Leistungsstörungen - Anwendbarkeit
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Anwendung nur für gegenseitige Verträge
- Leistung wird gegen eine Leistung ausgetauscht
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Zweck: Neuerlicher Interessenausgleich entsprechend dem Vertrag
- Ohne Gegenseitigkeit: Keine Notwendigkeit zum Ausgleich von Interessen
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Gegenseitige Verträge
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Geld gegen Ware (Kaufvertrag)
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Ware gegen Ware (Tauschvertrag)
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Geld gegen Tätigkeit (Werkvertrag, Dienstvertrag)
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Geld gegen Nutzung (Darlehen, Miete, Pacht)
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Nicht gegenseitig:
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Schenkungsvertrag
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unentgeltlicher Leihvertrag
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