Rechtswidrigkeit der Schadenszufügung

  • Zweck: Nur, wer objektiv falsch handelt, soll haften!

  • Verstoß gegen allgemeine Gesetze (Deliktisch)

    • Verstoß gegen absolute Rechte (Eigentum, Gesundheit, Freiheit, ...)

    • Verstoß gegen Schutzgesetze

    • Verstoß gegen die guten Sitten

  • Verstoß gegen vertragliche Verpflichtungen (Vertragliche Haftung)

    • Haftung auch für reine Vermögensschäden

    • Haftung für jedes Fehlverhalten von Erfüllungsgehilfen (s. Kausalität)

    • Verschulden wird vermutet (Beweislastumkehr)

  • Rechtswidrigkeitszusammenhang

    • Übertretene Norm soll genau vor einem solchen Schadenseintritt schützen