Einführendes Beispiel

A ist als Entwicklungsingenieur bei der X-GmbH, einem Unternehmen für nachhaltige Mobilitätslösungen, angestellt. Seine Aufgabe ist es, neue Technologien im Bereich E-Bikes zu entwickeln. Während seiner Arbeit gelingt es A, ein automatisches Energiemanagementsystem zu erfinden, das den Akkuverbrauch anhand der Fahrweise optimiert und die Reichweite um bis zu 20 % erhöht. Da A diese Idee im Rahmen seiner Dienstpflichten entwickelt hat, weiß er, dass es sich um eine Diensterfindung handelt, die grundsätzlich der X-GmbH zusteht. Er informiert daraufhin seinen Chef, der zugleich Geschäftsführer des Unternehmens ist, über die Erfindung und legt die technischen Unterlagen vor und erklärt ihm die Erfindung im Gespräch.

Liegt eine Diensterfindung vor, also sind alle zuvor genannten Voraussetzungen erfüllt, so geht die Erfindung nicht automatisch auf den Dienstgeber über. Stattdessen muss ein bestimmtes Verfahren eingehalten werden, um den Übergang der Erfindung formal korrekt abzuwickeln. Dieser Prozess beginnt mit der Meldung der Diensterfindung durch den Dienstnehmer.

Meldung

Der Dienstnehmer, der die Erfindung gemacht hat, ist verpflichtet, die Diensterfindung unverzüglich zu melden. Das bedeutet, dass die Meldung ohne schuldhafte Verzögerung erfolgen muss, sobald der Dienstnehmer von der Erfindung Kenntnis erlangt hat. Das Gesetz sieht keine strikte Formvorgabe für diese Meldung vor.

A kommt seiner gesetzlichen Pflicht nach, die Diensterfindung unverzüglich zu melden. Sobald er das automatische Energiemanagementsystem für E-Bikes entwickelt und erkannt hat, dass eine patentfähige Erfindung vorliegt, informiert er ohne schuldhafte Verzögerung seinen Chef, der zugleich Geschäftsführer der X-GmbH ist. Da die Erfindung dem Geschäftsführer gemeldet wurde, liegt auch eine Meldung gegenüber der X-GmbH vor.

In kleinen Unternehmen, in denen direkte Kommunikation zwischen den Mitarbeitern und der Geschäftsleitung üblich ist, kann die Meldung formlos erfolgen. Beispielsweise könnte der Dienstnehmer die Erfindung dem Geschäftsführer persönlich vorstellen oder sie in einem informellen Gespräch erläutern. Diese Art der Meldung ist in weniger strukturierten Unternehmensumgebungen üblich, wo eine enge Zusammenarbeit zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber besteht.

Zur Meldung genügt es, dass A die Erfindung so beschreibt, dass sie nachvollziehbar ist. A übergibt daher die technischen Unterlagen, in denen Funktionsweise und Vorteile des Systems erläutert sind, und erklärt die Idee im Gespräch. Damit hat er die Erfindung rechtzeitig gemeldet. Theoretisch würde es auch ausrechen, wenn er dem Geschäftsführer die Erfindung vorführt und erklärt. Aus Beweisgründen empfiehlt sich jedoch eine schriftliche Dokumentation der Erfindung sowie eine Dokumentation der Übergabe.

In größeren Unternehmen, die oft über ein systematisches Innovationsmanagement verfügen, gibt es in der Regel feste Strukturen für die Abwicklung von Erfindungsmeldungen. Hier wird die Erfindung häufig an eine spezielle Abteilung gemeldet, wie etwa die Patent- oder Rechtsabteilung, die für die Verwaltung von Erfindungen und Patentanmeldungen zuständig ist. Diese Abteilungen fungieren als Schnittstelle zwischen dem Dienstnehmer und der Geschäftsführung und gewährleisten, dass die Erfindung ordnungsgemäß registriert und geprüft wird.

A verfasst ein E-Mail an die Patentabteilung, in dem er seine Erfindung beschreibt und die technischen Unterlagen beilegt. Anschließend bespricht er die Details direkt mit dem zuständigen Patentreferenten. Dieser bestätigt den Eingang schriftlich. Damit ist die Meldung ordnungsgemäß und nachweisbar erfolgt – für A selbst, die Patentabteilung und die Unternehmensleitung besteht Klarheit über den Zeitpunkt und den Inhalt der Erfindungsmeldung.

Obwohl das Gesetz keine schriftliche Meldung vorschreibt, ist es in der Praxis weit verbreitet, dass Erfindungsmeldungen schriftlich erfolgen. Für den Dienstgeber hat eine schriftliche Meldung den Vorteil, dass die Erfindung objektiv dokumentiert wird. Der Inhalt der Erfindung wird dadurch losgelöst von der Person des Erfinders festgehalten, was es dem Unternehmen erleichtert, die Erfindung in Anspruch zu nehmen und in weiterer Folge möglicherweise zu patentieren.

Auch wenn das Gesetz eine schriftliche Meldung nicht zwingend vorschreibt, entscheidet sich die X-GmbH dafür, die A eingereichte Meldung schriftlich zu dokumentieren und abzulegen. Dadurch ist für das Unternehmen jederzeit objektiv nachvollziehbar, welche Erfindung gemeldet wurde und in welchem Umfang. So wird der Inhalt der Erfindung klar vom Erfinder losgelöst festgehalten. Die X-GmbH kann später zweifelsfrei nachweisen, dass die Erfindung gemeldet wurde, sie in Anspruch nehmen und im nächsten Schritt eine Patentanmeldung vorbereiten. Damit ist gesichert, dass eindeutig feststeht, welche Erfindung dem Unternehmen zusteht.

Auch für den Dienstnehmer bietet die Schriftlichkeit Vorteile. Eine schriftliche Erfindungsmeldung stellt sicher, dass die Erfindung in ihrem Umfang und ihrer technischen Beschreibung eindeutig festgehalten wird. Dies ist nicht nur für die Feststellung wichtig, welche Erfindung tatsächlich vorliegt, sondern auch für die spätere Berechnung und Auszahlung einer Vergütung an den Dienstnehmer, falls die Erfindung erfolgreich verwertet wird.

Durch ihre schriftliche Meldung des Energiemanegementsystems ist eindeutig dokumentiert, worin ihre Erfindung besteht und welcher technische Beitrag von ihnen stammt. Diese klare Beschreibung verhindert später Unklarheiten darüber, ob es sich tatsächlich um eine Diensterfindung handelt und welchen Umfang sie hat. Außerdem schafft eine schriftliche Bestätigung durch die X-GmbH einen Nachweis darüber, wann die Frist zur Inanspruchnahme zu laufen begonnen hat bzw wann sie endet, sodass auch A als Erfinder auch bei Untätigkeit der X-GmbH Klarheit darüber hat, ob die Erfindung überhaupt in Anspruch genommen wird.

Inanspruchnahme

Mit der Meldung einer Diensterfindung geht die Erfindung noch nicht automatisch auf den Dienstgeber über. Stattdessen erwirbt der Dienstgeber durch die Meldung lediglich eine Option, die Erfindung innerhalb einer bestimmten Frist von höchstens vier Monaten in Anspruch zu nehmen. In den meisten Kollektivverträgen wird diese Frist auf drei Monate verkürzt. Nutzt der Dienstgeber diese Option nicht rechtzeitig, verfällt sie.

Nach dem Eingang von As Erfindungsmeldung hat die R-GmbH die Wahl. Bleibt sie während der dreimonatigen Frist zur Inanspruchnahme untätig oder lehnt sie die Inanspruchnahme ausdrücklich ab, verbleiben die Rechte bei A. Nimmt sie die Erfindung jedoch innerhalb der Frist in Anspruch, geht das Recht, die Erfindung als Patent anzumelden und zu verwerten, auf die R-GmbH über.

In dieser Bestimmung liegt ein zentraler Unterschied zum deutschen Recht im Umgang mit Diensterfindungen: Meldet der Dienstnehmer eine österreichische Diensterfindung und beansprucht der Dienstgeber sie nicht innerhalb der Frist, dann bleibt die Erfindung beim Erfinder. Der Dienstgeber verliert seine Option, und der Dienstnehmer kann frei entscheiden, ob er die Erfindung selbst anmeldet oder an Dritte überträgt. Nach deutschem Dienstnehmererfinderrecht ist die gesetzliche Regelung ist genau umgekehrt. Wenn der Dienstgeber nicht innerhalb der Frist aktiv verzichtet, geht die Erfindung automatisch auf den Dienstgeber über. Das heißt: Schweigen führt dort zum Erwerb durch den Dienstgeber.

Die Inanspruchnahme einer Diensterfindung erfolgt durch eine Willenserklärung des Dienstgebers, in der er ausdrücklich mitteilt, dass er die Erfindung beansprucht. Zwar könnte dies in einem kleinen Unternehmen auch mündlich erfolgen – etwa durch eine direkte Ansage des Geschäftsführers an den Erfinder –, doch ist das aus Beweisgründen riskant. Denn sollte der Erfinder das Unternehmen verlassen und später die Erfindung selbst anmelden, müsste der Dienstgeber nachweisen, dass er die Erfindung rechtzeitig in Anspruch genommen hat.

Es ist außerdem empfehlenswert, den Erhalt der Inanspruchnahme von beiden Seiten schriftlich zu bestätigen und zu datieren. Dies gewährleistet, dass der Erfinder nachweisen kann, dass er die Erfindung gemeldet hat, und der Dienstgeber hat einen klaren Beleg, dass die Inanspruchnahme innerhalb der Frist erfolgt ist. Damit wird auch der Zeitpunkt festgelegt, ab dem die Frist für die Inanspruchnahme zu laufen beginnt.

Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte die R-GmbH eine schriftliche Empfangsbestätigung von D einholen und sorgfältig aufbewahren, um im Falle späterer Streitigkeiten den ordnungsgemäßen Zugang der Erklärung der Inanspruchnahme nachweisen zu können.

Die Inanspruchnahme ist kein Vertrag im eigentlichen Sinne. Es handelt sich vielmehr um eine einseitige Willenserklärung des Dienstgebers, der Erfinder kann die Inanspruchnahme nicht verweigern. Die Erfindung wird durch den Willen des Dienstgebers beansprucht, und der Erfinder muss dies zur Kenntnis nehmen. Mit der schriftlichen Bestätigung wird lediglich der Empfang der Inanspruchnahme bestätigt, ohne dass dies die Zustimmung des Erfinders erfordert.

Die R-GmbH erklärt die Inanspruchnahme von Ds Erfindung. Selbst wenn D der Inanspruchnahme ausdrücklich widerspricht, geht die Erfindung kraft der Erklärung auf die R-GmbH über. Ds Aufgabe beschränkt sich darauf, die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen.

In Ausnahmefällen kann es auch zu einer sogenannten "faktischen Inanspruchnahme" kommen. Diese liegt vor, wenn der Dienstgeber die Erfindung einfach nutzt, ohne eine formelle Erklärung abzugeben. Allerdings ist es auch hier notwendig, dass der Erfinder darüber in Kenntnis gesetzt wird, ob die Erfindung weiterhin in seinem Besitz bleibt oder vom Dienstgeber beansprucht wird. Diese Methode sollte jedoch nur als letzte Option gesehen werden, wenn andere Nachweise fehlen.

Der Dienstgeber beginnt sofort mit der Nutzung oder Weiterentwicklung der Erfindung, der Erfinder ist in diesen Prozess eingebunden. In diesem Fall liegt eine faktische Inanspruchnahme vor, die sich im Streitfall aber nur aufwendig, zB durch Zeugeneinvernahme, nachweisen lässt. Problematisch wird es etwa dann, wenn der D das Unternehmen verlässt, bevor eine Weiterentwicklung stattgefunden hat. Ohne klare Mitteilung erfährt er nichts vom Willen der R-GmbH, die Erfindung zu beanspruchen – rechtlich liegt dann keine wirksame Inanspruchnahme vor.

Eine häufige Fehlvorstellung ist, dass eine Diensterfindung nur dann wirksam in Anspruch genommen ist, wenn der Dienstgeber anschließend auch eine Patentanmeldung einreicht. Das stimmt nach österreichischem Recht nicht. Entscheidend ist allein die Inanspruchnahmeerklärung des Dienstgebers innerhalb der gesetzlichen Frist. Der Dienstgeber hat die Wahl, ob er die Erfindung patentieren lässt oder sie auf andere Weise nutzt. Insbesondere kann er beschließen, die Erfindung nicht offenzulegen, sondern als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. In diesem Fall bleibt das Know-how exklusiv im Unternehmen und wird nicht durch eine Patentanmeldung öffentlich gemacht.

Im Beispiel der R-GmbH betrifft die Diensterfindung ein Verfahren zur Herstellung von Batterieflüssigkeit. Das Unternehmen entscheidet, kein Patent anzumelden, sondern das Verfahren geheim zu halten, um einen Wettbewerbsvorteil zu sichern. Damit die Rechte dennoch auf die R-GmbH übergehen, ist eine klare Willenserklärung zur Inanspruchnahme erforderlich. Eine Patentanmeldung ist hingegen nicht notwendig.

Geheimhaltungspflichten

Eine Erfindung, die nicht zum Patent angemeldet wurde, bleibt nur solange wertvoll, wie sie geheim bleibt. In der Phase zwischen der Meldung der Erfindung und der Inanspruchnahme oder auch der Ablehnung der Inanspruchnahme durch den Dienstgeber ist die Eigentumssituation an der Erfindung noch nicht endgültig bestimmt. Die Erfindung könnte also später sowohl dem Dienstgeber als auch dem Dienstnehmer gehören. Um zu verhindern, dass die Erfindung in dieser Phase ihren Wert verliert, sind beide Parteien – sowohl der Dienstgeber als auch der Dienstnehmer – zur Geheimhaltung verpflichtet.

A hat als Entwicklungsingenieur eine Diensterfindung gemacht und diese ordnungsgemäß gemeldet, indem er seinen Geschäftsführer informiert und die technischen Unterlagen vorgelegt hat. Damit beginnt die Phase, in der die X-GmbH die Option hat, die Erfindung innerhalb der gesetzlichen Frist in Anspruch zu nehmen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die Eigentumssituation nicht endgültig geklärt: Die Erfindung könnte der X-GmbH gehören, falls sie die Inanspruchnahme erklärt. Sie könnte aber auch bei A verbleiben, falls die X-GmbH die Frist verstreichen lässt oder die Inanspruchnahme ablehnt. Gerade in dieser Schwebephase ist die Geheimhaltung entscheidend. Würde A die Erfindung offenlegen, könnte ihr Wert verloren gehen – etwa durch mangelnde Neuheit für eine spätere Patentanmeldung. Ebenso darf auch die X-GmbH die Erfindung noch nicht veröffentlichen, solange nicht feststeht, wem sie endgültig zusteht.

Sobald jedoch feststeht, dass der Dienstgeber die Erfindung in Anspruch genommen hat, kann dieser als rechtmäßiger Eigentümer frei darüber verfügen und die Erfindung veröffentlichen oder weiterverwerten. Diese Rechte kommen analog auch dem Dienstnehmer zu, wenn die Diensterfindung nicht in Anspruch genommen wird.

Sobald die X-GmbH die Diensterfindung von A ausdrücklich in Anspruch genommen hat, ist sie rechtmäßige Eigentümerin der Erfindung. Damit erhält sie die volle Verfügungsbefugnis: Sie kann die Erfindung zum Patent anmelden, sie kann sie als Geschäftsgeheimnis nutzen, oder sie kann die Erfindung auch öffentlich machen und veröffentlichen, wenn das ihrer Unternehmensstrategie entspricht. Die Entscheidung liegt allein bei der X-GmbH, da das Recht an der Erfindung nach der Inanspruchnahme vollständig auf sie übergeht.

Nach der Inanspruchnahme der Erfindung durch den Dienstgeber kann die Pflicht zur Geheimhaltung weiter bestehen, beispielsweise aufgrund des Arbeitsvertrags, der den Dienstnehmer typischerweise zur Geheimhaltung aller Informationen verpflichtet, von denen er aufgrund seiner Stellung als Dienstnehmer erfahren hat. Der Dienstnehmer darf die Erfindung nicht ohne Zustimmung öffentlich machen.

Auch wenn die patentrechtliche Geheimhaltungspflicht mit der Inanspruchnahme durch die X-GmbH endet, bleibt für A eine vertragliche Geheimhaltungspflicht bestehen. Solche Klauseln finden sich regelmäßig in Arbeitsverträgen von Entwicklungsingenieuren und verpflichten dazu, sämtliche betriebliche Informationen vertraulich zu behandeln, auch über das Arbeitsverhältnis hinaus. A darf also die Erfindung nicht ohne Zustimmung der X-GmbH offenlegen oder veröffentlichen, selbst wenn die Erfindung bereits von X beansprucht wurde. Die Entscheidungsbefugnis über Offenlegung oder Geheimhaltung liegt ausschließlich bei der X-GmbH.

Verstößt eine der Parteien gegen ihre Geheimhaltungspflichten, kann sie schadenersatzpflichtig werden, beispielsweise weil die Erfindung veröffentlicht wird und damit später nicht mehr patentiert werden kann.

Wenn A die Erfindung trotz seiner vertraglichen Verschwiegenheitspflicht veröffentlicht, tritt ein schwerer Nachteil für die X-GmbH ein. Durch die Veröffentlichung gilt die Erfindung als nicht mehr neu, sodass eine spätere Patentanmeldung nicht mehr möglich ist. Der wirtschaftliche Wert der Erfindung – hier 3 Mio. Euro – geht damit verloren. A hat daher seine vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt und ist der X-GmbH gegenüber schadenersatzpflichtig. Der Schaden entspricht in diesem Fall dem entgangenen wirtschaftlichen Wert der Erfindung, also den 3 Mio. Euro.

Auch im Kontext der Diensterfindung kann es zu Situationen kommen, in denen eine unberechtigte Anmeldung erfolgt. Dies ist etwa der Fall, wenn der Dienstnehmer eine Diensterfindung im eigenen Namen anmeldet, obwohl der Dienstgeber die Erfindung bereits wirksam in Anspruch genommen hat. Umgekehrt kann auch der Dienstgeber unberechtigt handeln, wenn er ohne eine gültige Inanspruchnahmeerklärung eine Anmeldung einreicht. In beiden Konstellationen steht dem jeweils wahren Berechtigten das Recht zu, die Erfindung über einen Aberkennungsantrag zurückzufordern. Gleiches gilt, wenn der Dienstnehmer seiner Pflicht zur Meldung der Erfindung nicht nachkommt und stattdessen unmittelbar selbst eine Patentanmeldung vornimmt: Auch dann liegt eine unberechtigte Anmeldung vor, die auf Antrag zugunsten des Dienstgebers korrigiert werden kann.

Erfinder A reicht die Diensterfindung ohne sie an den Dienstgeber zu melden selbst beim Patentamt ein. Sobald X von der Patentanmeldung durch A erfährt, beginnt für X die Frist zur Inanspruchnahme. Nimmt X die Erfindung innerhalb dieser Frist in Anspruch, wird er rückwirkend zum Berechtigten. Das bedeutet: A war von Anfang an nicht berechtigt, die Anmeldung einzureichen. X ist aufgrund seiner Inanspruchnahme rückwirkend der wahre Berechtigte. X kann mit einem Aberkennungsantrag das von A eingereichte Patent auf sich übertragen lassen. Der Antrag hat Erfolg, da A unberechtigt angemeldet hat und X als Arbeitgeber aufgrund der rechtzeitig erklärten Inanspruchnahme besser berechtigt ist.