Im Privatrecht ist entscheidend, wer Träger von Rechten und Pflichten ist und worauf sich diese Rechte beziehen.

Rechtssubjekte sind Personen, die Träger von Rechten und Pflichten sein können.

Rechtsobjekte oder Sachen sind die Gegenstände rechtlicher Beziehungen.

Nur Rechtssubjekte können Eigentum erwerben, Verträge abschließen oder rechtlich verantwortlich sein.

Rechtsfähig ist jeder Mensch von der Geburt bis zum Tod, unabhängig von persönlichen Merkmalen.

Auch juristische Personen wie Vereine oder Unternehmen sind rechtsfähig, wenn sie gesetzlich anerkannt sind.

Die Handlungsfähigkeit bestimmt, ob eine Person durch eigenes Handeln rechtliche Wirkungen setzen kann.

Geschäftsfähigkeit ist ein Teil der Handlungsfähigkeit und besteht grundsätzlich ab dem 18. Lebensjahr.

Deliktsfähigkeit setzt ab dem 14. Lebensjahr ein und begründet persönliche Haftung.

Stellvertretung ermöglicht, dass eine Person im Namen einer anderen rechtswirksam handelt.

Gesetzliche Vertretung greift etwa bei Minderjährigen oder juristischen Personen, da diese nicht selbst handeln können.

Freiwillige Vertretung beruht auf Vollmacht und erzeugt Rechtsfolgen unmittelbar für den Vertretenen.

Sachen bilden die zentralen Rechtsobjekte des Privatrechts, über die Rechte ausgeübt werden können.

Körperliche Sachen sind greifbar und beherrschbar; dazu zählen bewegliche und unbewegliche Sachen; auch Tiere werden wie Sachen behandelt.

Unkörperliche Sachen sind immaterielle Güter wie Forderungen, Gesellschaftsanteile oder Immaterialgüterrechte.

Entscheidend für die Einordnung als Sache ist ihre tatsächliche oder rechtliche Beherrschbarkeit.

Hoheitsrechte und öffentlich-rechtliche Befugnisse sind keine Sachen und nicht privatrechtlich übertragbar.

Menschen sind keine Rechtsobjekte, sondern selbst Rechtssubjekte und daher niemals Eigentumsgegenstand.