Nachträgliche Unmöglichkeit
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Nachträgliche Unmöglichkeit einer Leistung (zB Sach/Werklieferung)
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Vertrag ist ursprünglich möglich und wird später unmöglich
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zB Zerstörung einer individuellen Kaufsache oder eines individuellen Werks
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keine Möglichkeit des Ersatzes (Lieferung einer gleichwertigen Sache)
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Schadenersatz: Gläubiger muss für die (nun nicht erreichten) Vorteile aus dem Vertrag entschädigt werden
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Abgrenzung zur anfänglichen Unmöglichkeit
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Vertrag ist von Anfang an niemandem möglich, absurd oder verboten
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Schadenersatz: Nur für zusätzliche Aufwendungen, die der Gläubiger im Vertrauen auf den Vertrag macht (Vertrauensschaden)
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