Patentierbar sind nur technische Erfindungen; fehlt die Technizität, darf kein Patent erteilt werden, und ein erteiltes Patent ist nichtig.
Technizität
Technizität ist nicht positiv definiert, vielmehr nennt das Gesetz nur einige Dinge, die als nicht technisch angesehen werden. Darunter fallen beispielsweise mathematische Methoden, ästhetische Formschöpfungen, Geschäftsmethoden und Computerprogramme.
Ein Merkmal ist technisch, wenn es in der realen Welt eine Wirkung entfaltet; das gilt besonders für physische Elemente oder Verfahren, die einen physikalischen Zustand verändern.
Patentansprüche müssen so gefasst sein, dass sie nur technische Ausführungsformen erfassen; sonst geht die Technizität verloren.
Mischerfindungen sind Erfindungen (Patentansprüche) mit technischen und nicht-technischen Merkmalen. Enthält der Anspruch wenigstens ein technisches Merkmal
Ob eine Mischerfindung patentfähig ist
Nicht-technische Anteile (z. B. Geschäftsregeln oder organisatorische Abläufe) tragen nichts zu Neuheit oder erfinderischer Tätigkeit bei.
Regeln und Ablaufsteuerungen für technische Prozesse können zur Neuheit und erfinderischen Tätigkeit einer Erfindung beitragen