Ein Patent ist nur verletzt, wenn alle Merkmale eines Anspruchs erfüllt sind und der Anspruch rechtsbeständig ist.

Wird ein Anspruch als nicht neu erkannt, kann es beschränkt aufrecht erhalten werden; sein Schutzbereich reduziert sich entsprechend.

Beschränkung kann helfen, ein Patent in engerem Umfang aufrechtzuerhalten – aber nur, wenn die engeren Merkmale selbst neu und erfinderisch sind.

Verletzerperspektive: Ist der Verletzungsgegenstand im Patentanspruch, reicht es aus, diesen nichtig zu erklären. Da das Patent später auf alle abhängigen Ansprüche sowie Gegenstände in der Beschreibung beschränkt werden kann, muss jeder Anspruch und jede offenbarte Ausführungsform muss auf Neuheit, Patentfähigkeit und mögliche Verletzung geprüft werden.

Ein vorveröffentlichter Gegenstand kann durch ein später erteiltes Patent nicht vom Markt genommen werden.

Verbot der Schutzbereichserweiterung: Nach Erteilung darf der Schutzbereich nicht ausgeweitet, sondern nur beschränkt werden.

Der Zweck des Verbots der Schutzbereichserweiterung liegt im Vertrauensschutz. Die Allgemeinheit muss sich darauf verlassen können, dass das Patent nicht weiter reicht als erteilt.

Nachträgliches Streichen oder Verallgemeinern von Merkmalen ist unzulässig.