EinfĂĽhrendes Beispiel
Die ĂĽberwiegende Anzahl an Erfindungen wird von Dienstnehmern gemacht. Dabei handelt es sich normalerweise um Personen, die im Rahmen ihres konkreten Dienstvertrags entweder fĂĽr Forschung oder Entwicklung angestellt sind. Es kann aber auch der Fall eintreten, dass die konkrete Erfindung ohne konkreten Entwicklungsauftrag von einer Person gemacht wird, die beispielsweise die betreffenden Produkte verwendet, montiert oder repariert.
Eine Erfindung gehört zunächst dem Erfinder, der Erfinderin oder der Erfindergruppe, die die Erfindung gemacht hat. Es besteht jedoch auch im Dienstverhältnis die Möglichkeit, das Recht auf die Erfindung sowie das Recht, eine Patentanmeldung hierfür einzureichen, abzutreten. Dies ist für die meisten Dienstverhältnisse bereits vorab vertraglich festgelegt.
In typischen Dienstverträgen finden sich zu diesem Zweck häufig Klauseln, die dem Dienstgeber das Recht übertragen, Patentanmeldungen für Erfindungen des Dienstnehmers einzureichen. Grundsätzlich gilt auch hier die Vertragsfreiheit, sodass ein Dienstvertrag die Abtretung von Rechten an Erfindungen regeln darf. Die Abtretung solcher Rechte ist auch im Arbeitsverhältnis rechtlich zulässig. Dem Dienstgeber wird ein berechtigtes Interesse an den von ihm finanzierten Forschungsergebnissen zuerkannt.
Gleichzeitig sieht das Arbeitsrecht vor, dass der Dienstnehmer vor einer möglichen Übervorteilung durch den Dienstgeber geschützt wird. Das Gesetz stellt hierbei eine Mindestschranke dar, die nicht unterschritten werden darf. Das bedeutet, dass in einem Arbeitsvertrag keine Vereinbarungen getroffen werden können, die den Dienstnehmer schlechter stellen, als es das Gesetz vorschreibt. Vereinbarungen, die den Dienstnehmer besser stellen, sind jedoch zulässig. Der Dienstnehmer soll jedoch neben seiner regulären Vergütung auch einen zusätzlichen Anreiz für seine erfinderische Tätigkeit erhalten, und zwar in Form einer finanziellen Entlohnung.
Anders als in Bereichen wie der Patentierbarkeit oder der Patentverletzung, in denen die Regelungen oft ähnlich sind, bestehen weltweit erhebliche Unterschiede im Umgang mit Diensterfindungen. So ist es beispielsweise in den USA möglich, eine Übertragung von Erfindungen ohne Vergütung zu vereinbaren, was in Österreich und Deutschland nicht zulässig ist. Zwischen Österreich und Deutschland gibt es ebenfalls Unterschiede, die im Folgenden punktuell aufgezeigt werden.
Das österreichische Diensterfinderrecht gilt nur für Erfindungen, die im Rahmen eines österreichischen Arbeitsverhältnisses entstehen. Der Ort des Beschäftigungsverhältnisses ist dabei ausschlaggebend. Liegt kein österreichisches Arbeitsverhältnis vor, gelten die Regeln eines anderen Landes.
Voraussetzungen fĂĽr das Vorliegen einer Diensterfindung
Damit eine Erfindung als Diensterfindung gilt, muss sie von einem Dienstnehmer stammen und im Rahmen eines Dienstverhältnisses entstehen. Ein Dienstverhältnis liegt vor, wenn die betreffende Person organisatorisch in den Betrieb des Dienstgebers eingebunden ist und ihre Tätigkeit nach dessen Weisungen ausführt. Entscheidend ist also, ob der Erfinder wirtschaftlich selbständig handelt oder ob er – wie ein typischer Angestellter oder Arbeiter – Teil der betrieblichen Struktur ist. Kein Dienstverhältnis liegt hingegen vor, wenn jemand völlig weisungsfrei und organisatorisch unabhängig arbeitet, etwa als extern beauftragter Ingenieur.
Das österreichische Diensterfinderrecht sieht nicht vor, dass Erfindungen von Dienstnehmern automatisch dem Dienstgeber zustehen. Vielmehr bedarf es einer vertraglichen Grundlage, durch die die Rechte an Diensterfindungen auf den Dienstgeber übergehen. In der Praxis wird dieser Übergang fast immer über Kollektivverträge geregelt, die eine pauschale Abtretung von Diensterfindungen an den Dienstgeber vorsehen. Ergänzend finden sich in vielen Fällen auch Einzelverträge, insbesondere bei Arbeitnehmern im Forschungs- und Entwicklungsbereich. Für bestimmte Gruppen wie öffentlich Bedienstete oder Universitätsangehörige bestehen abweichende Sonderregelungen.
Damit eine Erfindung als Diensterfindung gilt, ist nicht entscheidend, ob sie während der Arbeitszeit oder im Betrieb entstanden ist. Maßgeblich ist allein, dass sie während eines aufrechten Dienstverhältnisses erfolgt, also zu einem Zeitpunkt, in dem ein gültiger Arbeitsvertrag besteht. Das Dienstverhältnis beginnt mit dem ersten Arbeitstag und endet erst mit der Beendigung durch Kündigung, Zeitablauf oder andere Gründe. Innerhalb dieses Zeitraums gilt jede Erfindung als Diensterfindung – unabhängig davon, ob sie während der Arbeitszeit, in der Freizeit, am Wochenende oder sogar in der Nacht gemacht wird.
Wenn eine Erfindung nach dem Ende des Dienstverhältnisses gemacht wird, gilt sie nicht mehr als Diensterfindung, sondern gehört dem ehemaligen Dienstnehmer. Problematisch kann dabei oft die genaue zeitliche Einordnung sein, da Arbeitgeber versuchen können, einen Bezug zum früheren Dienstverhältnis herzustellen. In solchen Fällen kommt es regelmäßig zu Aberkennungsverfahren, bei denen entschieden wird, ob die Erfindung während oder nach dem Dienstverhältnis entstanden ist.
Endet das Arbeitsverhältnis – etwa durch Kündigung, Zeitablauf oder sonstige Beendigung – fallen danach gemachte Erfindungen nicht mehr unter das Diensterfinderrecht. Sie gehören dem (ehemaligen) Dienstnehmer selbst. Kommt es zu Streitigkeiten über den genauen Zeitpunkt der Erfindung, etwa ob sie noch während oder erst nach dem Dienstverhältnis gemacht wurde, entscheidet dies im Rahmen eines Aberkennungsverfahrens. Dabei trägt der Arbeitgeber die Beweislast, dass die Erfindung tatsächlich noch im Zeitraum des Dienstverhältnisses entstanden ist. Kann er dies nicht beweisen, gilt die Erfindung als nach Ende des Dienstverhältnisses entstanden und gehört dem ehemaligen Arbeitnehmer.
Damit eine Diensterfindung vorliegt, muss die Erfindung dem Tätigkeitsbereich des Unternehmens des Dienstgebers zugeordnet werden können. Dieser Begriff ist weit auszulegen: Erfasst werden nicht nur Erfindungen, die direkt im Rahmen der vertraglich vereinbarten Aufgaben des Mitarbeiters entstehen, sondern auch solche, die in einem weiteren Zusammenhang mit den Geschäftsfeldern des Unternehmens stehen. Entscheidend ist, ob die Erfindung nach ihrer Art in das Tätigkeitsfeld des Unternehmens passt – nicht, ob sie in der Abteilung des Erfinders bearbeitet wird. Somit können auch Mitarbeiter außerhalb der Forschungs- und Entwicklungsabteilung Diensterfindungen machen.
Eine Diensterfindung liegt nur dann nicht vor, wenn die Erfindung außerhalb des Unternehmensgebiets gemacht wird. Entscheidend ist, ob sie nach Art und Zweck zum Geschäftsfeld des Unternehmens gehört. Im Zweifelsfall kann durch Rücksprache mit dem Unternehmen geklärt werden, ob dieses die Erfindung beanspruchen möchte. In der Praxis beanspruchen Arbeitgeber Erfindungen regelmäßig nur dann, wenn sie einen Bezug zum Tätigkeitsfeld haben.
Damit eine Erfindung als Diensterfindung eingestuft werden kann, muss nach österreichischem Diensterfinderrecht zusätzlich zu den zuvor beschriebenen Erfordernissen mindestens eine der folgenden drei Voraussetzungen erfüllt sein:
Erfindung im Rahmen der dienstlichen Pflichten: Die Erfindung wurde im Zuge der Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten des Dienstnehmers gemacht. Dies bedeutet, dass der Dienstnehmer die Erfindung im Rahmen der Aufgaben entwickelt hat, die ihm im Arbeitsverhältnis ausdrücklich übertragen wurden. Dies ist der klassische Fall einer Diensterfindung, bei dem die Erfindung Teil der Arbeitsleistung ist, für die der Dienstnehmer eingestellt wurde.
Erfindung durch betriebliche Anregung: Die Erfindung wurde zwar nicht ausdrücklich im Rahmen der vertraglichen Pflichten geschaffen, ist jedoch durch eine Anregung oder Inspiration aus dem betrieblichen Umfeld entstanden. Das kann beispielsweise durch Diskussionen mit Kollegen oder durch Informationen (Pläne, Besichtigung von Maschinen, etc), die der Dienstnehmer während seiner Tätigkeit im Unternehmen erhalten hat, geschehen. Die Idee zur Erfindung entspringt also dem betrieblichen Kontext, auch wenn sie nicht unmittelbar Teil der zugewiesenen Aufgaben des Erfinders war.
Erfindung mithilfe von Unternehmensressourcen: Die Erfindung wurde durch die Verwendung von betrieblichen Ressourcen ermöglicht. Dazu gehören technische Hilfsmittel wie Maschinen, Werkzeuge oder spezielle Software, die dem Dienstnehmer vom Unternehmen zur Verfügung gestellt wurden. Auch wenn die Erfindung nicht direkt Teil der vertraglichen Pflichten war, wird sie als Diensterfindung eingestuft, wenn sie ohne diese unternehmenseigenen Hilfsmittel nicht möglich gewesen wäre.