Definition: Stand der Technik ist alles, was vor dem Anmeldetag öffentlich zugänglich gemacht wurde, zählt zum Stand der Technik.

Öffentlichkeit: Ein unbeschränkter Personenkreis, der nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, zählt als Öffentlichkeit.

Geheimhaltungsvereinbarung: Erlaubt es, einzelne Erfindungen Dritten gegenĂĽber zu offenbaren, ohne dass diese als Ă–ffentlichkeit gelten.

Theoretische Zugänglichkeit: Es reicht aus, dass die theoretische Möglichkeit besteht, dass ein Mitglied der Öffentlichkeit von der Veröffentlichung Kenntnis nehmen konnte.

Datum der Veröffentlichung: Eine Offenbarung muss nachweislich vor dem Anmeldetag der Patentanmeldung stattgefunden haben, um zum Stand der Technik zu gehören.

Unvollständige Offenbarungen: Wenn eine Veröffentlichung nicht alle Merkmale der Erfindung (des Patentanspruchs) zeigt, zerstört sie nicht deren Neuheit.

Funktionsfähigkeit: Nur funktionsfähige, technisch nachvollziehbare Veröffentlichungen zählen zum Stand der Technik.

Eigene Veröffentlichungen: Auch eigene Veröffentlichungen des Erfinders können zum Stand der Technik zählen, wenn sie vor dem Anmeldetag erfolgen.

Ausnahme Gebrauchsmuster: Beim Gebrauchsmuster besteht eine sechsmonatige Neuheitsschonfrist bei eigenen Veröffentlichungen.

Missbräuchliche Veröffentlichung: Veröffentlichungen durch Dritte, die missbräuchlich und gegen den Willen des Erfinders erfolgen, zählen nicht zum Stand der Technik.

Anerkannte Ausstellungen: Veröffentlichungen auf anerkannten Ausstellungen zählen nicht sofort zum Stand der Technik, wenn die Anmeldung innerhalb von sechs Monaten erfolgt.