Bevor man sich mit dem Privatrecht beschäftigt, muss man zunächst klären, wer Träger von Rechten und Pflichten ist und welche Objekte Gegenstand dieser Rechte sein können. Im Zentrum steht dabei die Unterscheidung zwischen Rechtssubjekten und Rechtsobjekten. Rechtssubjekte sind Personen, denen die Rechtsordnung Rechte zuspricht und Pflichten auferlegt. Nur sie können Eigentum erwerben, Verträge abschließen oder für Handlungen haften. Rechtsobjekte hingegen sind die Gegenstände rechtlicher Beziehungen, etwa Sachen oder Rechte, über die verfügt werden kann. Sie sind nicht selbst handlungsfähig und können keine Rechte oder Pflichten innehaben.
Rechtsfähigkeit
Rechtsfähig (eine Person bzw ein Rechtssubjekt) und damit potentiell Träger von Rechten und Pflichten ist zunächst einmal jeder Mensch von Geburt bis zum Tod, unabhängig von Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeit oder weiteren persönlichen Merkmalen. Das bedeutet, jeder Mensch kann Eigentümer von Vermögen sein, Verträge abschließen oder Erbe werden. Die Rechtsfähigkeit ist universell, dh es ist grundsätzlich jeder Person möglich, unterschiedliche Rechte zu erweben und Verträge zu schließen.
Zudem sind auch juristische Personen wie Vereine, Unternehmen oder Stiftungen rechtsfähig, wenn sie durch Gesetz oder behördliche Anerkennung eingerichtet wurden. Die Rechtsfähigkeit juristischer Personen wird entweder unmittelbar durch das Gesetz oder durch eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung begründet. Ebenso sieht die Rechtsordnung auch staatliche Rechtsträger, beispielsweise die Republik Österreich, die Bundesländer und die Gemeinden, als eigenständige Einheiten vor.
Handlungsfähigkeit
Die Handlungsfähigkeit beschreibt die Fähigkeit einer Person, durch eigenes Handeln rechtliche Wirkungen herbeizuführen. Während die Rechtsfähigkeit festlegt, wer Träger von Rechten und Pflichten sein kann, definiert die Handlungsfähigkeit, ob eine Person selbstständig Verträge abschließen, Verpflichtungen eingehen oder für Schäden haften kann. Sie ist damit ein zentrales Konzept zur Regelung der rechtlichen Autonomie von Personen.
Die Geschäftsfähigkeit ist ein Teilbereich der Handlungsfähigkeit und beschreibt die Fähigkeit, eigenständig rechtswirksame Willenserklärungen abzugeben. Sie ist grundsätzlich ab dem Erreichen des 18. Lebensjahrs gegeben. Bei Kindern ist der Umfang Geschäftsfähigkeit gesetzlich durch das Alter festgelegt. Die Geschäftsfähigkeit von Personen, die zB aufgrund von Krankheit nicht in der Lage sind, ihre Angelegenheiten zu regeln, kann ebenfalls eingeschränkt sein oder zur Gänze entfallen.
Ab dem vollendeten 14. Lebensjahr sind Menschen in Österreich grundsätzlich deliktsfähig, das heißt, sie können für selbst verursachte Schäden haftbar gemacht werden. Unabhängig davon können sie auch für strafbare Handlungen strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Maßgeblich ist, ob die Person zum Zeitpunkt ihres Handelns in der Lage war, das Unrecht ihrer Tat zu erkennen und entsprechend zu handeln.
Stellvertretung
Die Stellvertretung ermöglicht es, dass eine Person (ein Mensch) rechtlich wirksame Handlungen für eine andere Person vornimmt. Das ist zunächst dann notwendig, wenn jemand selbst nicht handeln kann – zum Beispiel ein Minderjähriger, eine juristische Person (wie ein Verein oder eine GmbH), aber auch dann, wenn jemand bewusst einen Vertreter sendet, zB weil dieser besser verhandelt. Mittels Stellvertretung kann der Stellvertreter Willenserklärungen im Namen des Vertretenen abgeben (zB Verträge schließen).
Bei der gesetzlichen Vertretung legt das Gesetz fest, wer für eine andere Person handeln darf oder muss. Minderjährige sind nicht oder nur eingeschränkt handlungsfähig, weshalb in der Regel ihre Eltern ihre rechtlichen Interessen wahrnehmen, etwa beim Abschluss von Verträgen oder der Annahme einer Erbschaft.
Juristische Personen wie Unternehmen oder Vereine sind zwar rechtsfähig, können aber nicht selbst handeln. Diese Aufgabe übernehmen ihre Organe, zum Beispiel Geschäftsführer oder Vorstände, die Verträge im Namen der Organisation abschließen und deren Interessen nach außen vertreten. Möchte etwa eine GmbH ein Auto kaufen, unterzeichnet der Geschäftsführer den Vertrag. Dadurch wird die GmbH rechtlich verpflichtet und Eigentümerin des Fahrzeugs.
Auch wenn eine Person rechtlich selbst handeln könnte, ist das nicht immer vorteilhaft. Durch die freiwillige Vertretung kann sie jemand anderen beauftragen, Rechtsgeschäfte in ihrem Namen vorzunehmen. Diese Vertretung beruht auf einer freiwilligen Entscheidung und erfolgt durch die Erteilung einer Vollmacht. Die Erteilung einer Vollmacht erfolgt durch Willenserklärung, dh der Vollmachtgeber muss hierfür handlungsfähig sein.
Auch wenn der Vertreter die Verhandlungen führt und den Vertrag abschließt, entfalten die Rechtswirkungen nicht bei ihm selbst, sondern beim Vertretenen, in dessen Namen er handelt. Der Vertreter wird also nicht selbst Vertragspartner, sondern vermittelt lediglich den rechtlichen Abschluss für den Vertretenen. Notwendig hierfür ist, dass der Vertretene dem Vertreter die Stellvertretung erlaubt, dh ihm eine Vollmacht einräumt. Darüber hinaus ist es idR auch erforderlich, dass für den der Vertragspartner erkennbar ist, mit wem er eigentlich einen Vertrag schließt.
Der Umfang einer Vollmacht kann flexibel gestaltet und auf bestimmte Tätigkeiten oder Rechtsgeschäfte beschränkt werden. So kann eine Person jemanden ihres Vertrauens beauftragen, rechtliche Angelegenheiten stellvertretend zu erledigen, ohne selbst anwesend oder aktiv sein zu müssen.
Auch wenn viele Gerichtsverfahren grundsätzlich selbst geführt werden könnten, empfiehlt es sich in der Praxis häufig, einen Rechtsanwalt beizuziehen (Prozessvollmacht), um Fehler bei der Prozessführung zu vermeiden. Vor einigen Gerichten – etwa höheren Instanzen – ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt sogar gesetzlich vorgeschrieben, dh die Partei darf nicht einmal dann selbst handeln, wenn sie eigentlich handlungsfähig ist. In solchen Fällen ist die anwaltliche Vertretung zwingend erforderlich, um wirksam auftreten und die eigenen Rechte wahren zu können.
Sachen
Im österreichischen Privatrecht bezeichnet der Begriff Sache oder Rechtsobjekt all das, worüber Personen Rechte ausüben können, bzw das einer Person gehören kann. Rechtsobjekte stehen im Mittelpunkt zahlreicher privatrechtlicher Regelungen, da sie den Gegenstand von Rechtsgeschäften und Ansprüchen bilden. Das Recht unterscheidet dabei vor allem zwischen körperlichen und unkörperlichen Sachen sowie weiteren Kategorien, die den Anwendungsbereich abgrenzen.
Körperliche Sachen sind Gegenstände, die physisch wahrnehmbar und beherrschbar sind. Sie umfassen alles, was greifbar ist und sich der Kontrolle eines Rechtssubjekts unterwerfen lässt. Dazu zählen bewegliche und unbewegliche Sachen (Immobilien). Auch Tiere, die nach österreichischem Recht keine Sachen (und auch keine Personen) sind, werden vom Gesetz wie Sachen behandelt, wobei zahlreiche Ausnahmeregelungen zum Schutz von Tieren bestehen.
Unkörperliche Sachen sind immaterielle Güter, die nicht physisch greifbar sind, aber einen rechtlichen und wirtschaftlichen Wert besitzen. In manchen Rechtsordnungen (zB der deutschen Rechtsordnung) werden sie auch als „Rechte“ bezeichnet. Sie spielen insbesondere in der modernen Wirtschaft eine zentrale Rolle, da viele Vermögenswerte nicht in körperlicher Form bestehen. Typische Beispiele für unkörperliche Sachen sind Forderungen, also Ansprüche auf Zahlung oder Leistung gegenüber einem Schuldner, Gesellschaftsanteile, die mit vermögensrechtlichen und mitgliedschaftlichen Rechten wie Gewinnbeteiligung oder Mitspracherechten verbunden sind, sowie Immaterialgüterrechte wie Urheberrechte, Marken und Patente, die geistiges Eigentum schützen und dessen Nutzung und Verwertung rechtlich absichern.
Ein zentrales Kriterium für die rechtliche Einordnung von Sachen ist deren Beherrschbarkeit. Nur Güter, die vom Menschen tatsächlich oder rechtlich beherrscht werden können, eignen sich als Gegenstand von Rechten. Bei körperlichen Sachen ergibt sich diese Beherrschbarkeit unmittelbar aus der Möglichkeit, sie in Besitz zu nehmen und zu kontrollieren. Bei unkörperlichen Sachen ist die Beherrschbarkeit rechtlich vermittelt: Forderungen können etwa durch Abtretung übertragen und gerichtlich durchgesetzt werden, Immaterialgüterrechte durch Lizenzen oder Verbote kontrolliert werden. Das Recht schafft hier die Strukturen, um immaterielle Güter ähnlich wie körperliche Sachen handelbar und zuordenbar zu machen.
Von den privatrechtlichen Eigentumsrechten sind Hoheitsrechte und öffentlich-rechtliche Befugnisse zu unterscheiden. Dabei handelt es sich um Befugnisse, die ausschließlich dem Staat zustehen und nicht als Sachen im zivilrechtlichen Sinn gelten. Beispiele für Hoheitsrechte sind die Gesetzgebungsbefugnis, die Gerichtsbarkeit oder die Steuerhoheit. Öffentlich-rechtliche Befugnisse sind beispielsweise das Recht, mit einem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teilzunehmen oder das Recht, ein Gewerbe zu betreiben oder die Staatsbürgerschaft. Solche Rechte sind nicht übertragbar, nicht veräußerlich und stehen dem jeweils individuell Berechtigten zu. Sie dienen der Ausübung staatlicher Funktionen und können nicht Gegenstand privatrechtlicher Eigentumsverhältnisse sein.
Schließlich ist festzuhalten, dass Menschen nicht Gegenstand von Eigentum sein können. Das Eigentum an Personen ist mit der Menschenwürde und den Grundrechten unvereinbar und rechtlich ausgeschlossen. Menschen sind Träger von Rechten, nicht Objekte von Rechten. Rechtsverhältnisse, die an Personen anknüpfen, begründen keine Herrschaft im Eigentumssinn, sondern beruhen auf besonderen gesetzlichen Grundlagen, wie etwa elterlicher Obsorge oder staatlicher Fürsorgepflicht. Das moderne Recht trennt klar zwischen Sachen, die rechtlich beherrscht werden können, und Personen, die selbst Rechtssubjekte sind.