EinfĂĽhrendes Beispiel

D ist seit Jahren Ingenieur in der Entwicklungsabteilung der R-GmbH und arbeitet an neuen Lösungen für nachhaltige Energiespeicherung. Im Sommer kommt E als Praktikant von Juni bis September ins Unternehmen. E ist motiviert und bringt frische Ideen aus dem Studium mit. Im Gespräch über die bestehende Batterietechnologie der R-GmbH, die bislang mit starren Modulen arbeitet, diskutieren die beiden über mögliche Verbesserungen. Dabei haben sie eine entscheidende Eingebung: Sie entwickeln das Konzept einer flexiblen Batterieeinheit, die wie ein Puzzle beliebig zusammengesteckt werden kann. Diese Idee hätte große Vorteile – etwa für Elektrofahrzeuge oder tragbare Geräte, bei denen unterschiedliche Energiebedarfe bestehen. Durch die modulare Bauweise könnten Kunden ihre Energiespeicher flexibel erweitern, ohne ein komplett neues System kaufen zu müssen.

Die ĂĽberwiegende Anzahl an Erfindungen wird von Dienstnehmern gemacht. Dabei handelt es sich normalerweise um Personen, die im Rahmen ihres konkreten Dienstvertrags entweder fĂĽr Forschung oder Entwicklung angestellt sind. Es kann aber auch der Fall eintreten, dass die konkrete Erfindung ohne konkreten Entwicklungsauftrag von einer Person gemacht wird, die beispielsweise die betreffenden Produkte verwendet, montiert oder repariert.

Eine Erfindung gehört zunächst dem Erfinder, der Erfinderin oder der Erfindergruppe, die die Erfindung gemacht hat. Es besteht jedoch auch im Dienstverhältnis die Möglichkeit, das Recht auf die Erfindung sowie das Recht, eine Patentanmeldung hierfür einzureichen, abzutreten. Dies ist für die meisten Dienstverhältnisse bereits vorab vertraglich festgelegt.

Die Erfindung – das Konzept der flexiblen Batterieeinheit – gehört zunächst D und E gemeinsam, da beide einen geistigen Beitrag dazu geleistet haben. Sie sind also Miterfinder und haben damit das Recht, über die Erfindung zu verfügen und eine Patentanmeldung einzureichen. Da beide jedoch in einem Dienstverhältnis zur R-GmbH stehen, wird idR eine Verpflichtung zur Abtretung der Erfindung bestehen.

In typischen Dienstverträgen finden sich zu diesem Zweck häufig Klauseln, die dem Dienstgeber das Recht übertragen, Patentanmeldungen für Erfindungen des Dienstnehmers einzureichen. Grundsätzlich gilt auch hier die Vertragsfreiheit, sodass ein Dienstvertrag die Abtretung von Rechten an Erfindungen regeln darf. Die Abtretung solcher Rechte ist auch im Arbeitsverhältnis rechtlich zulässig. Dem Dienstgeber wird ein berechtigtes Interesse an den von ihm finanzierten Forschungsergebnissen zuerkannt.

Für die Erfinder D und E kann die Abtretung der Erfindungsrechte bereits vorab im Dienstvertrag vereinbart sein. Das bedeutet, dass die R-GmbH das Recht erhält, für ihre Angestellten gemachte Erfindungen selbst als Patent anzumelden und zu verwerten. Zum Ausgleich sollen D und E eine angemessene finanzielle Vergütung für ihre Erfinder erhalten.

Gleichzeitig sieht das Arbeitsrecht vor, dass der Dienstnehmer vor einer möglichen Übervorteilung durch den Dienstgeber geschützt wird. Das Gesetz stellt hierbei eine Mindestschranke dar, die nicht unterschritten werden darf. Das bedeutet, dass in einem Arbeitsvertrag keine Vereinbarungen getroffen werden können, die den Dienstnehmer schlechter stellen, als es das Gesetz vorschreibt. Vereinbarungen, die den Dienstnehmer besser stellen, sind jedoch zulässig. Der Dienstnehmer soll jedoch neben seiner regulären Vergütung auch einen zusätzlichen Anreiz für seine erfinderische Tätigkeit erhalten, und zwar in Form einer finanziellen Entlohnung.

Das österreichische Recht schreibt zwingend eine Vergütung für die Erfinder vor, sobald der Arbeitgeber die Rechte an der Erfindung in Anspruch nimmt. Von dieser gesetzlichen Mindestvergütung darf nicht zu Ungunsten des Dienstnehmers abgewichen werden. Ein völliger Verzicht auf die Vergütung wäre daher unwirksam. Zulässig ist jedoch eine vertragliche Besserstellung der Erfinder: Im Arbeitsvertrag kann etwa vereinbart werden, dass D und E das Doppelte der gesetzlich vorgesehenen Vergütung erhalten. Auf diese Weise ist rechtlich sichergestellt, dass die wirtschaftlich schwächeren Dienstnehmer geschützt sind, während gleichzeitig Raum für faire oder großzügige Zusatzvereinbarungen bleibt.

Anders als in Bereichen wie der Patentierbarkeit oder der Patentverletzung, in denen die Regelungen oft ähnlich sind, bestehen weltweit erhebliche Unterschiede im Umgang mit Diensterfindungen. So ist es beispielsweise in den USA möglich, eine Übertragung von Erfindungen ohne Vergütung zu vereinbaren, was in Österreich und Deutschland nicht zulässig ist. Zwischen Österreich und Deutschland gibt es ebenfalls Unterschiede, die im Folgenden punktuell aufgezeigt werden.

Das österreichische Diensterfinderrecht gilt nur für Erfindungen, die im Rahmen eines österreichischen Arbeitsverhältnisses entstehen. Der Ort des Beschäftigungsverhältnisses ist dabei ausschlaggebend. Liegt kein österreichisches Arbeitsverhältnis vor, gelten die Regeln eines anderen Landes.

Da D und E in Graz für die R-GmbH tätig sind, handelt es sich bei beiden um ein österreichisches Arbeitsverhältnis. Damit findet auf ihre Erfindung das österreichische Diensterfinderrecht Anwendung. Das bedeutet, dass die R-GmbH die Rechte an der Erfindung beanspruchen kann, jedoch unter der Bedingung, dass D und E die gesetzlich vorgeschriebene Vergütung erhalten. Wäre der Arbeitsplatz hingegen in Deutschland, würde nicht das österreichische, sondern das deutsche Arbeitnehmererfinderrecht gelten. Dieses sieht ein System für die Vergütung und Inanspruchnahme von Erfindungen durch den Arbeitgeber vor, das aber vom österreichischen System in Details abweicht.

Voraussetzungen fĂĽr das Vorliegen einer Diensterfindung

Damit eine Erfindung als Diensterfindung gilt, muss sie von einem Dienstnehmer stammen und im Rahmen eines Dienstverhältnisses entstehen. Ein Dienstverhältnis liegt vor, wenn die betreffende Person organisatorisch in den Betrieb des Dienstgebers eingebunden ist und ihre Tätigkeit nach dessen Weisungen ausführt. Entscheidend ist also, ob der Erfinder wirtschaftlich selbständig handelt oder ob er – wie ein typischer Angestellter oder Arbeiter – Teil der betrieblichen Struktur ist. Kein Dienstverhältnis liegt hingegen vor, wenn jemand völlig weisungsfrei und organisatorisch unabhängig arbeitet, etwa als extern beauftragter Ingenieur.

D und E sind beide Dienstnehmer. D ist als Angestellter der R-GmbH fest in den Betrieb eingebunden und damit unzweifelhaft dienstrechtlich erfasst. Auch E, obwohl nur Praktikant, arbeitet innerhalb der Strukturen der R-GmbH, fĂĽhrt Aufgaben nach Anweisung aus und ist organisatorisch in den Betrieb integriert. Damit unterliegt auch er dem Diensterfinderrecht.

Das österreichische Diensterfinderrecht sieht nicht vor, dass Erfindungen von Dienstnehmern automatisch dem Dienstgeber zustehen. Vielmehr bedarf es einer vertraglichen Grundlage, durch die die Rechte an Diensterfindungen auf den Dienstgeber übergehen. In der Praxis wird dieser Übergang fast immer über Kollektivverträge geregelt, die eine pauschale Abtretung von Diensterfindungen an den Dienstgeber vorsehen. Ergänzend finden sich in vielen Fällen auch Einzelverträge, insbesondere bei Arbeitnehmern im Forschungs- und Entwicklungsbereich. Für bestimmte Gruppen wie öffentlich Bedienstete oder Universitätsangehörige bestehen abweichende Sonderregelungen.

Im Fall von D ist die Rechtslage eindeutig: In seinem Arbeitsvertrag ist ausdrücklich vorgesehen, dass Diensterfindungen an die R-GmbH übergehen. Bei E hingegen schweigt der Einzelvertrag zu diesem Punkt. Allerdings fällt sein Arbeitsverhältnis als Praktikant unter einen Kollektivvertrag, der generell bestimmt, dass Diensterfindungen auf den Dienstgeber übergehen. Damit liegt auch bei E eine wirksame Vereinbarung vor, und die Rechte an der gemeinsamen Erfindung von D und E fallen vertraglich an die R-GmbH.

Damit eine Erfindung als Diensterfindung gilt, ist nicht entscheidend, ob sie während der Arbeitszeit oder im Betrieb entstanden ist. Maßgeblich ist allein, dass sie während eines aufrechten Dienstverhältnisses erfolgt, also zu einem Zeitpunkt, in dem ein gültiger Arbeitsvertrag besteht. Das Dienstverhältnis beginnt mit dem ersten Arbeitstag und endet erst mit der Beendigung durch Kündigung, Zeitablauf oder andere Gründe. Innerhalb dieses Zeitraums gilt jede Erfindung als Diensterfindung – unabhängig davon, ob sie während der Arbeitszeit, in der Freizeit, am Wochenende oder sogar in der Nacht gemacht wird.

Für D und E bedeutet das: Auch wenn ihre Idee bei einem Bier nach Feierabend entstanden ist, bestand ihr Dienstverhältnis noch – damit liegt eine Diensterfindung vor. Dasselbe würde gelten, wenn D den E im Urlaub anruft und sie im Telefonat gemeinsam auf die Idee kommen: Solange das Dienstverhältnis aufrecht ist, erfüllt die Erfindung die Voraussetzungen einer Diensterfindung.

Wenn eine Erfindung nach dem Ende des Dienstverhältnisses gemacht wird, gilt sie nicht mehr als Diensterfindung, sondern gehört dem ehemaligen Dienstnehmer. Problematisch kann dabei oft die genaue zeitliche Einordnung sein, da Arbeitgeber versuchen können, einen Bezug zum früheren Dienstverhältnis herzustellen. In solchen Fällen kommt es regelmäßig zu Aberkennungsverfahren, bei denen entschieden wird, ob die Erfindung während oder nach dem Dienstverhältnis entstanden ist.

Im Fall von D und E zeigt sich dieser Unterschied deutlich: Die gemeinsame Erfindung wird im Oktober gemacht, also zu einem Zeitpunkt, an dem Es Praktikum bereits im September beendet war. Für E liegt daher keine Diensterfindung mehr vor, er ist in diesem Zeitpunkt alleiniger Berechtigter an seinem Beitrag. Bei D hingegen besteht das Dienstverhältnis weiterhin, weshalb sein Beitrag sehr wohl als Diensterfindung gilt und damit der R-GmbH zusteht.

Endet das Arbeitsverhältnis – etwa durch Kündigung, Zeitablauf oder sonstige Beendigung – fallen danach gemachte Erfindungen nicht mehr unter das Diensterfinderrecht. Sie gehören dem (ehemaligen) Dienstnehmer selbst. Kommt es zu Streitigkeiten über den genauen Zeitpunkt der Erfindung, etwa ob sie noch während oder erst nach dem Dienstverhältnis gemacht wurde, entscheidet dies im Rahmen eines Aberkennungsverfahrens. Dabei trägt der Arbeitgeber die Beweislast, dass die Erfindung tatsächlich noch im Zeitraum des Dienstverhältnisses entstanden ist. Kann er dies nicht beweisen, gilt die Erfindung als nach Ende des Dienstverhältnisses entstanden und gehört dem ehemaligen Arbeitnehmer.

D beendet sein Arbeitsverhältnis mit der R-GmbH im September und macht sich anschließend selbständig. Er stellt E an, dessen Praktikum zuvor geendet hatte. Zusammen arbeiten sie an einer neuen Erfindung, bei der unklar bleibt, wann genau sie entstanden ist. D und E behaupten, die Erfindung sei erst im November gemacht worden, also nach dem Ende von Ds Arbeitsverhältnis. Die R-GmbH behauptet dagegen, die Erfindung sei bereits im Juli entstanden und daher eine Diensterfindung. Kann die R-GmbH den behaupteten Entstehungszeitpunkt nicht durch Belege wie Arbeitsaufzeichnungen oder interne Dokumentationen nachweisen, scheitert ein Aberkennungsantrag. In diesem Fall gilt die Erfindung nicht als Diensterfindung, sondern gehört weiterhin D und E persönlich.

Damit eine Diensterfindung vorliegt, muss die Erfindung dem Tätigkeitsbereich des Unternehmens des Dienstgebers zugeordnet werden können. Dieser Begriff ist weit auszulegen: Erfasst werden nicht nur Erfindungen, die direkt im Rahmen der vertraglich vereinbarten Aufgaben des Mitarbeiters entstehen, sondern auch solche, die in einem weiteren Zusammenhang mit den Geschäftsfeldern des Unternehmens stehen. Entscheidend ist, ob die Erfindung nach ihrer Art in das Tätigkeitsfeld des Unternehmens passt – nicht, ob sie in der Abteilung des Erfinders bearbeitet wird. Somit können auch Mitarbeiter außerhalb der Forschungs- und Entwicklungsabteilung Diensterfindungen machen.

D ist in der Solarzellen-Abteilung der R-GmbH angestellt. Durch persönliche Motivation beschäftigte er sich jedoch zusätzlich mit Speichertechnologien und entwickelte in diesem Bereich eine Erfindung. Obwohl Batterien nicht Teil seiner direkten Arbeitsaufgabe waren, umfasst der Unternehmensgegenstand der R-GmbH sowohl Solarzellen als auch Batteriespeicher. Damit fällt die Erfindung eindeutig in den Tätigkeitsbereich des Unternehmens und ist als Diensterfindung einzuordnen. Für die rechtliche Einordnung spielt die abteilungsfremde Entstehung keine Rolle. Allerdings kann dieser Umstand bei der Bemessung der Vergütung für D eine Rolle spielen, da er außerhalb seiner unmittelbaren Aufgaben tätig wurde.

Eine Diensterfindung liegt nur dann nicht vor, wenn die Erfindung außerhalb des Unternehmensgebiets gemacht wird. Entscheidend ist, ob sie nach Art und Zweck zum Geschäftsfeld des Unternehmens gehört. Im Zweifelsfall kann durch Rücksprache mit dem Unternehmen geklärt werden, ob dieses die Erfindung beanspruchen möchte. In der Praxis beanspruchen Arbeitgeber Erfindungen regelmäßig nur dann, wenn sie einen Bezug zum Tätigkeitsfeld haben.

D und E arbeiten bei der R-GmbH, die sich mit Solarzellen und Speichertechnologien beschäftigt. In ihrer Freizeit entwickeln sie jedoch einen Torwarthandschuh mit verbesserter Klebfähigkeit, weil beide privat eine Leidenschaft für Materialwissenschaft und Fußball teilen. Da diese Erfindung nicht im Unternehmensgebiet der R-GmbH liegt, handelt es sich nicht um eine Diensterfindung, sondern um eine freie Erfindung. D und E können sie daher eigenständig nutzen oder anmelden, ohne dass die R-GmbH Rechte daran geltend machen kann. Ein Anspruch des Unternehmens besteht ebenso wenig wie eine Pflicht zur Zahlung einer Erfindervergütung.

Damit eine Erfindung als Diensterfindung eingestuft werden kann, muss nach österreichischem Diensterfinderrecht zusätzlich zu den zuvor beschriebenen Erfordernissen mindestens eine der folgenden drei Voraussetzungen erfüllt sein:

Erfindung im Rahmen der dienstlichen Pflichten: Die Erfindung wurde im Zuge der Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten des Dienstnehmers gemacht. Dies bedeutet, dass der Dienstnehmer die Erfindung im Rahmen der Aufgaben entwickelt hat, die ihm im Arbeitsverhältnis ausdrücklich übertragen wurden. Dies ist der klassische Fall einer Diensterfindung, bei dem die Erfindung Teil der Arbeitsleistung ist, für die der Dienstnehmer eingestellt wurde.

Im Fall von D und E: Beide arbeiten in der Abteilung für Speicher der R-GmbH und forschen dort im Auftrag des Unternehmens an einem neuen Batterietyp. Während dieser Tätigkeit entwickeln sie gemeinsam eine neuartige Batteriezelle mit höherer Energiedichte. Da die Erfindung direkt innerhalb der Abteilung und damit im Rahmen der dienstlichen Pflichten erfolgt, handelt es sich eindeutig um eine Diensterfindung. Die Rechte daran gehen – vorbehaltlich der gesetzlichen Vergütung – auf die R-GmbH über.

Erfindung durch betriebliche Anregung: Die Erfindung wurde zwar nicht ausdrücklich im Rahmen der vertraglichen Pflichten geschaffen, ist jedoch durch eine Anregung oder Inspiration aus dem betrieblichen Umfeld entstanden. Das kann beispielsweise durch Diskussionen mit Kollegen oder durch Informationen (Pläne, Besichtigung von Maschinen, etc), die der Dienstnehmer während seiner Tätigkeit im Unternehmen erhalten hat, geschehen. Die Idee zur Erfindung entspringt also dem betrieblichen Kontext, auch wenn sie nicht unmittelbar Teil der zugewiesenen Aufgaben des Erfinders war.

Im Fall von D und E: D arbeitet in der Abteilung für Speicher und ist zusätzlich als Praktikantenbetreuer tätig. Für ihn fällt die Entwicklung eines neuen Batterietyps direkt in seine arbeitsvertraglichen Pflichten – daher liegt eine klassische Diensterfindung vor. E war hingegen eigentlich in der IT-Abteilung als Praktikant eingesetzt. Seine Beteiligung an der Batteriezellen-Idee entstand nur, weil er mit D über die Speicherentwicklung sprach und dadurch inspiriert wurde. Für E handelt es sich daher nicht um eine Erfindung aus seinen Dienstpflichten, sondern um eine betriebliche Anregung, die dennoch unter das Diensterfinderrecht fällt, weil sie ihren Ursprung im betrieblichen Kontext der R-GmbH hat.

Erfindung mithilfe von Unternehmensressourcen: Die Erfindung wurde durch die Verwendung von betrieblichen Ressourcen ermöglicht. Dazu gehören technische Hilfsmittel wie Maschinen, Werkzeuge oder spezielle Software, die dem Dienstnehmer vom Unternehmen zur Verfügung gestellt wurden. Auch wenn die Erfindung nicht direkt Teil der vertraglichen Pflichten war, wird sie als Diensterfindung eingestuft, wenn sie ohne diese unternehmenseigenen Hilfsmittel nicht möglich gewesen wäre.

Angenommen, D ist Entwickler für Solarzellen und und ist zusätlich Praktikumsbetreuer bei der R-GmbH; E ist als Praktikant ebenfalls in die Entwicklung von Solarzellen eingebunden. Im Rahmen der Praktikantenbetreuung hatten beide Zugang zum Batterie-Labor. Während dieser Arbeit im Unternehmenslabor kamen D und E auf eine neuartige Idee zur Verbesserung von Solarzellen. Da die Erfindung im Labor der R-GmbH entstanden ist und ohne die dortigen Ressourcen nicht möglich gewesen wäre, handelt es sich eindeutig um eine Diensterfindung, die der R-GmbH zusteht.