Die Produkthaftung ist ein Sondergebiet im Privatrecht, das die Haftung für Schäden regelt, die durch fehlerhafte Produkte verursacht werden. Ziel ist es, die Position geschädigter Personen zu stärken; dies wird ua dadurch erreicht, dass der Schadenersatz verschuldensunabhängig zusteht, auch wird die Rechtsdurchsetzung auch gegen den Hersteller des Produkts erleichtert.

Die Produkthaftung ist auf bestimmte Fälle beschränkt und greift nur bei Schäden, die durch fehlerhafte Produkte verursacht werden. Sie gilt also nicht für jede Art von Schaden, sondern nur dann, wenn ein Produkt aufgrund eines Fehlers eine Person verletzt oder eine Sache beschädigt. Der rechtliche Rahmen der Produkthaftung beruht auf EU-Richtlinien, die innerhalb der Europäischen Union einen einheitlichen Verbraucherschutz in allen Mitgliedstaaten gewährleisten sollen.

Die Produkthaftung besteht parallel zum allgemeinen Schadenersatzrecht und ergänzt dieses. Geschädigte haben somit die Möglichkeit zu wählen, ob sie ihre Ansprüche nach den Regeln der Produkthaftung oder nach dem allgemeinen Schadenersatzrecht geltend machen. Damit stehen ihnen zwei rechtliche Wege offen, um Ersatz zu verlangen. Während das allgemeine Schadenersatzrecht regelmäßig den Nachweis von Verschulden erfordert, bietet die Produkthaftung oft einen erleichterten Zugang zum Schadensersatz, da sie in weiten Teilen auf eine verschuldensunabhängige Haftung abstellt und so den Schutz der Verbraucher stärkt.

Voraussetzungen fĂĽr den Produkthaftungsanspruch

Im Rahmen der Produkthaftung wird ein Produkt definiert als ein beweglicher, körperlicher Gegenstand. Dies schließt sowohl eigenständige Gegenstände als auch Bestandteile eines anderen beweglichen oder unbeweglichen Objekts ein. Zudem erstreckt sich die Produkthaftung auf Energie, was bedeutet, dass auch Schäden, die durch fehlerhafte Energieversorgung (z. B. Strom) verursacht werden, darunter fallen können.

Ein Physiotherapeut behandelt einen Patienten zur Linderung von Nacken- und Schulterschmerzen. Während der manuellen Therapie übt er jedoch zu starken Druck auf die Halswirbelsäule aus und führt eine rückartige Mobilisation durch, ohne zuvor die Beweglichkeit und Stabilität des Gelenks ausreichend zu prüfen. Dadurch kommt es beim Patienten zu einer Muskelzerrung und einer Reizung der Nervenwurzel, was starke Schmerzen und Bewegungseinschränkungen verursacht. In diesem Fall handelt es sich um eine fehlerhaft ausgeführte Behandlung, also um einen Behandlungsfehler, nicht aber um einen Produkthaftungsfall, da überhaupt kein fehlerhaftes Produkt im Sinne des Produkthaftungsgesetzes verwendet wurde. Die Haftung würde sich hier nach den Regeln des allgemeinen Schadenersatzrechts richten.
Aufgrund eines Fehlers an einem Umspanntransformator im Verteilnetz kommt es zu einer unkontrollierten Überspannung in der Hausanschlussleitung eines Wohnhauses. Die Überspannung führt dazu, dass die Isolierung der Leitungen im Sicherungskasten des Hauses schmilzt und ein Kurzschluss entsteht, der einen Kabelbrand auslöst. Da das Feuer nicht bemerkt wird, brennt das Gebäude teilweise ab. Energie gilt als Produkt im Sinne der Produkthaftung, und der Netzbetreiber kann für die durch die Überspannung ausgelösten Schäden auch nach den Regeln des Produkthaftungsrechts haften. (Parlallel besteht natürlich auch eine Haftung nach allgemeinen Schadenersatzrecht.)

Ein Produkt gilt als fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die berechtigterweise erwarten werden darf. Diese Erwartung orientiert sich nicht nur an der technischen Funktionalität, sondern vor allem daran, ob von dem Produkt unvorhersehbare oder vermeidbare Gefahren ausgehen. Maßgeblich ist dabei, ob der Hersteller alle zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um Risiken zu vermeiden – etwa durch geeignete Konstruktion, Herstellungskontrolle, Warnhinweise und Gebrauchsanleitungen.

Ein Arzt A verschreibt für seinen Patienten P ein Medikament, das zur Behandlung seiner Krankheit nicht geeignet ist. Aufgrund der Situation des P treten erwartbar, dass - entsprechend der Produktinformation am Medikament - Nebenwirkungen auf, sodass P schmerzhafte Schwellungen erleidet. Ein Produkthaftungsanspruch besteht nur dann, wenn das Medikament selbst fehlerhaft war (wofür kein Anhaltspunkt besteht). Wenn die Gesundheitsschäden (Schwellungen) allein auf der unsachgemäßen Behandlung durch den Arzt beruhen, liegt kein Produkthaftungsfall vor. In diesem Fall wäre die Haftung des A nach dem allgemeinen Schadenersatzrecht zu prüfen.
Ein Handwerksbetrieb führt an einem Wohnhaus Flämmarbeiten zur Dachabdichtung durch. Durch eine Unachtsamkeit beim Hantieren mit dem Gasbrenner entzündet sich die Dachisolierung, und das Feuer greift auf das gesamte Haus über – das Gebäude brennt teilweise ab. In diesem Fall handelt es sich nicht um einen Produkthaftungsfall; der im vorliegenden Fall verwendete Gasbrenner erfüllt zwar die Definition eines Produkts,

Fehlerarten

Ein Konstruktionsfehler liegt vor, wenn das Produkt bereits in seiner Planung oder Konstruktion mangelhaft ist. Das bedeutet, dass alle Produkte einer Serie denselben Sicherheitsmangel aufweisen, da der Fehler im Design selbst angelegt ist. Der Hersteller hat das Produkt also so entworfen, dass es auch bei ordnungsgemäßer Produktion und Verwendung ein Risiko birgt.

In einer elektronischen Steuerung ist ein Widerstand systematisch zu klein dimensioniert, sodass er die entstehende Wärme im Betrieb nicht ausreichend ableiten kann. Dadurch überhitzt die Schaltung regelmäßig und kann im schlimmsten Fall einen Brand verursachen. Da alle Geräte dieser Serie gleich aufgebaut sind, sind sämtliche Produkte fehlerhaft – ein typischer Konstruktionsfehler.

Ein Produktionsfehler betrifft dagegen einzelne Exemplare eines ansonsten fehlerfreien Produkts. Die Konstruktion ist korrekt, aber bei der Herstellung kommt es zufällig zu einem Abweichungsfehler, etwa durch Materialfehler, fehlerhafte Maschinensteuerung oder mangelhafte Endkontrolle.

In einer Produktionsreihe elektronischer Geräte ist die Schaltung korrekt konstruiert. Durch einen Softwarefehler in der Fertigungssteuerung wird jedoch bei einem einzigen Gerät ein defekter Widerstand eingebaut, der beim ersten Betrieb durchbrennt und Kurzschluss sowie Rauchentwicklung verursacht. Nur dieses einzelne Gerät ist fehlerhaft – ein klassischer Produktionsfehler.

Ein Instruktionsfehler liegt vor, wenn der Hersteller unzureichende oder missverständliche Gebrauchsanweisungen oder Warnhinweise liefert. Das Produkt selbst ist technisch in Ordnung, doch der Benutzer wird durch fehlende, unklare oder falsche Informationen zu einer gefährlichen Handhabung verleitet. Besonders relevant ist das bei Produkten, die der Kunde selbst montieren oder zusammenbauen muss.

Ein Hersteller liefert einen elektrischen Heizlüfter als Bausatz. In der Anleitung ist die Verdrahtung der Anschlusskabel unklar beschrieben, sodass der Kunde die Leitungen vertauscht. Beim Einschalten kommt es zu einem Kurzschluss, und das Gerät fängt Feuer. Die Ursache liegt nicht in einem technischen Mangel, sondern in der irreführenden Anleitung – ein typischer Instruktionsfehler.

Ein Produkt muss so beschaffen sein, dass es beim vorhersehbaren und bestimmungsgemäßen Gebrauch sicher verwendet werden kann. Der Hersteller muss dabei auch naheliegende Fehlanwendungen berücksichtigen, die vernünftigerweise vorhersehbar sind. Wird ein Produkt hingegen auf eine völlig zweckentfremdete Weise benutzt, die der Hersteller nicht vorhersehen konnte, liegt in der Regel keine Fehlerhaftigkeit vor.

Ein Hersteller bringt einen neuen Rasenmäher-Traktor auf den Markt, bei dem sich zwei Hebel unmittelbar nebeneinander befinden: Der eine dient zum Anheben des Mähwerks, der andere zum Einlegen des Rückwärtsgangs. Beide Hebel sind gleich groß, gleich gefärbt und nur unzureichend beschriftet. Ein Nutzer verwechselt die Hebel, legt versehentlich den Rückwärtsgang ein und fährt dabei gegen eine Wand, wodurch der Traktor beschädigt und der Fahrer leicht verletzt wird. In diesem Fall ist das Produkts fehlerhaft, da der Hersteller eine naheliegende Verwechslungsgefahr hätte erkennen und vermeiden müssen. Das Produkt war somit nicht hinreichend sicher für den vorhersehbaren Gebrauch.

Die Art und Weise, wie ein Produkt präsentiert und beschrieben wird, hat entscheidenden Einfluss auf die Sicherheitserwartung des Verbrauchers. Werbung, Verpackung, Gebrauchsanweisungen und Warnhinweise müssen klar, vollständig und verständlich sein. Wenn ein Produkt z. B. in der Werbung den Eindruck erweckt, es sei besonders sicher oder leicht zu bedienen, der Hersteller aber nicht auf mögliche Risiken hinweist, kann dies einen Darbietungsfehler darstellen und zur Haftung führen.

Ein Hersteller bewirbt seinen Rasenmäher-Traktor mit einer Verpackungsgrafik, auf der deutlich zu sehen ist, wie der Fahrer einen steilen Hang mäht, während das Gerät sicher und stabil wirkt. In der Gebrauchsanweisung findet sich jedoch kein Hinweis darauf, dass das Mähen an Hängen mit mehr als 6° Neigung gefährlich ist, weil der Traktor aufgrund der ungünstigen Schwerpunktlage umkippen kann. Ein Kunde verlässt sich auf die Darstellung auf der Verpackung, mäht an einem Hang, das Gerät kippt um, und der Fahrer wird verletzt. In diesem Fall liegt ein Darbietungsfehler vor: Die Präsentation des Produkts vermittelt eine falsche Sicherheit und erweckt den Eindruck, eine gefährliche Anwendung sei unbedenklich. Der Hersteller hätte deutlich auf die Risiken hinweisen müssen, um die berechtigte Sicherheitserwartung des Verbrauchers nicht zu täuschen.

Ob ein Produkt fehlerhaft ist, wird immer nach dem Stand der Technik und Sicherheit zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens beurteilt. Das bedeutet: Ein Produkt, das bei seiner Markteinführung den damaligen Sicherheitsanforderungen entsprach, wird nicht automatisch fehlerhaft, nur weil sich die Technik später weiterentwickelt hat. Technisches Veralten (Obsoleszenz) allein begründet daher keine Fehlerhaftigkeit – entscheidend ist, ob das Produkt nach damaligem Kenntnisstand als sicher galt.

Ein Heimwerker nutzt eine elektrische Kreissäge, die im Jahr 2002 hergestellt wurde. Zu diesem Zeitpunkt war der Einsatz einer automatischen Sägeblattbremse, die das Sägeblatt nach dem Ausschalten sofort stoppt, noch nicht vorgeschrieben und technisch nur bei teuren Profimodellen üblich. Die Säge entspricht allen damals geltenden Sicherheitsnormen. Im Jahr 2025 rutscht der Heimwerker beim Arbeiten ab und verletzt sich, weil das Sägeblatt noch einige Sekunden nachläuft. Obwohl moderne Sägen heute grundsätzlich mit einer automatischen Sägeblattbremse ausgestattet sind, liegt hier kein Produktfehler vor. Die Säge war zum Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens nach dem damaligen Stand der Technik sicher. Das bloße Fehlen einer später entwickelten Sicherheitseinrichtung macht das Produkt nicht nachträglich fehlerhaft.

Für die Produkthaftung genügt das Vorliegen eines Produktfehlers allein nicht; es muss auch eine Kausalität zwischen dem Fehler und dem eingetretenen Schaden bestehen. Der Schaden muss also durch den Produktfehler verursacht worden sein. Tritt ein Schaden unabhängig vom Fehler ein, etwa durch äußere Umstände oder ein völlig anderes Ereignis, fehlt der ursächliche Zusammenhang – ein Produkthaftungsanspruch besteht dann nicht.

Ein Elektrobohrer weist einen Produktionsfehler auf, der theoretisch zu Überhitzung führen könnte. Bevor der Fehler sich jedoch auswirkt, fällt der Bohrer während eines Gewitters einem Blitzeinschlag im Haus zum Opfer, wodurch das Gerät explodiert und einen Brand verursacht. Obwohl der Bohrer fehlerhaft war, fehlt die Kausalität zwischen dem Produktfehler und dem eingetretenen Schaden.

Darüber hinaus erfasst die Produkthaftung nur bestimmte Arten von Schäden. Dazu gehören Personenschäden, dh die Produkthaftung erfasst Schäden an absolut geschützten Rechtsgütern wie Leben, Gesundheit und körperlicher Unversehrtheit erfasst. Ebenso sind unter bestimmten Voraussetzungen auch Sachschäden erfasst, die durch das fehlerhafte Produkt verursacht wurden, Schäden am fehlerhaften Produkt selbst sind jedoch nicht erfasst. Solche Schäden können aber im Wege des allgemeinen Schadenersatzrechts sowie allenfalls durch Gewährleistung kompensiert werden.

Die A-GmbH verkauft ein Mobiltelefon, das von der B-AG hergestellt wurde, an den Privatkunden C. Während der Nutzung explodiert der Akku des Telefons, was dazu führt, dass C schwere Verbrennungen im Gesicht erleidet und auf einem Auge erblindet. C hat Anspruch auf Ersatz der Personenschäden. Die schweren Verbrennungen im Gesicht und die Erblindung auf einem Auge sind erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen, die klar unter die Produkthaftung fallen. Dazu gehören Heilungskosten und Schmerzensgeld.

Durch Produkthaftung werden nur Schäden ersetzt, die durch ein fehlerhaftes Produkt an anderen Rechtsgütern entstehen – also an Personen oder anderen Sachen. Schäden am fehlerhaften Produkt selbst sind nicht vom PHG erfasst. In solchen Fällen kommen andere Rechtsgrundlagen in Betracht. Wenn das Produkt bereits bei Übergabe mangelhaft war und nicht der vereinbarten Beschaffenheit entspricht, kommt Gewährleistung in Betracht. Wenn dem Hersteller ein Verschulden an dem Defekt nachgewiesen werden kann, kann der Ersatzanspruch auch auf allgemeinen Schadenersatz gestützt werden.

Ein Kunde kauft ein Mobiltelefon, dessen Akku aufgrund eines Produktionsfehlers nach kurzer Zeit überhitzt und das Gerät dadurch unbrauchbar wird. Der Schaden betrifft ausschließlich das Telefon selbst – andere Gegenstände oder Personen sind nicht betroffen. Da der Schaden am Produkt selbst entstanden ist, besteht kein Anspruch nach dem Produkthaftungsgesetz. Kann jedoch ein Fehlverhalten oder mangelnde Sorgfalt des Herstellers nachgewiesen werden, kommt ein allgemeiner Schadenersatzanspruch in Betracht. Möchte der Kunde stattdessen einfach ein funktionsfähiges Gerät, kann er Gewährleistungsrechte geltend machen – also Austausch oder Verbesserung verlangen. Hält er diese Maßnahmen für unzumutbar, steht ihm als letztes Mittel die Wandlung (Rücktritt vom Kaufvertrag und Rückerstattung des Kaufpreises) zu.

Im Unterschied zur Produkthaftung, bei der der begriff des Fehlers die allgemeine Sicherheit des Produkts betrifft, beschäftigt sich die Gewährleistung mit der vertraglich zugesicherten Beschaffenheit. Eine Abweichung von der vereinbarten Eigenschaft macht ein Produkt mangelhaft im Sinne des Gewährleistungsrechts, jedoch nicht unbedingt fehlerhaft im Sinne der Produkthaftung.

Ein Käufer erwirbt von einem Händler eine defekte Kreissäge, um sie als Ersatzteilspender für andere Geräte zu nutzen. Im Kaufvertrag ist ausdrücklich festgehalten, dass die Säge nicht funktionsfähig ist und nur zu Bastelzwecken verkauft wird. Obwohl die Säge möglicherweise fehlerhaft im Sinne der Produkthaftung wäre (etwa wegen eines Sicherheitsmangels), liegt kein Sachmangel im Sinne der Gewährleistung vor, da sie genau der vereinbarten Beschaffenheit entspricht – nämlich einer defekten Säge. Die Gewährleistung greift daher nicht, weil der Zustand vertraglich akzeptiert wurde.

Verpflichteter aus dem Produkthaftungsanspruch ist primär der Hersteller des fehlerhaften Produkts. Als Hersteller gilt dabei nicht nur der tatsächliche Produzent, sondern auch derjenige, der das Produkt unter seinem Namen oder Markenzeichen in Verkehr bringt. Wenn der Hersteller außerhalb der Europäischen Union ansässig ist, haftet der Importeur bzw. Inverkehrbringer in der EU als Verantwortlicher – er übernimmt also die Rolle des haftpflichtigen Produzenten. In der Praxis ist dieser Haftpflichtige meist finanziell leistungsfähiger als ein gewöhnlicher Verkäufer, da Hersteller und Importeure über entsprechende Versicherungen oder Rücklagen verfügen.

Ein wesentlicher Vorteil der Produkthaftung ist, dass diese vom Verschulden des Haftpflichtigen unabhängig ist. Das bedeutet, dass der Geschädigte nicht nachweisen muss, dass und inwieweit der Hersteller fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Es reicht aus, nachzuweisen, dass ein Produkt fehlerhaft war und dass der Schaden durch diesen Fehler verursacht wurde. Dadurch wird die Beweislast für den Geschädigten erheblich reduziert, was den Zugang zum Schadensersatz erleichtert. Dies fördert nicht nur den Schutz der Verbraucher, sondern setzt auch Anreize für Hersteller, hohe Qualitäts- und Sicherheitsstandards einzuhalten.

Die Produkthaftung trifft den Hersteller (B-AG), da er das fehlerhafte Produkt in Verkehr gebracht hat. Die A-GmbH, die das Mobiltelefon verkauft hat, haftet nur dann, wenn sie als Händler keine ausreichenden Informationen über den Hersteller gegeben hat (§ 3 Produkthaftungsgesetz). Primär richtet sich der Anspruch daher gegen den Hersteller.

Einschränkungen der Produkthaftung

Die Produkthaftung bietet geschädigten Personen Schutz bei Schäden durch fehlerhafte Produkte. Allerdings unterliegt sie einer Reihe von Einschränkungen, die sowohl die Haftung selbst als auch die Durchsetzbarkeit der Ansprüche betreffen. Diese Regelungen sollen die Haftung des Herstellers auf bestimmte Umstände begrenzen und eine Balance zwischen Verbraucherschutz und Herstellerrisiko schaffen.

Für Sachschäden gilt ein Selbstbehalt von 500 Euro. Das bedeutet, dass der Geschädigte die ersten 500 Euro eines Sachschadens selbst tragen muss. Diese Regelung soll verhindern, dass geringfügige Schäden, die wirtschaftlich unbedeutend sind, zu umfangreichen Haftungsfällen führen. Wichtig ist jedoch, dass diese Begrenzung ausschließlich für Sachschäden gilt. Personenschäden sind davon nicht betroffen und können uneingeschränkt geltend gemacht werden.

Ein fehlerhaftes Mobiltelefon explodiert während des Ladevorgangs im Wohnzimmer und verursacht einen Brand, der das gesamte Wohnhaus zerstört. Der Sachschaden beträgt EUR 600.000. Im Wege der Produkthaftung haftet der Hersteller für den entstandenen Schaden, allerdings gilt für Sachschäden ein Selbstbehalt von EUR 500. Das bedeutet, der Geschädigte muss die ersten 500 Euro selbst tragen, während der Hersteller für den restlichen Schaden von EUR 599.500 haftet. Der Selbstbehalt wirkt sich hier also nur geringfügig aus.
Ein fehlerhaftes Mobiltelefon explodiert auf der Terrasse und versengt einen alten Plastik-Gartentisch, der nur noch einen Wert von EUR 10 hat. Da der Selbstbehalt für Sachschäden EUR 500 beträgt, bleibt der Schaden vollständig beim Eigentümer – ein Anspruch nach dem Produkthaftungsgesetz besteht nicht, weil der Schaden unterhalb des Selbstbehalts liegt. Allenfalls könnte der Geschädigte versuchen, einen allgemeinen Schadenersatzanspruch geltend zu machen, wenn ein Verschulden des Herstellers nachgewiesen werden kann.

Schäden an Sachen, die ausschließlich für gewerbliche Zwecke genutzt werden, unterliegen nicht der Produkthaftung. Diese Einschränkung zielt darauf ab, die Produkthaftung auf den Verbraucherschutz zu konzentrieren und gewerbliche Nutzer, die in der Regel eigene Sicherungsmaßnahmen treffen können, auszuschließen.

In einer Tischlerei wird ein Computer in der Werkstatt zur Arbeitszeitaufzeichnung eingesetzt. Während des Betriebs löst sich bei einer fehlerhaften Kreissäge das Sägeblatt, schleudert durch die Werkstatt und zerstört den Steuerungscomputer vollständig. Der Sachschaden beträgt mehrere tausend Euro. In diesem Fall besteht kein Anspruch aus Produkthaftung, da der Computer ausschließlich zu gewerblichen Zwecken genutzt wird. Ein Ersatz wäre nur nach den allgemeinen zivilrechtlichen Schadenersatzregeln möglich, nicht nach dem PHG.

Nach dem Produkthaftungsgesetz haftet grundsätzlich der Hersteller des fehlerhaften Produkts, also jener, dessen Beitrag den Schaden tatsächlich verursacht hat. Wird ein Produkt jedoch aus mehreren Teilprodukten oder Komponenten zusammengesetzt, ist zu prüfen, wo der Fehler entstanden ist und wer ihn hätte vermeiden können. Ein Zulieferer oder Hersteller eines Grundstoffs oder Teilprodukts haftet nicht, wenn der Fehler nicht in dem von ihm gelieferten Teilprodukt liegt, dh erst durch die Konstruktion, Kombination oder Anweisung des Endherstellers entstanden ist. Damit soll verhindert werden, dass unbeteiligte Zulieferer für Fehler einstehen müssen, die außerhalb ihrer Einflusssphäre liegen. Nur diejenigen, die den fehlerhaften Zustand geschaffen oder nicht verhindert haben, sind haftungspflichtig.

Der Hersteller A liefert eine komplette Industrieanlage zur automatisierten Fertigung von Metallteilen. Die Steuerungssoftware stammt von B, der Roboterarm von C, und ein integrierter Staubsauger zur Reinigung der Werkstücke von D. Während des Betriebs tritt aufgrund eines Programmierfehlers in der Software von B ein Steuerungsfehler auf: Der Roboterarm führt eine unvorhergesehene Bewegung aus und verletzt einen Mitarbeiter schwer. Die Unfallursache liegt also in der fehlerhaften Software und der unzureichenden Sicherheitskonzeption der Gesamtanlage.
Während A und B für den entstandenen Personenschaden haften, weil der Fehler in ihrem Verantwortungsbereich liegt, haften die Hersteller C und D hingegen nicht, da ihre Produkte ordnungsgemäß und fehlerfrei waren und keinen ursächlichen Beitrag zum Schaden geleistet haben. Die Haftung trifft also nur jene, deren Produkte tatsächlich fehlerhaft waren oder den Schaden ermöglicht haben.

Ansprüche aus der Produkthaftung verjähren spätestens zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen des Produkts, unabhängig davon, wann der Schaden entstanden ist oder der Fehler entdeckt wurde. Diese Frist begrenzt die Haftung des Herstellers zeitlich und schützt ihn vor unbegrenzter Haftung.

Die Produkthaftung ist zwingendes Recht und dient dem Schutz der Allgemeinheit. Deshalb kann sie vertraglich weder ausgeschlossen noch eingeschränkt werden. Vereinbarungen, mit denen der Hersteller oder Verkäufer versucht, die Haftung für Schäden durch fehlerhafte Produkte auszuschließen, sind rechtlich unwirksam. Dadurch wird verhindert, dass Verbraucher durch Klauseln oder Unterschriften auf ihre Schutzrechte verzichten.

Ein Kunde kauft eine elektrische Bohrmaschine und unterschreibt beim Kauf eine Klausel, wonach der Verkäufer und der Hersteller nicht für Schäden durch das Produkt haften. Nach einigen Wochen überhitzt die Bohrmaschine aufgrund eines Konstruktionsfehlers und fängt Feuer; dabei wird der Kunde verletzt. Trotz dem unterschriebenen Haftungsausschluss bleibt der Hersteller haftbar, da ein der Ausschluss der Produkthaftung rechtlich unwirksam ist.

Zusammenfassung

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