Berechtigungen des Ziviltechnikers
- Bezogen auf ein technisches Fachgebiet
- Architektur, Vermessungswesen, Markscheidewesen,
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Berechtigung zu folgenden Tätigkeiten (§ 3 Abs 1 ZTG)
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Planung, Prüfung, Übewachung, Koordinierung, Mediation
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Erstellung von Gutachten
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kommerzielle Projektabwicklung
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Vertretung vor Behörden des öffentlichen Rechts
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nicht: ausführende Tätigkeit (§ 3 Abs 4 ZTG)
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Öffentlicher Glaube
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Befugnis zur Ausstellung von Urkunden
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Behandlung wir öffentliche Urkunden
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dh Echtheit und Richtigkeit werden von Behörden grundsätzlich angenommen
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