Zweck des Unternehmensrechts Unternehmensrecht ist überwiegend Sonderprivatrecht Geringere Schutzbedürftigkeit des Unternehmers Einfache und rasche Abwicklung der Geschäfte Entgeltlichkeit der Leistungen Erweiterung des Vertrauensschutzes Einbeziehung von Handelsbräuchen