Rechtswidrigkeit der Schadenszufügung
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Zweck: Nur, wer objektiv falsch handelt, soll haften!
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Verstoß gegen allgemeine Gesetze (Deliktisch)
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Verstoß gegen absolute Rechte (Eigentum, Gesundheit, Freiheit, ...)
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Verstoß gegen Schutzgesetze
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Verstoß gegen die guten Sitten
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Verstoß gegen vertragliche Verpflichtungen (Vertragliche Haftung)
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Haftung auch für reine Vermögensschäden
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Haftung für jedes Fehlverhalten von Erfüllungsgehilfen (s. Kausalität)
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Verschulden wird vermutet (Beweislastumkehr)
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Rechtswidrigkeitszusammenhang
- Übertretene Norm soll genau vor einem solchen Schadenseintritt schützen