Haftungsbeschränkungen

  • Haftungsbeschränkungen

    • Selbstbehalt von EUR 500 bei Sachschäden

    • keine Haftung für unternehmerisch genutzt Sachen

  • Keine Haftung, wenn der Hersteller nachweisen kann, dass

    • Fehler aufgrund einer Rechtsvorschift am Produkt

    • Fehler war nach dem Stand der Technik (Zeitpunkt des Inverkehrbringens) selbst bei größter Sorgfalt nicht erkennbar

    • Keine Haftung des Herstellers eines Teilprodukts für Fehler, die außerhalb des Teilprodukts liegen

  • Zehn Jahre ab dem Inverkehrbingen erlöschen alle Ansprüche

    • Kein vertraglicher Ausschluss der Haftung möglich