Leistungsstörungen - Anwendbarkeit

  • Anwendung nur für gegenseitige Verträge

    • Leistung wird gegen eine Leistung ausgetauscht
  • Zweck: Neuerlicher Interessenausgleich entsprechend dem Vertrag

    • Ohne Gegenseitigkeit: Keine Notwendigkeit zum Ausgleich von Interessen
  • Gegenseitige Verträge

    • Geld gegen Ware (Kaufvertrag)

    • Ware gegen Ware (Tauschvertrag)

    • Geld gegen Tätigkeit (Werkvertrag, Dienstvertrag)

    • Geld gegen Nutzung (Darlehen, Miete, Pacht)

  • Nicht gegenseitig:

    • Schenkungsvertrag

    • unentgeltlicher Leihvertrag