Die B-GmbH ist ein Unternehmen im Bereich der Papierindustrie. A ist Dienstnehmer bei der B-GmbH und entwickelt ein neues umweltfreundliches Bleichverfahren für Papier. A meldet die Erfindung im März 2017, indem er dem Geschäftsführer das Verfahren unmittelbar vorführte und von der Einzigartigkeit des Verfahrens sprach. Der Geschäftsführer nimmt dies zur Kenntnis, vergisst jedoch von der Erfindung, da er dringendere Aufträge zu erledigen hatte. Zwei Jahre später erinnert sich der Geschäftsführer dann an die Erfindung, da diese hohe Profite verspricht. A hatte bereits im September 2017 eine Patentanmeldung für die Erfindung eingereicht.

Frage: Wie ist die Rechtslage?


A ist Dienstnehmer der in der chemischen Industrie tätigen B-GmbH. A erfindet in seiner Freizeit ein Verfahren zur Herstellung besonders reiner Salpetersäure sowie einen Boxhandschuh.

Frage: Wie hat A sich zu verhalten?


E meldet eine Erfindung per E-Mail an die Patentabteilung und erhält eine automatische Eingangsbestätigung. Später behauptet der Dienstgeber, nie eine Meldung bekommen zu haben.

Frage: Kann E sich auf die automatische Bestätigung berufen?


A meldet seine Diensterfindung dem Dienstgeber B. Da ein Mitarbeiter von B die Erfindung veröffentlicht und diese damit nicht mehr patentierbar ist, verzichtet B auf die Inanspruchnahme.

Frage: Welche Ansprüche hat A gegen den Dienstgeber?


A meldet seine Diensterfindung dem Dienstgeber B. B nimmt die Erfindung in Anspruch, will diese als Geschäftsgeheimnis behalten und keine Patentanmeldung einreichen. A veröffentlicht die Erfindung, da er der Auffassung ist, dass ohne Patentanmeldung keine Inanspruchnahme möglich ist und die Erfindung daher ihm gehört?

Frage: Wie ist die Rechtslage?


E macht eine Diensterfindung und testet diese heimlich im Labor seines Dienstgebers H. Da er wirtschaftlich große Erfolgschancen sieht, meldet er die Erfindung eigenmächtig an. Danach kündigt er und startet sein eigenes Unternehmen, das die Erfindung auch später patentiert. H kann aufgrund der automatisiert erstellten Laborprotokolle nachweisen, dass E die Erfindung bereits gemacht hat, als er noch Dienstnehmer bei H war.

Frage: Wie ist die Rechtslage?