Erstanmelder-Vorrang: Die Regelungen zu den älteren Rechten sollen sicherstellen, dass der Anmelder, der die Anmeldung zuerst eingereicht hat, Vorrang vor einem späteren Anmelder hat.
Erfordernis der späteren Veröffentlichung: Wird die frühere Anmeldung überhaupt nicht veröffentlicht, zB vor der Veröffentlichung zurückgezogen, bildet sie kein älteres Recht und steht der späteren Anmeldung nicht mehr als Stand der Technik entgegen.
Stand der Technik: Der Stand der Technik umfasst neben den Vorveröffentlichungen auch alle früheren Patentanmeldungen, die vor der zweiten Anmeldung eingereicht wurden, aber später veröffentlicht wurden (ältere Rechte).
Neuheitsschädliche Wirkung: Ältere Rechte bilden Stand der Technik und können als solcher neuheitsschädlich sein. Sie verhindern somit die Erteilung später eingereichter Anmeldungen.
Territoriale Einschränkung: Ältere Rechte gelten territorial und sind auf das Land der jeweiligen Anmeldung beschränkt, sodass der Fall eintreten kann, dass unterschiedliche Anmelder dieselbe Erfindung in unterschiedlichen Ländern patentieren können.
Gleichzeitige Anmeldung: Bei Einreichung von zwei Anmeldungen am selben Tag gibt es keine Wirkung als älteres Recht. Beide Anmelder können jeweils ein Patent für dieselbe Erfindung erhalten.
Verbesserte Erfindung: Verbesserungen an einer bestehenden Erfindung können separate, eigenständige Patentansprüche für den Anmelder sichern.