecht, wie er den Mangel beseitigt; zumeist wird die Reparatur der Heckscheibe günstiger sein.

Sekundäre Rechtsbehelfe

Grundsätzlich haben die primären Gewährleistungsbehelfe – also Verbesserung oder Austausch – Vorrang. Der Verkäufer soll zunächst die Möglichkeit erhalten, den Mangel selbst zu beheben oder eine mangelfreie Sache zu liefern. Nur wenn diese Behelfe im Einzelfall nicht möglich, fehlgeschlagen, unzumutbar oder verweigert werden, kann der Käufer auf die sekundären Gewährleistungsbehelfe zurückgreifen. Diese sind die Preisminderung oder die Wandlung (Rückabwicklung des Vertrags).

Auch wenn der Motor des gekauften Kleinwagens kaputt ist, soll der Verkäufer H zunächst die Gelegenheit erhalten, den Mangel zu beheben – etwa durch eine Reparatur oder den Austausch des Motors. Erst wenn diese primären Gewährleistungsbehelfe nicht möglich, erfolglos oder unzumutbar sind, kann der Käufer auf sekundäre Behelfe wie Preisminderung oder Wandlung zurückgreifen.

Sekundäre Behelfe kommen auch dann in Betracht, wenn ein Versuch der Nachbesserung oder des Austauschs scheitert. Das ist etwa der Fall, wenn der Mangel trotz Reparatur weiterhin besteht oder nach kurzer Zeit erneut auftritt. Der Käufer muss nicht unbegrenzt viele Nachbesserungsversuche akzeptieren, sondern kann nach einem erfolglosen Versuch auf Preisminderung oder Wandlung übergehen.

Wenn der Verkäufer trotz einer angemessenen Nachfrist nicht tätig wird und den Mangel nicht innerhalb dieser Frist behebt, ist der Käufer berechtigt, die sekundären Behelfe zu verlangen. Die Nachfrist gibt dem Verkäufer eine letzte Gelegenheit, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Verstreicht sie ohne Erfolg, kann der Käufer den Preis mindern oder vom Vertrag zurücktreten.

Einer der sekundären Gewährleistungsbehelfe ist die Wandlung, die zur vollständigen Rückabwicklung des Vertrags führt. Der Käufer gibt die mangelhafte Sache zurück und erhält im Gegenzug den Kaufpreis zurückerstattet. Die Wandlung kommt vor allem bei schwerwiegenden Mängeln infrage, die die Nutzung der Sache erheblich beeinträchtigen, oder wenn die primären Behelfe erfolglos bleiben.

Im Fall des Kleinwagens mit Motorschaden kann der Käufer im Wege der sekundären Gewährleistungsbehelfe die Rückabwicklung (Wandlung) des Kaufvertrags erreichen. Er gibt dem Verkäufer das Fahrzeug zurück und erhält seinen Kaufpreis bzw muss diesen nicht zahlen.

Die Preisminderung - ein sekundärer Gewährleistungsbehelf - bildet einen finanziellen Ausgleich, bei dem der Kaufpreis im Verhältnis zur Wertminderung der mangelhaften Sache herabgesetzt wird. Der Käufer behält die mangelhafte Sache, erhält jedoch eine Reduzierung des Kaufpreises, die den Mangel wirtschaftlich ausgleicht.

Liegt kein Motorschaden am Gebrauchtwagen, sondern lediglich eine nach Vertragsschluss verursachte Delle in der Motorhaube vor, kann der Kaufpreis entsprechend gemindert werden, sodass der Käufer den Schaden entweder selbst beheben kann oder der geringeren Wiederverkaufswert kompensiert wird.

Ob Preisminderung oder Wandlung zur Anwendung kommt, hängt von der Schwere des Mangels und den Umständen des Einzelfalls ab. Ein geringfügiger und für den Vertrag unbedeutender Mangel rechtfertigt in der Regel nur eine Preisminderung, während bei wesentlichen (schweren) Mängeln eine Wandlung zulässig ist.

Die Gewährleistungsfrist regelt, wie lange der Käufer Ansprüche geltend machen kann, wenn sich nach der Übergabe der Sache ein Mangel zeigt. Ziel der Frist ist die rechtliche Sicherheit für den Verkäufer. Die Dauer der Gewährleistungsfrist hängt von der Art der Sache und den vertraglichen Vereinbarungen ab.

In Österreich ist die Dauer der Gewährleistungsfrist gesetzlich geregelt und hängt von der Art der Sache ab, um die es geht. Diese Fristen definieren den Zeitraum, innerhalb dessen der Käufer Gewährleistungsansprüche geltend machen kann. Die Frist zur Geltendmachung beträgt zwei Jahre für bewegliche Sachen und drei Jahre für unbewegliche Sachen. Die Parteien können die gesetzliche Gewährleistungsfrist aber auch abweichend vereinbaren, sofern keine zwingenden Verbraucherschutzbestimmungen verletzt werden.

Grundsätzlich muss der Käufer nachweisen, dass der Mangel schon zum Übergabezeitpunkt bestanden hat. Tritt der Mangel innerhalb von 6 Monaten nach der Übergabe auf, wird aber vermutet, dass der Mangel schon zum Zeitpunkt der Übergabe bestanden hat, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art des Mangels unvereinbar.

A kauft im Supermarkt einen Liter Milch und eine Spielkonsole. Nach 5 Monaten bemerkt er, dass der Transformator der Spielkonsole defekt ist und dass die Milch verdorben ist. Die Vermutung, dass der Transformator bereits zum Übergabezeitpunkt bestanden hat, erscheint grundsätzlich plausibel, sodass Gewährleistungsbehelfe bestehen, nicht jedoch bei der verdorbenen Milch, die jedenfalls nach 5 Monaten verdorben ist.

Bei Geschäften zwischen Unternehmern (B2B-Geschäften) gelten strengere Anforderungen: Der Käufer muss Mängel innerhalb einer angemessenen Frist rügen, nachdem er sie entdeckt hat. Unterbleibt diese Rüge, verliert der Käufer seine Gewährleistungsansprüche, selbst wenn der Mangel innerhalb der Frist auftritt.

Nachträgliche Unmöglichkeit

Die nachträgliche Unmöglichkeit tritt ein, wenn ein Vertrag ursprünglich erfüllbar war, die Erfüllung jedoch aufgrund späterer Ereignisse unmöglich wird. Anders als bei der anfänglichen Unmöglichkeit, bei der ein Vertrag von Beginn an nicht erfüllbar ist (etwa weil die Leistung verboten oder absurd ist), entsteht die Unmöglichkeit hier erst nach Vertragsschluss.

Kurz bevor H den Lieferwagen endlich übergeben werden soll, wird dieser bei einem Brand in der Werkstatt vollständig zerstört. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses war die Übergabe des Lieferwagens möglich, die Unmöglichkeit der Übergabe tritt erst danach ein, dh es liegt nachträgliche Unmöglichkeit vor.
Da konkret der Verkauf dieses Lieferwagens und nicht allgemein eines Lieferwagens einer bestimmten Marke, mit Baujahr und Ausstattung vereinbart war, ist die Lieferung nicht mehr möglich. Hätten H und K hingegen lediglich die Lieferung eines Lieferwagens einer bestimmten Marke, mit Baujahr und Ausstattung vereinbart, wäre H in Verzug und müsste einen anderen Lieferwagen dieser Art liefern.

Die rechtlichen Folgen einer nachträglichen Unmöglichkeit hängen davon ab, wer die Verantwortung für das Unmöglichwerden trägt. Typischerweise wird der Schuldner die Verantwortung dafür tragen, dass die Leistung nicht möglich ist.

Kurz bevor H den Lieferwagen endlich übergeben werden soll, wird dieser bei einem Brand in der Werkstatt vollständig zerstört. Es liegt an H dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug, das K übergeben werden soll, ordnungsgemäß verwarht ist. Hat H den Brand verschuldet, ist er auch für das Unmöglichwerden der Übergabe des Lieferwagens verantwortlich.

Wenn der Schuldner einer Leistung – beispielsweise der Verkäufer – die nachträgliche Unmöglichkeit der Leistung zu vertreten hat, stehen dem Gläubiger (der anderen Vertragspartei) Wahlrechte zu. Der Schuldner muss sich für das Unmöglichwerden verantworten und die Interessen des Gläubigers angemessen ausgleichen. Der Gläubiger hat dabei ein Wahlrecht zwischen zwei Optionen: Der Gläubiger kann vom Vertrag zurücktreten, diesen also (einseitig) auflösen. Er kann aber auch am Vertrag festhalten und von dem Schuldner verlangen, den Wert der unmöglich gewordenen Leistung zu ersetzen. Diese Option ist vor allem dann sinnvoll, wenn der Gläubiger einen finanziellen Vorteil aus dem Geschäft erlangt hätte, der sich nun nicht verwirklicht.

Im Fall des Verschuldens des H kann K vom Vertrag zurücktreten und den gegebenenfalls bereits bezahlten Kaufpreis von EUR 25.000 zurückverlangen. Kann K aber zeigen, dass er für den Lieferwagen mittlerweile ein Kaufangebot eines Dritten für EUR 35.000 hatte und diesen Wert als Gegenleistung verlangen.

Liegt die Ursache für die Unmöglichkeit der Leistung in einem zufälligen Ereignis, für das keine der Parteien verantwortlich ist, entfällt der Vertrag automatisch. In diesem Fall sind beide Parteien von ihren Leistungspflichten befreit. Ein Beispiel für ein zufälliges Ereignis wäre eine Naturkatastrophe, die die Erfüllung des Vertrags unmöglich macht. Hier dient die Regelung dazu, einen Ausgleich zu schaffen, ohne eine Partei ungerechtfertigt zu benachteiligen.

Wird der Furhpark des H aufgrund eines unvorhersehbaren Hochwassers überschwemmt und auch der Lieferwagen wertlos bzw. vernichtet, entfällt der Vertrag.

Wenn die Unmöglichkeit der Leistung durch den Gläubiger (z. B. den Käufer) selbst verschuldet wird, bleibt der Vertrag bestehen. Der Gläubiger ist in diesem Fall weiterhin verpflichtet, seine Gegenleistung zu erbringen, selbst wenn er die Leistung des Schuldners nicht mehr erhalten kann. Dies soll verhindern, dass der Gläubiger von seinem eigenen Fehlverhalten profitiert.

K fährt mit dem Firmenwagen auf das Gelände des H, um sich nach dem Lieferwagen zu erkundigen. Aufgrund eines Telefonanrufs ist er kurz unachtsam und rammt den Lieferwagen, der gerade repariert wird. Aufgrund des Aufpralls kommt es zu einem Kurzschluss, woraufhin der Lieferwagen in Flammen aufgeht. K ist in diesem Fall selbst für die Unmöglichkeit der Vertragserfüllung verantwortlich. K bleibt zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet, da die Unmöglichkeit der Leistung durch sein eigenes Verhalten herbeigeführt wurde.

Fragen

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Beispiel: Welche Leistungsstörung liegt vor?

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Beispiel: Kann N von T nun eine echte Goldkette verlangen?

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Beispiel: Wie kann B vorgehen?

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Beispiel: Welche Ansprüche hat B gegen A?

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Beispiel: Welche Leistungsstörung liegt vor und welche Ansprüche hat der Käufer?

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Beispiel: Welche Leistungsstörung liegt vor und welche Ansprüche hat der Käufer?

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Beispiel: Welche Möglichkeiten hat der Käufer?

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Beispiel: Welche Möglichkeiten hat der Käufer?

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Beispiel: Welche Ansprüche bestehen?

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Beispiel: Welche Ansprüche hat A?

Zusammenfassung

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