Nachträgliche Unmöglichkeit

  • Nachträgliche Unmöglichkeit einer Leistung (zB Sach/Werklieferung)

    • Vertrag ist ursprĂĽnglich möglich und wird später unmöglich

    • zB Zerstörung einer individuellen Kaufsache oder eines individuellen Werks

    • keine Möglichkeit des Ersatzes (Lieferung einer gleichwertigen Sache)

    • Schadenersatz: Gläubiger muss fĂĽr die (nun nicht erreichten) Vorteile aus dem Vertrag entschädigt werden

  • Abgrenzung zur anfänglichen Unmöglichkeit

    • Vertrag ist von Anfang an niemandem möglich, absurd oder verboten

    • Schadenersatz: Nur fĂĽr zusätzliche Aufwendungen, die der Gläubiger im Vertrauen auf den Vertrag macht (Vertrauensschaden)