Ein Patentinhaber kann eine Nutzungserlaubnis erteilen, ohne das Eigentum am Patent abzugeben.
Ein Lizenzvertrag gestattet dem Lizenznehmer die Nutzung des patentierten Gegenstands, wobei eine schriftliche Vereinbarung zur Vermeidung von Streitigkeiten empfehlenswert ist.
Der Lizenzumfang kann auf bestimmte Produkte oder geografische Gebiete beschränkt werden, sofern keine kartell- oder wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen verletzt werden.
Ein Patentinhaber kann mehreren Personen Lizenzen erteilen, oder einem Lizenznehmer eine ausschließliche Lizenz gewähren, wodurch dieser fast die Rechte eines Patentinhabers erhält.
Ausschließliche Lizenzen können dem Lizenznehmer auch das Recht einräumen, bei Patentverletzungen zu klagen, und ihn vor weiteren Lizenzvergaben schützen.
Der Lizenznehmer kann das Recht erhalten, Unterlizenzen zu vergeben oder die Lizenz auf Dritte zu übertragen, sofern dies vertraglich vereinbart wurde.
Lizenzverträge können über die gesamte Laufzeit eines Patents oder für kürzere Zeiträume abgeschlossen werden und enden automatisch oder durch Kündigung.
Die Vergütung einer Lizenz (Lizenzgebühr) kann als Fixbetrag, prozentualer Umsatzanteil oder als Kombination von beidem ausgestaltet werden.
Ein Kündigungsrecht kann individuell geregelt werden, etwa für den Fall der Nichtzahlung von Lizenzgebühren.
Die Gegenleistung für die Lizenzeinräumung kann Geld, Waren, Dienstleistungen oder eine Kreuzlizenz sein, wobei die Höhe der Lizenzgebühr häufig verhandelt wird.
Bei Zwangslizenzen für standard-essentielle Patente müssen Lizenzen zu fairen, angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen (FRAND) gewährt werden.