Ausführbarkeit ist zwingende Voraussetzung für Patenterteilung, wird ein Patent bei fehlender Ausführbarkeit erteilt, liegt ein Nichtigkeitsgrund vor.
Hinter der Patentierung steckt der Deal „Offenbarung gegen Monopol“, dh die Erfindung muss nach Ablauf der Patentlaufzeit von allen nutzbar sein.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Ausführbarkeit ist der Anmeldetag, spätere Nachreichungen wesentlicher technsicher Inhalte können nicht zur Ausführbarkeit beitragen.
Die Beschreibung muss so klar sein, dass eine Fachperson die Erfindung ohne unzumutbaren Aufwand ausführen kann.
Routineoptimierungen darf die Fachperson selbst leisten; aufwendige Forschungen darf sie nicht nachholen.
Der Anspruch muss in seiner gesamten Breite ausführbar sein